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Begründung - Grosser-Seeger.de

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Ergänzungssatzung Hiltersklingen Ringstraße Süd<br />

Gemein<strong>de</strong> Mossautal<br />

Seite 20 01.10.2013<br />

• <strong>de</strong>r Eingriff in die Streuobstwiese auf ein Minimum reduziert wird,<br />

• eine ausreichend große Restfläche <strong>de</strong>r Streuobstwiese bestehen bleibt,<br />

• <strong>de</strong>r wegfallen<strong>de</strong> Obstbaum durch drei Ersatzpflanzungen ausgeglichen wird.<br />

Die Gemein<strong>de</strong> kann gemäß § 30 (4) BNatSchG einen Antrag auf Ausnahme von <strong>de</strong>n Verboten<br />

<strong>de</strong>s § 30 (1) BNatSchG bei <strong>de</strong>r zuständigen Naturschutzbehör<strong>de</strong> stellen. An<strong>de</strong>rnfalls<br />

ist durch <strong>de</strong>n Bauherren vor <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>s Bauvorhabens ein entsprechen<strong>de</strong>r Antrag<br />

bei <strong>de</strong>r Unteren Naturschutzbehör<strong>de</strong> einzureichen.<br />

8. Prüfung artenschutzrechtlicher Belange<br />

Unabhängig von <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r Eingriffsregelung sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>s BNatSchG und europarechtlicher Vorschriften (FFH-Richtlinie, Vogelschutz-<br />

Richtlinie) bei <strong>de</strong>r Aufstellung <strong>de</strong>s Bebauungsplanes zu berücksichtigen. Zur Ermittlung und<br />

Darstellung möglicher Auswirkungen auf geschützte Arten und eventuell erfüllter Verbotstatbestän<strong>de</strong><br />

wur<strong>de</strong> eine entsprechen<strong>de</strong> Prüfung <strong>de</strong>r artenschutzrechtlichen Belange, basierend<br />

auf <strong>de</strong>n vorliegen<strong>de</strong>n Daten durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Prüfung wer<strong>de</strong>n hier in<br />

zusammenfassen<strong>de</strong>r Form dargestellt.<br />

Durch die durch <strong>de</strong>n Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe können potenzielle Brutplätze<br />

geschützter Vogelarten aus <strong>de</strong>r ökologischen Gil<strong>de</strong> <strong>de</strong>r „Hecken- und Baumbrüter“ (z.B.<br />

Amsel, Zaunkönig) beeinträchtigt und zerstört wer<strong>de</strong>n, die in Gartenbereichen vorhan<strong>de</strong>n<br />

sind. Da die ökologische Funktion <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffen<br />

betroffenen Fortpflanzungs- o<strong>de</strong>r Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin<br />

erfüllt wird, ist ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 i.V.m. Abs. 5<br />

BNatSchG nicht gegeben. Dies wird auch durch Festsetzungen zur Gehölzpflanzung gewährleistet.<br />

Eine Störung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist ebenfalls nicht erkennbar,<br />

wenn <strong>de</strong>r geplante Rodungseingriff außerhalb <strong>de</strong>r Fortpflanzungs- und Aufzuchtszeiten erfolgt.<br />

In <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r Streuobstwiese, <strong>de</strong>r überbaut wer<strong>de</strong>n soll, befin<strong>de</strong>t sich nur ein noch<br />

relativ kleiner Baum, <strong>de</strong>r bisher keine Höhlungen aufweist. In <strong>de</strong>m Obstbaumbestand, <strong>de</strong>r<br />

erhalten wer<strong>de</strong>n soll, gibt es mehrere Exemplare mit Stamm- und Asthöhlen. Ein Überprüfung<br />

im Sommer 2013 hat gezeigt, dass dort we<strong>de</strong>r Vögel brüten, noch Fle<strong>de</strong>rmäuse ein<br />

Quartier haben (keinerlei Kotfun<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Spuren). Daher ist hier ebenfalls kein Verbotstatbestand<br />

erfüllt.<br />

Vorkommen an<strong>de</strong>rer geschützter Arten nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetz, sowie Arten<br />

<strong>de</strong>s Anhangs IV <strong>de</strong>r FFH-Richtlinie (z.B. Zaunei<strong>de</strong>chse) sind im Geltungsbereich nicht bekannt<br />

und auch nicht zu erwarten.<br />

9. Auswirkungen auf NATURA 2000-Gebiete<br />

Innerhalb <strong>de</strong>s Geltungsbereiches <strong>de</strong>r Ergänzungssatzung sind keine „Gebiete gemeinschaftlicher<br />

Be<strong>de</strong>utung“ (Site of Community Importance – SCI), „Beson<strong>de</strong>re Schutzgebiete“<br />

(Special Area of Conservation – SAC) o<strong>de</strong>r Artvorkommen und Lebensräume bekannt, die<br />

eine Ausweisung als eines dieser Gebiete nach Art. 3 FFH-Richtlinie rechtfertigen. Ebenso<br />

befin<strong>de</strong>n sich hier keine „Europäischen Vogelschutzgebiete“ (Special protected area – SPA)<br />

nach <strong>de</strong>r Vogelschutz-Richtlinie.<br />

Nördlich <strong>de</strong>s Planungsgebietes verläuft in <strong>de</strong>r Aue <strong>de</strong>r Streitbach, <strong>de</strong>r Bestandteil <strong>de</strong>s Gebiets<br />

gemeinschaftlicher Be<strong>de</strong>utung (SCI) DE-6319-303 „Oberlauf und Nebenbäche <strong>de</strong>r<br />

Mümling“ ist. Das Gebiet ist hier auf <strong>de</strong>n Bachlauf und einen bis zu 10 m breiten, beid-

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