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5. Forum für Prüfsachverständige Prüfen von Sprinkleranlagen ...

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<strong>5.</strong> <strong>Forum</strong> <strong>für</strong> <strong>Prüfsachverständige</strong><br />

<strong>Prüfen</strong> <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong><br />

Seite 1 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Einleitung<br />

Ulrich Heck<br />

<strong>Prüfsachverständige</strong>r <strong>für</strong> Löschanlagen<br />

VdS geprüfter Sprinklerfachmann<br />

Lehrbeauftragter <strong>für</strong> Löschanlagen im Hause DEKRA<br />

Kontaktdaten<br />

ulrich.heck@dekra.com<br />

+49 / 160 / 97 21 21 21<br />

DEKRA Automobil GmbH<br />

www.dekra.com<br />

Seite 2 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

1


Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Einleitung<br />

Alle nachstehenden Auszüge aus den Verordnungen sind gekürzt und<br />

somit unvollständig.<br />

Bezüge und Verweise wurden teilweise nicht mit übernommen.<br />

Beschränkende und erweiternde Definitionen sind teilweise nicht<br />

wiedergegeben.<br />

Die hier verwendeten Zitate sind daher nicht als Arbeitsgrundlage zu<br />

verwenden, sondern dienen nur der Erläuterung der Sachverhalte.<br />

Der Inhalt dieses Vortrages ist nicht die abgestimmte Stellungnahme<br />

der Bayrischen Ingenierekammer Bau sondern nur eine<br />

Einzelmeinung.<br />

Seite 3 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Inhalt<br />

Grundlagen <strong>für</strong> die Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong><br />

Teil 1 Der Prüfauftrag<br />

Teil 2 Mögliche Abweichungen<br />

Teil 3 Die Prüfung<br />

Teil 4 Schnittstellen<br />

Seite 4 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

2


Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Teil 1<br />

Der Prüfauftrag<br />

Was ist zu prüfen<br />

(und was nicht)<br />

Seite 5 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Der Prüfauftrag<br />

Sachverständigenverordnung Bau – (SVBau)<br />

<strong>5.</strong> Abschnitt: Verantwortliche Sachverständige <strong>für</strong> die Prüfung<br />

sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen<br />

§ 18 Aufgabenerledigung<br />

Die verantwortlichen Sachverständigen <strong>für</strong> die Prüfung<br />

sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen bescheinigen die<br />

Übereinstimmung der sicherheitstechnischen Anlagen und<br />

Einrichtungen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen.<br />

Seite 6 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

3


Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Der Prüfauftrag<br />

Öffentlich-rechtliche Anforderungen<br />

Öffentlich-rechtliche Anforderungen sind<br />

1. Anforderungen, die explizit it in der Baugenehmigung stehen<br />

2. Anforderungen aus der Bauordnung und den Sonderbauverordnungen<br />

3. Auflagen der Brandschutzdienststelle, soweit diese durch die<br />

Baugenehmigung beauflagt werden<br />

Sowie bedingt<br />

4. Die eingeführten technischen Baubestimmungen<br />

<strong>5.</strong> Das Brandschutzkonzept<br />

6. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik (?)<br />

Seite 7 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Der Prüfauftrag<br />

Zum Prüfauftrag gehört nicht die Überprüfung der Sinnhaftigkeit der<br />

baurechtlichen Anforderungen!<br />

Ist ein Brandschutzkonzept genehmigt, ist es nicht Aufgabe des<br />

<strong>Prüfsachverständige</strong>n <strong>für</strong> sicherheitstechnische Anlagen diese Konzept<br />

in Frage zu stellen.<br />

Beispiel:<br />

In einem <strong>von</strong> mir geprüften Objekt steht im genehmigten<br />

Brandschutzkonzept folgender Abschnitt:<br />

Im Objekt wird eine flächendeckende Sprinkleranlage installiert. Auf<br />

Grund der geringen Brandlasten wurde in einer Simulation<br />

nachgewiesen, dass eine thermische Auslösung der Sprinkler ab einer<br />

Höhe <strong>von</strong> 5,7 m nicht mehr zu erwarten ist. Auf den Sprinklerschutz<br />

kann daher abweichend <strong>von</strong> der allgemeinen Anforderung ab einer<br />

