Beschwerde des | naturschutzbund nö | beim UVS
Beschwerde des | naturschutzbund nö | beim UVS
Beschwerde des | naturschutzbund nö | beim UVS
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
den, sondern auf die, die nach April 2007 – also der Umsetzungsfrist für die Umwelthaftungsrichtlinie<br />
– neu errichtet bzw. erheblich vertieft wurden.<br />
• Die Behauptungen zu den vor Jahrzehnten errichteten Entwässerungsgräben enthalten auch keine<br />
Angaben zum Ausmaß <strong>des</strong> damaligen Netzes an Entwässerungsgräben und ebensowenig zur Grabentiefe.<br />
Die aktuell neu errichteten oder vertieften Gräben sind zumeist zwischen 150 cm und „unglaublichen“<br />
300 cm tief (letztere nicht im Bereich der angezeigten Flächen).<br />
Wären die gegenständlichen Gräben Bestand gewesen, so gäbe es den Moorlebensraum nicht mehr.<br />
Bereits nach kurzer Zeit beginnt in einem austrocknenden Moorboden ein Mineralisierungsprozess, bei<br />
dem der organische Torf zersetzt wird. Allein die Tatsache, dass sämtliche angezeigten Eingriffe in aktuell<br />
bestehenden Moorlebensräumen erfolgten, in denen noch zum Teil lebende und zum Teil gerade<br />
absterbende Sphagnum-Bestände zu finden sind, belegt, dass es in diesen Bereichen keine Entwässerungsgräben<br />
gegeben haben kann. Letztlich formuliert der Amtssachverständige in seinem „Gutachten“<br />
auch: „... teilweise sehr alten Grabensysteme“.<br />
• Die Berufung auf Methoden, die vor Jahrzehnten angewandt wurden und damals vielleicht als zeitgemäß<br />
eingestuft waren, ist eine typische, aber <strong>des</strong>halb nicht minder falsche Methode behördlichen<br />
Argumentierens und Handelns in Niederösterreich. Spätestens seit 1993 hat eine zeitgemäße<br />
Waldbewirtschaftung derart zu erfolgen, dass anderen Ökosystemen keine Schäden zugefügt werden,<br />
die biologische Vielfalt erhalten bleibt und der Wald die ökologischen Funktionen auf lokaler,<br />
nationaler und globaler Ebene erfüllen kann (Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa<br />
1993). In weiterer Folge wurden diese Forderungen als rechtsverbindlich im Forstgesetz normiert (§<br />
1 Abs. 3).<br />
• Erst im Juni 2013 hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil in den Rechtssachen V 2/2013<br />
und V 3/2013, das sich ebenfalls mit Bewilligungen in der Katastralgemeinde Karlstift befasst, festgehalten,<br />
dass eine geänderte Situation in einem Gebiet – hier explizite Nennung <strong>des</strong> EU-<br />
Vogelschutzgebietes und <strong>des</strong> Grünen Ban<strong>des</strong> Europas – bei Entscheidungen zu berücksichtigen<br />
ist. Die Gebietsausweisungen als (Ausweisungsjahr in Klammer) …<br />
• Naturschutzgebiet (1981)<br />
• Biogenetisches Reservat (1989)<br />
• Important Bird Area (1995)<br />
• FFH-Gebiet (Meldung an EU-Kommission 1998)<br />
• Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung (1999)<br />
• Wildtier-Migrationsroute (2003)<br />
• EU-Vogelschutzgebiet (2004, seit 1995 faktisches SPA)<br />
• Teil <strong>des</strong> Grünen Ban<strong>des</strong> Europas (2007)<br />
… hat in den letzten Jahren die gegebene Situation maßgeblich geändert. Der Amtssachverständige<br />
und die Behörden lassen diese geänderte Situation in ihren Entscheidungen immerzu unberücksichtigt<br />
– ebenso in der gegenständlichen Mitteilung.<br />
• Dass eine Behörde bzw. ein Amtssachverständiger allein schon eine fortgesetzte und ebenso erweiterte<br />
und verstärkte Entwässerung von Moorlebensräumen befürwortet, und dies sogar in einem<br />
1999 als Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung entsprechend der Ramsar-Konvention ausgewiesenen<br />
Bereich – bis auf die beiden <strong>nö</strong>rdlichen Eingriffe (Punkte 11 und 12) liegen alle angezeigten<br />
Maßnahmen in diesem Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung –, zeigt bereits die Fixierung<br />
der Denkweise auf eine unzeitgemäße und nicht nachhaltige Forstwirtschaft und führt die<br />
internationalen Schutzbemühungen für die besonders wichtigen Feuchtgebiete, für deren Erhalt das<br />
Gebiet eben ausgewiesen wurde, ad absurdum.<br />
Auch wenn die Ramsar-Konvention keine bindende Rechtsgrundlage darstellt, erhalten die auf Basis<br />
der Konvention ausgewiesenen Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung ihren rechtsverbindlichen<br />
Charakter in dem ausgewiesenen Vogelschutzgebiet – alle angezeigten Punkte liegen im Vogelschutzgebiet<br />
„Waldviertel“ – durch Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie, die normiert, dass die Mitgliedstaaten<br />
dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete<br />
besondere Bedeutung beizumessen haben.<br />
Die behördlichen Maßnahmen im gegenständlichen Verfahren zielen darauf ab, eine die biologische<br />
Vielfalt und die Ökosysteme schädigende Forstbewirtschaftung entgegen der internationalen, gemeinschaftlichen<br />
und nationalen Normierungen zu etablieren, was bereits ex lege nicht unter die Begriffe<br />
„zeitgemäß“ und „nachhaltig“ subsummiert werden kann.<br />
• Schließlich tätigt der Amtssachverständige in seinem „Gutachten“ die Aussage, dass ohne die Grabensysteme<br />
„auf vielen Flächen eine Waldbewirtschaftung unmöglich“ wäre. Hieraus ist das Ziel,<br />
Mariannengasse 32/2/16 | 1090 Wien | TEL/FAX: +43 1 402 93 94 | noe@<strong>naturschutzbund</strong>.at | www.noe-<strong>naturschutzbund</strong>.at<br />
Bankverbindung RLB Nö Wien 32000 | Kto.Nr. 480.590 | IBAN AT61 3200 0000 0048 0590 | BIC RLNWATWW<br />
Für steuerbegünstigte Spenden PSK 60000 | Kto.Nr. 7532980 | Kennwort Niederösterreich, ZVR: 983533411 Seite 5