„Berufliche Schulen werden ausgehungert“ - BLV
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Dienstrecht<br />
gets für außerunterrichtliche Veranstaltungen<br />
auf ein Maß aufstocken, das dem<br />
pädagogisch hohen Wert dieser erzieherischen<br />
Aufgabe gerecht wird – anstatt<br />
der einzelnen Lehrkraft die staatliche<br />
Verantwortung für die Gestaltung eines<br />
guten und abwechslungsreichen Unterrichts<br />
aus rein fiskalischen Gründen<br />
aufzubürden. Mit der Übertragung der<br />
Verantwortung auf die Lehrer, einen Teil<br />
dieser Mittel selbst zu tragen oder die<br />
Verwirklichung der dem Land gemäß<br />
Art. 11 der Landesverfassung obliegenden<br />
Bildungsaufgabe zu beeinträchtigen,<br />
bringt das Land die bei ihm beschäftigten<br />
Lehrer in einen unzumutbaren<br />
Gewissenskonflikt (vgl. Bayerischer<br />
VGH 2. August 2007).<br />
Gemäß § 45 Abs. 2 SchG i. V. m. § 2 Abs.<br />
1 Nr. 11 der Konferenzordnung des Kultusministeriums<br />
berät und beschließt<br />
die Gesamtlehrerkonferenz (GLK) über<br />
die Aufstellung von Grundsätzen über<br />
die Durchführung von außerunterrichtlichen<br />
Veranstaltungen; hierzu ist auch<br />
das Einverständnis der Schulkonferenz<br />
gem. § 47 Abs. 5 Nr. 5 SchG einzuholen.<br />
Allen <strong>Schulen</strong> ist anzuraten, die vorgenannten<br />
Gremien auch tatsächlich einzubinden,<br />
um einen breiten Konsens zu<br />
erlangen und Verantwortlichkeiten zu<br />
verteilen.<br />
Der <strong>BLV</strong> wird nicht nachlassen, auf eine<br />
Lösung der seit Jahren untragbaren Situation<br />
in diesem Bereich zu drängen<br />
und Verbesserungen einzufordern.<br />
Dies wird vor dem Hintergrund der derzeit<br />
laufenden, drastischen Sparmaßnahmen<br />
der Landesregierung (Beihilfe,<br />
Eingangsbesoldung, u. v. m.) sicherlich<br />
nicht einfach sein.<br />
Selbstverständlich erhält jedes <strong>BLV</strong>-<br />
Mitglied für die Durchsetzung seiner Ansprüche<br />
auf Reisekostenerstattung kostenlos<br />
anwaltliche Unterstützung.<br />
Gerhard Fechner<br />
Geschäftsführer<br />
Justiziar<br />
Änderungen der Beihilfe –<br />
Was heißt das genau?<br />
Die Änderung der Beihilfeverordnung<br />
(BVO) zum 01.01.2013 ist bei unseren<br />
Kolleginnen und Kollegen offensichtlich<br />
erst jetzt so richtig angekommen.<br />
Das beweisen vor allem die Ende Januar<br />
2013 schlagartig zunehmenden<br />
Anfragen.<br />
In der Hauptsache geht es dabei um<br />
die Änderung der Einkommensgrenze<br />
für berücksichtigungsfähige Ehegatten<br />
und eingetragene Lebenspartner.<br />
Ein zweiter Schwerpunkt der Anfragen<br />
sind die von der grün-roten Landesregierung<br />
beschlossenen Kürzungen bei<br />
zahnärztlichen Behandlungen.<br />
Die Auswirkungen sind für viele nur<br />
schwer nachvollziehbar. Im Mittelpunkt<br />
steht dabei immer die Frage;<br />
kann ich dagegen überhaupt etwas<br />
tun?<br />
Heute wollen wir uns zunächst mal mit<br />
der geänderten jährlichen Einkommensgrenze<br />
beschäftigen.<br />
Zum Jahresbeginn wurde die Einkommensgrenze<br />
für berücksichtigungsfähige<br />
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner<br />
von 18.000 EUR auf 10.000<br />
EUR abgesenkt. Maßgeblich dafür ist<br />
weiterhin der jeweilige Gesamtbetrag<br />
der Einkünfte nach § 2 Abs.3 Einkommensteuergesetz<br />
in den beiden Kalenderjahren<br />
vor der Stellung des Beihilfeantrags.<br />
Wird in beiden Kalenderjahren<br />
die Einkommensgrenze von 10.000<br />
EUR überschritten, sind die Aufwendungen<br />
nicht beihilfefähig. Wird jedoch im<br />
Jahr der Stellung des Beihilfeantrags<br />
die Einkommensgrenze voraussichtlich<br />
nicht überschritten, kann Beihilfe unter<br />
dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt<br />
<strong>werden</strong>.<br />
Der neue Gesamtbetrag der Einkünfte<br />
von 10.000 EUR gilt u. a. für am<br />
31.12.2012 vorhandene Ehegatten und<br />
eingetragene Lebenspartner, die gesetzlich<br />
krankenversichert sind.<br />
Der bisherige Gesamtbetrag der Einkünfte<br />
von 18.000 EUR gilt dagegen<br />
nach wie vor für am 31.12.2012 vorhandene<br />
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner,<br />
die nicht gesetzlich, also<br />
privat, versichert sind; aber auch für am<br />
31.12.2012 vorhandene Ehegatten und<br />
eingetragene Lebenspartner, wenn sie<br />
nach dem 31.12.2012 von der gesetzlichen<br />
in die private Krankenversicherung<br />
wechseln.<br />
Für alle bis zum 20. März 2013 entstandenen<br />
Aufwendungen wurde eine Übergangsregelung<br />
geschaffen. Danach sind<br />
bei den am 31.12.2012 vorhandenen, in<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
versicherten Ehegatten und eingetragenen<br />
Lebenspartnern alle in dieser Zeit-<br />
Thomas<br />
Speck<br />
spanne entstandenen Aufwendungen<br />
wie bisher unter Beachtung der Einkommensgrenze<br />
von 18.000 EUR dem Grunde<br />
nach beihilfefähig.<br />
Fallbeispiel zur neuen Einkommensgrenze<br />
von 10.000 EUR<br />
Frau X ist seit über 10 Jahren mit einem<br />
Beamten verheiratet. Sie selbst arbeitet<br />
Teilzeit, ist gesetzlich krankenversichert<br />
und ihre Jahreseinkünfte liegen<br />
unterhalb von 18.000 EUR. Über die Beihilfe<br />
ihres Ehemannes hat sie, soweit sie<br />
zurückdenken kann, schon immer Medikamente<br />
und ärztliche Behandlungen,<br />
die ihre gesetzliche Krankenkasse nicht<br />
übernahm, abgerechnet. Sie erhielt entsprechend<br />
den Beihilfebestimmungen<br />
70 % des eingereichten Rechnungsbetrages<br />
durch die Beihilfe erstattet. Die<br />
restlichen 30 % musste Frau X selber<br />
tragen.<br />
Nachdem aber jetzt zum 01.01.2013<br />
die Einkommensgrenze von 18.000 auf<br />
10.000 EUR gesenkt wurde und sie in<br />
2011 und 2012 Einkünfte nach § 2 Einkommensteuergesetz<br />
von jeweils 10.500<br />
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<strong>BLV</strong>-MAGAZIN Ausgabe 2/2013