Raumhöhe <strong>von</strong> 6,0 m verzichtet werden.<br />

Da das Objekt eine Ausstellungshalle (ca. 1.000 m²) mit einer<br />

Deckenhöhe <strong>von</strong> 8,0 m ist, wurden „flächendeckend“ 8 Sprinkler (WC-<br />

Vorräume und Gardarobe) installiert.<br />

Das Schutzziel ist erreicht, die Installation ist wirksam. Die Anlage ist<br />

mängelfrei.<br />

Seite 8 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

4


Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Teil 2<br />

Mögliche Abweichungen<br />

Wer darf abweichen und<br />

unter welchen<br />

Vorraussetzungen<br />

Seite 9 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Mögliche Abweichungen<br />

Von der Baugenehmigung<br />

Nur auf Antrag des Bauherrn(vertreters) durch Tektur der<br />

Baugenehmigung / Ergänzungs- Änderungsbaugenehmigung.<br />

Von der Bauordnung und den Sonderbauverordnungen<br />

Nur in Form eines expliziten Abweichungsantrages des<br />

Bauherrn(vertreters) im Zuge des Bauantrages oder im Nachgang durch<br />

ergänzenden Bauantrag und mit Zustimmung der Bauaufsicht im<br />

Rahmen einer genehmigten Abweichung<br />

Von den beauflagten Anforderungen der Brandschutzdienststelle<br />

Nur mit expliziter Zustimmung der Brandschutzdienststelle. Eine<br />

Zustimmung der Bauaufsicht ist nicht erforderlich.<br />

Seite 10 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

5


Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Mögliche Abweichungen<br />

Von den technischen Baubestimmungen<br />

Wie unter Art 3 (2) 1 und 3 Bay BO beschrieben<br />

(2) 1 Die vom Staatsministerium des Innern oder der <strong>von</strong> ihm<br />

bestimmten Stelle durch öffentliche Bekanntmachung als Technische<br />

Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu<br />

beachten.<br />

3 Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen<br />

werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die<br />

allgemeinen Anforderungen des Abs. 1 erfüllt werden<br />

Seite 11 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Mögliche Abweichungen<br />

Von den technischen Baubestimmungen<br />

Abweichung in Detailfragen sind möglich, sofern durch fachlich versierte<br />

Personen die Gleichwertigkeit des Schutzzieles mit den Vorgaben der<br />

Baubestimmung bescheinigt wird.<br />

Beispiel:<br />

Die LAR ist eine eingeführte technische Baubestimmung. Im Abschnitt<br />

4.3 gelten Erleichterungen <strong>für</strong> Rohrleitungen bis 160 mm<br />

Außendurchmesser.<br />

Sprinklerleitungen DN 150 hatten zum Zeitpunkt der ursprünglichen<br />

Formulierung dieses Abschnittes einen Außendurchmesser <strong>von</strong> 159,0<br />

mm und fielen in die Erleichterung.<br />

Mit Änderung der Wichtung Nennweitenreihen nach DIN 2440 wurde der<br />

Außendurchmesser der Rohrnennweite DN 150 <strong>von</strong> 159,0 mm (Reihe 3)<br />

auf 168,3 mm (Reihe 1) verändert.<br />

Werden die Erleichterungen nach LAR, 4.3 auf die Rohrleitung DN 150<br />

(168,3) angewendet, handelt es sich um eine geringfügige dem<br />

Schutzziel nicht widersprechende Abeichung, da sie auf Rohrleitungen<br />

DN 150 (159,0) angewendet werden kann.<br />

Seite 12 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

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Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Mögliche Abweichungen<br />

Von den technischen Baubestimmungen<br />

Abweichung in Grundsatzfragen sind nur in Form eines expliziten<br />

Abweichungsantrages des Bauherrn(vertreters) im Zuge des<br />

Bauantrages oder im Nachgang durch ergänzenden Bauantrag und mit<br />

Zustimmung der Bauaufsicht im Rahmen einer genehmigten<br />

Abweichung möglich.<br />

Seite 13 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Mögliche Abweichungen<br />

Vom Brandschutzkonzept<br />

Abweichung in Detailfragenfragen sind möglich, da die Bauordnung wie<br />

folgt regelt:<br />

Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung <strong>von</strong> Anlagen<br />

