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Beschwerde des | naturschutzbund nö | beim UVS

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Ebene, ohne andere Ökosysteme zu schädigen, zu erfüllen. [...]“.<br />

Folglich kann eine Forstwirtschaft, die darauf ausgerichtet ist, die Moorlebensräume<br />

erheblich zu schädigen und die biologische Vielfalt dauerhaft zu schädigen, nicht als<br />

nachhaltig eingestuft werden. Ziel <strong>des</strong> Forstgesetzes ist die Sicherstellung einer<br />

nachhaltigen Waldbewirtschaftung (§ 1 Abs. 2 Z. 3), weshalb die gegenständliche<br />

Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd an sich schon eine Missachtung der<br />

gesetzlichen Grundlagen darstellt.<br />

Die gegenständliche Mitteilung der BH Gmünd lässt außer Acht, dass bereits § 1 <strong>des</strong><br />

Forstgesetzes 1975 festschreibt, dass eine nachhaltige Forstwirtschaft nur gegeben sein<br />

kann, wenn diese „ohne andere Ökosysteme zu schädigen“ durchgeführt wird. Die<br />

Entwässerung von Moorlebensräumen – die, wie sie hier als lebende Hochmoore und<br />

Moorwälder gegeben sind, überdies auch noch prioritär zu schützen sind (FFH-Richtlinie,<br />

Lebensraumtypen 7110 und 91D0) –, die Auflagerung von mineralischem Material auf<br />

Moorböden, die Entnahmen von Altholz, Totholz und Nährgehölzen schädigt in hohem<br />

Maße die betroffenen Ökosysteme, weshalb sich die Behörde schon in ihrer<br />

Grundannahme auf eine tatsachen- und rechtswidrige Behauptung stützt.<br />

Definition „Forstwirtschaftliche Nutzung“<br />

Analog zur Erkenntnis <strong>des</strong> VwGH vom 29.11.1993 Nr. 92/10/0083, indem festgestellt<br />

wurde, dass … unter der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung iSd § 6<br />

Abs 8 Stmk NatschG 1976 idF 1985/79 können nur die mit dem Betrieb einer<br />

Landwirtschaft und Forstwirtschaft üblicherweise verbundenen<br />

Bewirtschaftungsmaßnahmen verstanden werden, nicht aber die Rodung von Hecken.<br />

Selbst wenn sich die Hecke in einem schlechten Zustand befinden sollte, berechtigt dies<br />

lediglich zu entsprechenden Pflegemaßnahmen, wie zB. Entfernung morscher Äste und<br />

dgl., nicht aber zur Rodung der ganzen Hecke, kann die forstwirtschaftliche Nutzung im<br />

Sinne <strong>des</strong> §21 <strong>des</strong> NÖ Naturschutzgesetzes 2000 wohl kaum die Errichtung und<br />

Sanierung von Forststraßen beinhalten.<br />

Eine ähnliche geartete Erkenntnis hat der VwGH am 21.3.2013 erlassen (2012/10/0076).<br />

Überdies sei festgehalten, dass es sich bei der Umwandlung einer zu einem geschützten<br />

Lebensraumtyp gehörenden landwirtschaftlich genutzten Wiese in einen Weingarten -<br />

entgegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angedeuteten<br />

Ansicht - keinesfalls um eine Maßnahme der üblichen landwirtschaftlichen Nutzung<br />

handelt, sind darunter doch nur solche Maßnahmen zu verstehen, die für sich der<br />

landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind. Sowohl die Errichtung und Sanierung<br />

einer Forststraße als auch das Ziehen von Entwässerungsgräben kann im Sinne der<br />

oben zitierten Erkenntnis nicht Teil einer forstwirtschaftlichen Nutzung sein.<br />

Weitere fachliche Einwände zum Schreiben finden sich im Anhang.<br />

Es wird daher beantragt, die Mitteilung zu beheben und nach Durchführung eines<br />

ordentlichen Lokalaugenscheines (unter Ladung der beteiligten Parteien) ein<br />

forstrechtliches Gutachten über die durchgeführten Maßnahmen im Sinne einer<br />

zeitgemäßen Bewirtschaftung sowie ein naturschutzfachliches Gutachten über die von<br />

uns befürchteten negativen ökologischen Auswirkungen der bereits in den Moorwäldern<br />

vorgenommenen Eingriffe zu erstellen und sodann in der Sache – im Sinne <strong>des</strong> Antrages<br />

– auf gesetzmäßige Wiederherstellung zu entscheiden.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Univ. Prof. Dr. Walter Hödl<br />

Vorsitzender<br />

Christine Hajek<br />

Schriftführerin<br />

Mag. Dr. jur. Dieter Gradwohl<br />

Mitgl. <strong>des</strong> erw. Vorstan<strong>des</strong><br />

Anhang: Weitere fachliche Einwände<br />

Mitteilung der BH Gmünd zu GDW3-1318/001 vom 6.11.2013<br />

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