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Beschwerde des | naturschutzbund nö | beim UVS

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den, sondern auf die, die nach April 2007 – also der Umsetzungsfrist für die Umwelthaftungsrichtlinie<br />

– neu errichtet bzw. erheblich vertieft wurden.<br />

• Die Behauptungen zu den vor Jahrzehnten errichteten Entwässerungsgräben enthalten auch keine<br />

Angaben zum Ausmaß <strong>des</strong> damaligen Netzes an Entwässerungsgräben und ebensowenig zur Grabentiefe.<br />

Die aktuell neu errichteten oder vertieften Gräben sind zumeist zwischen 150 cm und „unglaublichen“<br />

300 cm tief (letztere nicht im Bereich der angezeigten Flächen).<br />

Wären die gegenständlichen Gräben Bestand gewesen, so gäbe es den Moorlebensraum nicht mehr.<br />

Bereits nach kurzer Zeit beginnt in einem austrocknenden Moorboden ein Mineralisierungsprozess, bei<br />

dem der organische Torf zersetzt wird. Allein die Tatsache, dass sämtliche angezeigten Eingriffe in aktuell<br />

bestehenden Moorlebensräumen erfolgten, in denen noch zum Teil lebende und zum Teil gerade<br />

absterbende Sphagnum-Bestände zu finden sind, belegt, dass es in diesen Bereichen keine Entwässerungsgräben<br />

gegeben haben kann. Letztlich formuliert der Amtssachverständige in seinem „Gutachten“<br />

auch: „... teilweise sehr alten Grabensysteme“.<br />

• Die Berufung auf Methoden, die vor Jahrzehnten angewandt wurden und damals vielleicht als zeitgemäß<br />

eingestuft waren, ist eine typische, aber <strong>des</strong>halb nicht minder falsche Methode behördlichen<br />

Argumentierens und Handelns in Niederösterreich. Spätestens seit 1993 hat eine zeitgemäße<br />

Waldbewirtschaftung derart zu erfolgen, dass anderen Ökosystemen keine Schäden zugefügt werden,<br />

die biologische Vielfalt erhalten bleibt und der Wald die ökologischen Funktionen auf lokaler,<br />

nationaler und globaler Ebene erfüllen kann (Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa<br />

1993). In weiterer Folge wurden diese Forderungen als rechtsverbindlich im Forstgesetz normiert (§<br />

1 Abs. 3).<br />

• Erst im Juni 2013 hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil in den Rechtssachen V 2/2013<br />

und V 3/2013, das sich ebenfalls mit Bewilligungen in der Katastralgemeinde Karlstift befasst, festgehalten,<br />

dass eine geänderte Situation in einem Gebiet – hier explizite Nennung <strong>des</strong> EU-<br />

Vogelschutzgebietes und <strong>des</strong> Grünen Ban<strong>des</strong> Europas – bei Entscheidungen zu berücksichtigen<br />

ist. Die Gebietsausweisungen als (Ausweisungsjahr in Klammer) …<br />

• Naturschutzgebiet (1981)<br />

• Biogenetisches Reservat (1989)<br />

• Important Bird Area (1995)<br />

• FFH-Gebiet (Meldung an EU-Kommission 1998)<br />

• Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung (1999)<br />

• Wildtier-Migrationsroute (2003)<br />

• EU-Vogelschutzgebiet (2004, seit 1995 faktisches SPA)<br />

• Teil <strong>des</strong> Grünen Ban<strong>des</strong> Europas (2007)<br />

… hat in den letzten Jahren die gegebene Situation maßgeblich geändert. Der Amtssachverständige<br />

und die Behörden lassen diese geänderte Situation in ihren Entscheidungen immerzu unberücksichtigt<br />

– ebenso in der gegenständlichen Mitteilung.<br />

• Dass eine Behörde bzw. ein Amtssachverständiger allein schon eine fortgesetzte und ebenso erweiterte<br />

und verstärkte Entwässerung von Moorlebensräumen befürwortet, und dies sogar in einem<br />

1999 als Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung entsprechend der Ramsar-Konvention ausgewiesenen<br />

Bereich – bis auf die beiden <strong>nö</strong>rdlichen Eingriffe (Punkte 11 und 12) liegen alle angezeigten<br />

Maßnahmen in diesem Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung –, zeigt bereits die Fixierung<br />

der Denkweise auf eine unzeitgemäße und nicht nachhaltige Forstwirtschaft und führt die<br />

internationalen Schutzbemühungen für die besonders wichtigen Feuchtgebiete, für deren Erhalt das<br />

Gebiet eben ausgewiesen wurde, ad absurdum.<br />

Auch wenn die Ramsar-Konvention keine bindende Rechtsgrundlage darstellt, erhalten die auf Basis<br />

der Konvention ausgewiesenen Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung ihren rechtsverbindlichen<br />

Charakter in dem ausgewiesenen Vogelschutzgebiet – alle angezeigten Punkte liegen im Vogelschutzgebiet<br />

„Waldviertel“ – durch Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie, die normiert, dass die Mitgliedstaaten<br />

dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete<br />

besondere Bedeutung beizumessen haben.<br />

Die behördlichen Maßnahmen im gegenständlichen Verfahren zielen darauf ab, eine die biologische<br />

Vielfalt und die Ökosysteme schädigende Forstbewirtschaftung entgegen der internationalen, gemeinschaftlichen<br />

und nationalen Normierungen zu etablieren, was bereits ex lege nicht unter die Begriffe<br />

„zeitgemäß“ und „nachhaltig“ subsummiert werden kann.<br />

• Schließlich tätigt der Amtssachverständige in seinem „Gutachten“ die Aussage, dass ohne die Grabensysteme<br />

„auf vielen Flächen eine Waldbewirtschaftung unmöglich“ wäre. Hieraus ist das Ziel,<br />

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