(1) Verfahrensfrei sind<br />

2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung:<br />

b) sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung,<br />

Somit können alle Detailfragen zu Löschanlagen baugenehmigungsfrei<br />

geändert werden, sofern durch fachlich versierte Personen die<br />

Gleichwertigkeit des Schutzzieles mit den Vorgaben des<br />

Brandschutzkonzeptes bescheinigt wird.<br />

Beispiel:<br />

Im Brandschutzkonzept einer Lagerhalle ist die Einstufung HHS3 und<br />

eine Regalhöhe <strong>von</strong> 5,0 m vorgegeben. Die Logistikplanung erfordert<br />

aber eine Lagerhöhe <strong>von</strong> 5,8 m. Die Auslegung der Sprinkleranlage wird<br />

entsprechend angepasst. Diese Änderung ist möglich.<br />

Seite 14 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

7


Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Mögliche Abweichungen<br />

Vom Brandschutzkonzept<br />

Abweichung in Grundsatzfragenfragen sind nur in Form eines expliziten<br />

Abweichungsantrages des Bauherrn(vertreters) im Zuge des<br />

Bauantrages oder im Nachgang durch ergänzenden Bauantrag und mit<br />

Zustimmung der Bauaufsicht im Rahmen einer genehmigten<br />

Abweichung möglich.<br />

Beispiel:<br />

Im der vorgenannten Lagerhalle sollen zusätzliche Lagerebenen<br />

installiert werden, die Lagerhöhe ist bei 8,5 m vorgesehen. Die<br />

Überschreitung der Lagerhöhe <strong>von</strong> 7,5 m erfordert ein geändertes<br />

Einsatzkonzept der Feuerwehr, daher ist die Änderung nicht möglich.<br />

Seite 15 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Mögliche Abweichungen<br />

Vom Brandschutzkonzept<br />

Die Nennung einer technischen Regel im (genehmigten)<br />

Brandschutzkonzept erhebt das dort beschriebene Schutzziel zur<br />

Bauauflage.<br />

Die Nennung einer Richtlinie im Brandschutzkonzept, die ein Schutzziel<br />

beschreibt, dass über die baurechtlichen Grundanforderungen hinaus<br />

geht (z. B. VdS CEA 4001), erzwingt die Umsetzung des dort definierten<br />

höheren Schutzzieles.<br />

Ist keine explizite Regel genannt, kann auf Basis der technischen<br />

Regeln unter Abwägung der Schutzziele der Norm bzw. der Bauordnung<br />

eine Reduktion durchgeführt werden.<br />

Seite 16 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

8


Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Mögliche Abweichungen<br />

Vom Brandschutzkonzept<br />

Beispiel:<br />

Im Brandschutzkonzept tist formuliert:<br />

„gemäß Industriebaurichtlinie ist flächendeckend eine selbsttätige<br />

Sprinkleranlage im Lager zu installieren.“<br />

Hier ist beispielsweise eine Auslegung nach VdS CEA 4001 mit<br />

Verkürzung der Betriebszeit auf 60 Minuten möglich, da das<br />

baurechtliche Schutzziel (Art 12 BayBO) erfüllt ist.<br />

„gemäß Industriebaurichtlinie ist flächendeckend eine selbsttätige<br />

Sprinkleranlage im Lager zu installieren. Die Anlage ist gemäß VdS CEA<br />

4001 auszulegen“<br />

Hier ist nur eine Auslegung gnach VdS CEA 4001 mit einer<br />

Betriebszeit <strong>von</strong> 90 Minuten möglich, alternativ ist eine<br />

Auslegung nach DIN EN 12845 mit einer Betriebszeit <strong>von</strong> 90<br />

Minuten denkbar. Eine Betriebszeit <strong>von</strong> 60 Minuten ist nicht<br />

möglich.<br />

Seite 17 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Mögliche Abweichungen<br />

Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />

Definition allgemein anerkannte Regeln der Technik<br />

- Sie müssen wissenschaftlich theoretisch als richtig bewertet werden<br />

- Sie müssen in der Praxis den technischen Experten bekannt sein<br />

- Sie müssen sich aufgrund praktischer Erfahrung bewährt haben<br />

Somit ist nur die VdS CEA 4001 als allgemein anerkannte Regel der<br />

Technik zu werten, da die Richtlinien <strong>von</strong> FM und nfpa nicht<br />

ausreichend bekannt sind (teilweise nur in englischer Sprache<br />

verfügbar) und die DIN EN 12845 sich bisher nicht bewährt hat und<br />

auch nicht ausreichend bekannt ist (Vorwort auf notwendige<br />

ergänzende Norm DIN 14489 neu).<br />

Bayerische Bauordnung - Art. 3 Allgemeine Anforderungen<br />

(2) 4 Werden die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik<br />

beachtet, gelten die entsprechenden bauaufsichtlichen Anforderungen<br />

dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen<br />

Vorschriften als eingehalten.<br />

Seite 18 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

9


Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Mögliche Abweichungen<br />

Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik stellen somit nur eine<br />

