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„Berufliche Schulen werden ausgehungert“ - BLV

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Dienstrecht<br />

gets für außerunterrichtliche Veranstaltungen<br />

auf ein Maß aufstocken, das dem<br />

pädagogisch hohen Wert dieser erzieherischen<br />

Aufgabe gerecht wird – anstatt<br />

der einzelnen Lehrkraft die staatliche<br />

Verantwortung für die Gestaltung eines<br />

guten und abwechslungsreichen Unterrichts<br />

aus rein fiskalischen Gründen<br />

aufzubürden. Mit der Übertragung der<br />

Verantwortung auf die Lehrer, einen Teil<br />

dieser Mittel selbst zu tragen oder die<br />

Verwirklichung der dem Land gemäß<br />

Art. 11 der Landesverfassung obliegenden<br />

Bildungsaufgabe zu beeinträchtigen,<br />

bringt das Land die bei ihm beschäftigten<br />

Lehrer in einen unzumutbaren<br />

Gewissenskonflikt (vgl. Bayerischer<br />

VGH 2. August 2007).<br />

Gemäß § 45 Abs. 2 SchG i. V. m. § 2 Abs.<br />

1 Nr. 11 der Konferenzordnung des Kultusministeriums<br />

berät und beschließt<br />

die Gesamtlehrerkonferenz (GLK) über<br />

die Aufstellung von Grundsätzen über<br />

die Durchführung von außerunterrichtlichen<br />

Veranstaltungen; hierzu ist auch<br />

das Einverständnis der Schulkonferenz<br />

gem. § 47 Abs. 5 Nr. 5 SchG einzuholen.<br />

Allen <strong>Schulen</strong> ist anzuraten, die vorgenannten<br />

Gremien auch tatsächlich einzubinden,<br />

um einen breiten Konsens zu<br />

erlangen und Verantwortlichkeiten zu<br />

verteilen.<br />

Der <strong>BLV</strong> wird nicht nachlassen, auf eine<br />

Lösung der seit Jahren untragbaren Situation<br />

in diesem Bereich zu drängen<br />

und Verbesserungen einzufordern.<br />

Dies wird vor dem Hintergrund der derzeit<br />

laufenden, drastischen Sparmaßnahmen<br />

der Landesregierung (Beihilfe,<br />

Eingangsbesoldung, u. v. m.) sicherlich<br />

nicht einfach sein.<br />

Selbstverständlich erhält jedes <strong>BLV</strong>-<br />

Mitglied für die Durchsetzung seiner Ansprüche<br />

auf Reisekostenerstattung kostenlos<br />

anwaltliche Unterstützung.<br />

Gerhard Fechner<br />

Geschäftsführer<br />

Justiziar<br />

Änderungen der Beihilfe –<br />

Was heißt das genau?<br />

Die Änderung der Beihilfeverordnung<br />

(BVO) zum 01.01.2013 ist bei unseren<br />

Kolleginnen und Kollegen offensichtlich<br />

erst jetzt so richtig angekommen.<br />

Das beweisen vor allem die Ende Januar<br />

2013 schlagartig zunehmenden<br />

Anfragen.<br />

In der Hauptsache geht es dabei um<br />

die Änderung der Einkommensgrenze<br />

für berücksichtigungsfähige Ehegatten<br />

und eingetragene Lebenspartner.<br />

Ein zweiter Schwerpunkt der Anfragen<br />

sind die von der grün-roten Landesregierung<br />

beschlossenen Kürzungen bei<br />

zahnärztlichen Behandlungen.<br />

Die Auswirkungen sind für viele nur<br />

schwer nachvollziehbar. Im Mittelpunkt<br />

steht dabei immer die Frage;<br />

kann ich dagegen überhaupt etwas<br />

tun?<br />

Heute wollen wir uns zunächst mal mit<br />

der geänderten jährlichen Einkommensgrenze<br />

beschäftigen.<br />

Zum Jahresbeginn wurde die Einkommensgrenze<br />

für berücksichtigungsfähige<br />

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner<br />

von 18.000 EUR auf 10.000<br />

EUR abgesenkt. Maßgeblich dafür ist<br />

weiterhin der jeweilige Gesamtbetrag<br />

der Einkünfte nach § 2 Abs.3 Einkommensteuergesetz<br />

in den beiden Kalenderjahren<br />

vor der Stellung des Beihilfeantrags.<br />

Wird in beiden Kalenderjahren<br />

die Einkommensgrenze von 10.000<br />

EUR überschritten, sind die Aufwendungen<br />

nicht beihilfefähig. Wird jedoch im<br />

Jahr der Stellung des Beihilfeantrags<br />

die Einkommensgrenze voraussichtlich<br />

nicht überschritten, kann Beihilfe unter<br />

dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt<br />

<strong>werden</strong>.<br />

Der neue Gesamtbetrag der Einkünfte<br />

von 10.000 EUR gilt u. a. für am<br />

31.12.2012 vorhandene Ehegatten und<br />

eingetragene Lebenspartner, die gesetzlich<br />

krankenversichert sind.<br />

Der bisherige Gesamtbetrag der Einkünfte<br />

von 18.000 EUR gilt dagegen<br />

nach wie vor für am 31.12.2012 vorhandene<br />

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner,<br />

die nicht gesetzlich, also<br />

privat, versichert sind; aber auch für am<br />

31.12.2012 vorhandene Ehegatten und<br />

eingetragene Lebenspartner, wenn sie<br />

nach dem 31.12.2012 von der gesetzlichen<br />

in die private Krankenversicherung<br />

wechseln.<br />

Für alle bis zum 20. März 2013 entstandenen<br />

Aufwendungen wurde eine Übergangsregelung<br />

geschaffen. Danach sind<br />

bei den am 31.12.2012 vorhandenen, in<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

versicherten Ehegatten und eingetragenen<br />

Lebenspartnern alle in dieser Zeit-<br />

Thomas<br />

Speck<br />

spanne entstandenen Aufwendungen<br />

wie bisher unter Beachtung der Einkommensgrenze<br />

von 18.000 EUR dem Grunde<br />

nach beihilfefähig.<br />

Fallbeispiel zur neuen Einkommensgrenze<br />

von 10.000 EUR<br />

Frau X ist seit über 10 Jahren mit einem<br />

Beamten verheiratet. Sie selbst arbeitet<br />

Teilzeit, ist gesetzlich krankenversichert<br />

und ihre Jahreseinkünfte liegen<br />

unterhalb von 18.000 EUR. Über die Beihilfe<br />

ihres Ehemannes hat sie, soweit sie<br />

zurückdenken kann, schon immer Medikamente<br />

und ärztliche Behandlungen,<br />

die ihre gesetzliche Krankenkasse nicht<br />

übernahm, abgerechnet. Sie erhielt entsprechend<br />

den Beihilfebestimmungen<br />

70 % des eingereichten Rechnungsbetrages<br />

durch die Beihilfe erstattet. Die<br />

restlichen 30 % musste Frau X selber<br />

tragen.<br />

Nachdem aber jetzt zum 01.01.2013<br />

die Einkommensgrenze von 18.000 auf<br />

10.000 EUR gesenkt wurde und sie in<br />

2011 und 2012 Einkünfte nach § 2 Einkommensteuergesetz<br />

von jeweils 10.500<br />

42<br />

<strong>BLV</strong>-MAGAZIN Ausgabe 2/2013

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