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5. Forum für Prüfsachverständige Prüfen von Sprinkleranlagen ...

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Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Mögliche Abweichungen<br />

Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik stellen somit nur eine<br />

Möglichkeit der technischen Umsetzung dar. Jede andere Ausführung,<br />

die das Schutzziel der Baugenehmigung erfüllt, ist gleichwertig.<br />

Jede Abweichung ist somit möglich, wenn durch fachlich versierte Personen<br />

die Gleichwertigkeit des Schutzes mit dem Schutzziel der<br />

Baugenehmigung bescheinigt wird.<br />

Beispiel:<br />

Verwendung <strong>von</strong> Sprinklerköpfen nach DIN 12259 ohne VdS-Anerkennung<br />

in <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach VdS CEA 4001.<br />

Seite 19 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Mögliche Abweichungen<br />

Technisch versierte Personen:<br />

Mehrfach wurde <strong>von</strong> „technisch versierten Personen“ gesprochen. Diese<br />

können sein:<br />

Der Ersteller des Brandschutzkonzeptes, der in Form einer Tektur<br />

seines Brandschutzkonzeptes Spezifikationen ändert oder<br />

konkretisiert.<br />

Dabei hat er ab der Genehmigung der Zusatz aufzunehmen:<br />

„Das vorliegende Brandschutzkonzept (z. B. Index B) erfüllt das<br />

Schutzziel des in der Baugenehmigung beauflagten<br />

Brandschutzkonzeptes (hier Index A)“.<br />

Der Fachplaner / Fachbauleiter, der mit der Facherrichtererklärung die<br />

Gleichwertigkeit der Ausführung mit den technischen Vorgaben<br />

bescheinigt.<br />

Der <strong>Prüfsachverständige</strong> <strong>für</strong> sicherheitstechnische Anlagen, der in dem<br />

Prüfbericht die Abweichung beschreibt und die<br />

Übereinstimmung mit dem Schutzkonzept bescheinigt.<br />

Seite 20 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

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