Möglichkeit der technischen Umsetzung dar. Jede andere Ausführung,<br />

die das Schutzziel der Baugenehmigung erfüllt, ist gleichwertig.<br />

Jede Abweichung ist somit möglich, wenn durch fachlich versierte Personen<br />

die Gleichwertigkeit des Schutzes mit dem Schutzziel der<br />

Baugenehmigung bescheinigt wird.<br />

Beispiel:<br />

Verwendung <strong>von</strong> Sprinklerköpfen nach DIN 12259 ohne VdS-Anerkennung<br />

in <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach VdS CEA 4001.<br />

Seite 19 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Mögliche Abweichungen<br />

Technisch versierte Personen:<br />

Mehrfach wurde <strong>von</strong> „technisch versierten Personen“ gesprochen. Diese<br />

können sein:<br />

Der Ersteller des Brandschutzkonzeptes, der in Form einer Tektur<br />

seines Brandschutzkonzeptes Spezifikationen ändert oder<br />

konkretisiert.<br />

Dabei hat er ab der Genehmigung der Zusatz aufzunehmen:<br />

„Das vorliegende Brandschutzkonzept (z. B. Index B) erfüllt das<br />

Schutzziel des in der Baugenehmigung beauflagten<br />

Brandschutzkonzeptes (hier Index A)“.<br />

Der Fachplaner / Fachbauleiter, der mit der Facherrichtererklärung die<br />

Gleichwertigkeit der Ausführung mit den technischen Vorgaben<br />

bescheinigt.<br />

Der <strong>Prüfsachverständige</strong> <strong>für</strong> sicherheitstechnische Anlagen, der in dem<br />

Prüfbericht die Abweichung beschreibt und die<br />

Übereinstimmung mit dem Schutzkonzept bescheinigt.<br />

Seite 20 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

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Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Mögliche Abweichungen<br />

Technisch versierte Personen:<br />

Der <strong>Prüfsachverständige</strong> <strong>für</strong> sicherheitstechnische Anlagen ist aber in<br />

seiner Bewertung der Richtigkeit der vorgenannten Aussagen (Tektur<br />

zum Brandschutzkonzept, Facherrichtererklärung, Prüfbericht des<br />

vorprüfenden PSV) frei. Er kann die Aussagen übernehmen, muss er<br />

aber nicht.<br />

Jeder (folgende) <strong>Prüfsachverständige</strong> kann in der Bewertung der<br />

Abweichung zu einem negativen Ergebnis kommen und die<br />

Bescheinigung der Wirksamkeit verweigern, wenn Abweichungen<br />

vorhanden sind. Hier gibt es keinen Bestandsschutz (Weil der<br />

Sachverständige X die Abweichung als gleichwertig bescheinigt, muss<br />

der Sachverständige Y das nicht zwingend auch tun.)<br />

Eine Rechtsicherheit <strong>für</strong> den Bauherren ist nur durch die Einreichung<br />

des geänderten Brandschutzkonzeptes und dessen Genehmigung<br />

durch die Bauaufsicht möglich.<br />

Seite 21 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Teil 3<br />

Prüfungen<br />

Was unterscheidet die Prüfung<br />

<strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> <strong>von</strong><br />

denen anderer<br />

sicherheitstechnischer Anlagen<br />

Seite 22 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

11


Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Prüfungen<br />

Der Prüfumfang muss alle erforderlichen Prüfungen abdecken, dabei sind<br />

die Prüfgrundsätze der ARGE-Bau als Hilfe zu verstehen, nicht aber als<br />

Vorgabe.<br />

War der Teil 1 und Teil 2 eher allgemein soll im Teil 3 auf die<br />

Besonderheiten der Prüfung <strong>von</strong> Sprinkleranlage eingegangen werden.<br />

Auf eine Auflistung der Prüfschritte im Einzelnen soll hier verzichtet werden,<br />

diese sind anhand der Prüfgrundsätze der ARGE-Bau und / oder der<br />

Richtlinie <strong>für</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong>, Revision <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> durch<br />

