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Begründung - Grosser-Seeger.de

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Ergänzungssatzung Hiltersklingen Ringstraße Süd<br />

Gemein<strong>de</strong> Mossautal<br />

Seite 4 01.10.2013<br />

I. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

Die Gemein<strong>de</strong> Mossautal erlässt auf Grundlage von § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3<br />

und Absatz 5 BauGB in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI.<br />

I. S. 2414), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Art. 1 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBI. I S. 1548),<br />

<strong>de</strong>r Verordnung über die bauliche Nutzung <strong>de</strong>r Grundstücke (Baunutzungsverordnung –<br />

BauNVO), neugefasst durch Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt<br />

geän<strong>de</strong>rt durch Art. 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBI. I S. 1548), in Verbindung mit<br />

§ 81 <strong>de</strong>r Hessischen Bauordnung (HBO) vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180):<br />

für <strong>de</strong>n Bereich OT Hiltersklingen die folgen<strong>de</strong> Ergänzungssatzung „Ringstraße Süd“:<br />

§ 1 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)<br />

(1) Es gelten die im Planblatt eingetragenen Baugrenzen. Die Baugrenzen gelten auch<br />

für Gebäu<strong>de</strong>teile unterhalb <strong>de</strong>r Gelän<strong>de</strong>oberfläche.<br />

(2) Die Baugrenzen treffen keine Regelungen zu Abstandsflächen. Die Gültigkeit <strong>de</strong>r<br />

Regelungen zu Abstandsflächen nach <strong>de</strong>r HBO wird angeordnet.<br />

§ 2 Garagen, Stellplätze, Zufahrten (§ 12 BauNVO)<br />

(1) Garagen, Carports und Nebenanlagen in Form von Gebäu<strong>de</strong>n sind nur innerhalb <strong>de</strong>r<br />

Baugrenzen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r dafür vorgesehenen Flächen zulässig.<br />

(2) Stellplätze und Zufahrten sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen. Alternativ<br />

ist <strong>de</strong>r Wasserabfluss von diesen Flächen auf <strong>de</strong>m Grundstück zu versickern.<br />

§ 3 Einfriedungen (§ 9 (4) BauGB i.V.m. § 81 HBO)<br />

(1) Einfriedungen sind ohne Sockel auszuführen. Sie sind vom Straßenrand um mind.<br />

1 m zurückzusetzen. Hecken aus Na<strong>de</strong>lgehölzen sind nicht zulässig.<br />

(2) Mauern sind als Einfriedung nicht zulässig, es sei <strong>de</strong>nn es han<strong>de</strong>lt sich um Stützmauern<br />

zum Abfangen von Gelän<strong>de</strong>unterschie<strong>de</strong>n bis zu einer Höhe von max. 1,0 m.<br />

§ 4 Grünflächen, Anpflanzungen (§ 9 (1) Nr. 15 u. Nr. 25 BauGB)<br />

(1) Die nicht befestigten Flächen <strong>de</strong>r privaten Grundstücke sind dauerhaft zu begrünen.<br />

(2) Je angefangene 300 m² private Grundstücksfläche ist ein hochstämmiger Baum<br />

(siehe Pflanzempfehlung) zu pflanzen. Bestandsbäume können hierauf angerechnet<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) An <strong>de</strong>n im Planblatt festgesetzten Standorten sind frei wachsen<strong>de</strong> Sträucher (siehe<br />

Pflanzempfehlung) zu pflanzen. Geringfügige Abweichungen sind zulässig.<br />

§ 5 Wasserabfluss, Versickerung (§ 9 (1) Nr. 14 BauGB)<br />

(1) Unbelastetes Nie<strong>de</strong>rschlagswasser von Dachflächen o<strong>de</strong>r befestigten Flächen ist<br />

soweit technisch möglich auf <strong>de</strong>m Grundstück zu versickern.<br />

(2) Alternativ kann das unbelastete Nie<strong>de</strong>rschlagswasser gesammelt und auf <strong>de</strong>n Grundstücken<br />

genutzt wer<strong>de</strong>n.

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