Sachverständige VdS 2846 zu entnehmen.<br />

Seite 23 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Prüfungen<br />

Nichtprüfbarkeit <strong>von</strong> Leistungsparametern in der Fläche<br />

Während bei Lüftungsanlagen, Wandhydranten und<br />

Sicherheitsstromversorgungen an jeder Stelle die erforderlichen<br />

Leistungsparameter gemessen werden können, ist die bei<br />

<strong>Sprinkleranlagen</strong> nicht möglich.<br />

Daher muss bei Erstprüfungen und bei Prüfungen nach Umbau<br />

immer eine Überprüfung der hydraulischen Berechnungen<br />

erfolgen.<br />

Die Überprüfung beinhaltet sowohl die Kontrolle der Berechnungen und<br />

Plänen als auch die zumindest stichprobenweise Kontrolle der<br />

Rohrleitungsdimensionen vor Ort.<br />

Bei Wiederholungsprüfungen ist zumindest eine<br />

Plausibilitätsprüfung der Dimensionen erforderlich.<br />

(Hauptzuleitung zu einem HHS Risiko / ESFR in DN 80?)<br />

Seite 24 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

12


Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Prüfungen<br />

Errichterbescheinigungen<br />

Da auch die Qualität der Montage bei Sprinkleranlage nicht oder nur in<br />

unzureichend geprüft werden kann, muss der Errichter die Einhaltung<br />

der Vorgaben glaubhaft machen.<br />

Bei Erstprüfungen und Prüfungen nach Umbau ist eine <strong>von</strong> einem<br />

verantwortlichen Mitarbeiter (Hauptverantwortliche Fachkraft,<br />

Geschäftsführer) unterschriebene(s) Facherrichtererklärung /<br />

Installationsattest vorzulegen, mit der die Einhaltung der<br />

Montagerichtlinien und der Herstellervorgaben bescheinigt wird.<br />

Seite 25 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Prüfungen<br />

Dynamische Risikoeinstufungen<br />

Während bei anderen sicherheitstechnischen Anlagen die<br />

Auslegungskriterien nicht <strong>von</strong> der detaillierten Nutzung abhängen<br />

(Verkaufstätte ist Verkaufstätte) sind die Randbedingungen <strong>für</strong> einen<br />

wirksamen Sprinklerschutz abhängig <strong>von</strong> der individuellen Nutzung (Ist<br />

die Verkaufstätte noch ein OH3- oder schon ein HHS-Risiko?)<br />

Daher muss bei allen Prüfungen, insbesondere auch bei<br />

wiederkehrenden Prüfungen, eine Risikobewertung erfolgen.<br />

Die Bewertung beinhaltet die Kontrolle der Lagerhöhen, Teillagerflächen<br />

Lagerarten und -konfigurationen sowie der Warenkategorien und bringt<br />

diese mit den Auslegungsparametern in Deckung.<br />

Seite 26 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

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Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Prüfungen<br />

Wassernachspeisung bei Zwischenbehältern<br />

Die Wassernachspeisung des öffentlichen Netzes unterliegt<br />

regelmäßigen Schwankungen. Bereits die Errichtung eines<br />

Nachbargebäudes kann die Versorgung nachhaltig beeinträchtigen.<br />

Darüber hinaus ist die Wassernachspeisung in der Regel nicht nur <strong>für</strong><br />

die Sprinkleranlage sondern auch <strong>für</strong> Innenhydranten und<br />

Aussenhydranten, die im Brandfall gleichzeitig mit der Löschanlage<br />

betrieben werden müssen.<br />

Daher muss bei Erstprüfungen und Prüfungen nach Umbau (der<br />

Einspeisung) sowie in regelmäßigen Abständen auch bei<br />

wiederkehrenden Prüfungen die Nachspeisung gemessen werden.<br />

Darüber hinaus ist ein Liefervertrag über die Bereitstellung <strong>von</strong><br />

Löschwasser vorzulegen, dieser muss den Lieferung des<br />

Löschwasserbedarfes zusätzlich zum Bedarf des Grundschutzes<br />

(Aussenhydranten) garantieren.<br />

Seite 27 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Prüfungen<br />

Schutz gegen Überflutung<br />

In großen Mengen auslaufendes Wasser stellt eine potentielle<br />

Gefahrenstelle dar, die auch zu Brandereignissen führen kann. Die<br />

Sprinkleranlage muss also bei einer Havarie der Trinkwasserleitung<br />

sicher funktionieren. Daher ist der Schutz der Sprinklerzentrale gegen<br />

Überflutung eine notwendige Maßnahme.<br />

Die gesicherte Abführung des Wassers aus der Sprinklerzentrale<br />

ist daher zu prüfen, nicht aber wohin abgeleitet wird.<br />

Die Einhaltung der Vorgaben der Trinkwasserverordnung sind aus<br />

baurechtlicher Sicht nachrangig. Abweichungen stellen zwar einen<br />

Gesetzesverstoß dar, sofern die Funktion der Löschanlage nicht<br />

beeinträchtigt wird, ist die Wirksamkeit der Löschanlage gegeben.<br />

(Sprinkler löschen auch mit Brauchwasser)<br />

Seite 28 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

14


Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Prüfungen<br />

Wechselwirkung mit Innenhydranten<br />

Die Innenhydrantenanlagen und <strong>Sprinkleranlagen</strong> werden häufig<br />

kombiniert. Sofern keine belastbaren Vorgaben über die<br />

Auslegungsdaten (siehe Teil 2) vorliegen, sind <strong>für</strong> die Gesamtanlage die<br />

jeweils höchsten Anforderungen zugrunde zu legen:<br />

Betriebszeit nach DIN 14462: 120 Minuten (auch <strong>für</strong> die<br />

Sprinkleranlage)<br />

Wasserbedarf der Innenhydranten nach CEA 4001: Typ F 3x 200<br />

l/min (auch bei geforderten 100 l/min)<br />

Seite 29 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Teil 4<br />

Schnittstellen<br />

Welche Schnittstellen sind zu<br />

beschreiben<br />

Seite 30 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

15


Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Schnittstellen<br />

Im Rahmen der Prüfung hat der <strong>Prüfsachverständige</strong> die vollumfängliche<br />

Betriebsicherheit und Wirksamkeit der Löschanlage zu prüfen und zu<br />

bescheinigen.<br />

Jedoch kann und darf er Anlagenteile nicht abschließend prüfen, die die<br />

Wirksamkeit der Löschanlage beeinträchtigen. Daher sind Schnittstellen<br />

zu beschreiben. Diese sind insbesondere bei Verwendung der<br />

Prüfgrundsätze als Wesentliche Prüfgrundlage und bei Ausstellung der<br />

„Anlage 16“ erforderlich.<br />

Seite 31 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Schnittstellen<br />

Stromversorgung SV<br />

Schnittstelle ist der Klemmanschluss in der NSHV SV.<br />

Bereich<br />

Raum und Abschottungen<br />

der NSHV SV<br />

Leistungsbereitstellung <strong>für</strong><br />

Volllastbetrieb<br />

Kabelweg NSHV-SV zu<br />

Sprinklerpumpenschaltschrank<br />

Selektivität der<br />

Sicherungen<br />

<strong>Prüfsachverständige</strong>r<br />

Sicherheitsstromversorgung<br />

X<br />

X<br />

<strong>Prüfsachverständige</strong>r<br />

Löschanlagen<br />

X<br />

X<br />

Der Prüfbericht der Sicherheitsstromversorgung ist als Bestandteil des<br />

Prüfberichtes der Löschanlage zu bewerten, da eine mangelhafte<br />

Sicherheitsstromversorgung die Wirksamkeit der Löschanlage gefährdet.<br />

Seite 32 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

16


Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Schnittstellen<br />

Stromversorgung AV<br />

Schnittstelle ist der Klemmanschluss in der NSHV AV.<br />

Bereich<br />

Raum und Abschottungen<br />

der NSHV AV<br />

Leistungsbereitstellung <strong>für</strong><br />

Volllastbetrieb<br />

Kabelweg NSHV-AV zu<br />

Sprinklerpumpenschaltschrank<br />

Selektivität der<br />

Sicherungen<br />

<strong>Prüfsachverständige</strong>r<br />

Brandschutz<br />

X<br />

<strong>Prüfsachverständige</strong>r<br />

Löschanlagen<br />

X<br />

X<br />

X<br />

Seite 33 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Schnittstellen<br />

Brandmeldeanlage<br />

Schnittstelle ist der Klemmanschluss am Signalgeber in der Sprinklerzentrale.<br />

Bereich<br />

Übertragung zur BMZ und<br />

Identifikation an BMZ<br />

Störmeldungen<br />

(Drahtbruch / Kurzschluss)<br />

Kabelweg Signalgeber<br />

BMZ<br />

Übertragung zur<br />

Feuerwehr / Ständig<br />

besetzte Stelle)<br />

<strong>Prüfsachverständige</strong>r<br />

Brandschutz<br />

X<br />

X<br />

X<br />

<strong>Prüfsachverständige</strong>r<br />

Löschanlagen<br />

X<br />

Seite 34 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

17


Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Schnittstellen<br />

Nicht sicherheitsrelevante Gewerke<br />

Schnittstelle ist die Bereitstellung der entsprechenden Medien.<br />

Bereich Bauherr / Fachplaner <strong>Prüfsachverständige</strong>r<br />

Löschanlagen<br />

Beheizung<br />

Sprinklerzentrale und Tank<br />

(bei Bedarf), (Maschinelle)<br />

Belüftung<br />

Sprinklerzentrale,<br />

Bereitstellung <strong>von</strong><br />

Trinkwasser<br />

Jeweils auf<br />

Vorhandensein<br />

Wie oben<br />

auf Funktion und<br />

Auslegung<br />

Löschwasserversorgung<br />

bei Bedarf<br />

Rohrbegleitheizungen <strong>für</strong><br />

Sprinklerrohre<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

Seite 35 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Schnittstellen<br />

Nicht im Prüfumfang enthaltene Anlagenteile<br />

Andere Wasserlöschanlagen, soweit die Gefahr einer Wechselwirkung vorhanden<br />

ist und nicht im Prüfumfang enthaltene Anlagenteile. Schnittstelle ist immer<br />

eine Absperrarmatur.<br />

Bereich<br />

Auslegung Gesamtanlage,<br />

Bemessung<br />

Wasserleistung Pumpe,<br />

Anzahl Pumpen, etc.<br />

Bemessung Wasservorrat<br />

u. Nachspeisemenge und<br />

Gesamtbetriebszeit.<br />

Bestätigung der Zulässigkeit<br />

der Anbindung aller<br />

Teilanlagen und deren<br />

ausreichender Versorgung<br />

Prüfung der<br />

Einzelrohrnetze<br />

<strong>Prüfsachverständige</strong>r<br />

Löschanlagen<br />

(Einzelgruppen oder<br />

Innenhydranten)<br />

X<br />

<strong>Prüfsachverständige</strong>r<br />

Löschanlagen<br />

(Sprinklerzentrale)<br />

X<br />

X<br />

X<br />

Der Prüfbericht der Sprinklerzentrale ist der übergeordnete Bericht. Die Berichte<br />

zu allen Teilanlagen sind daher Teil des Gesamtberichtes.<br />

Seite 36 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

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Prüfung <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong> nach Baurecht<br />

Schnittstellen<br />

Baulicher und betrieblicher Brandschutz<br />

Eine Schnittstelle im eigentlichen Sinne existiert nicht.<br />

Bereich<br />

Brandabschottungen mit<br />

Auswirkungen auf den<br />

Sprinklerschutz<br />

Brandabschottungen ohne<br />

Auswirkungen auf den<br />

Sprinklerschutz (auch bei<br />

Sprinklerleitungen)<br />

Durchführung der Wartung<br />

und Betreibung der<br />

Sprinkleranlage<br />

Durchführung der Wartung<br />

und Betreibung der<br />

anderen relevanten<br />

Anlagen (z. B. RWA,<br />

Druckgeräterichtlinie)<br />

<strong>Prüfsachverständige</strong>r<br />

baulicher Brandschutz<br />

Brandschutzbeauftragter<br />

X<br />

Im Einzelfall<br />

zu regeln<br />

<strong>Prüfsachverständige</strong>r<br />

Löschanlagen<br />

X<br />

X<br />

Im Einzelfall<br />

zu regeln<br />

Seite 37 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

<strong>5.</strong> <strong>Forum</strong> <strong>für</strong> <strong>Prüfsachverständige</strong><br />

<strong>Prüfen</strong> <strong>von</strong> <strong>Sprinkleranlagen</strong><br />

Vielen Dank<br />

<strong>für</strong> Ihre<br />

Aufmerksamkeit<br />

Seite 38 © 2011 DEKRA Ulrich Heck<br />

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