Dr. Fabian Theurer
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I. Typ A-Fälle - 3<br />
13<br />
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Gegentheorie: mindestens ebenso effektiv wie das GU wirtschaftender Teilhaber<br />
mit höheren Marktanteilen als das GU muss keine Rücksicht auf GU nehmen – er<br />
erzielt durch vorstoßenden Wettbewerb auch ggü. GU insg. mehr Gewinn, als bei<br />
Rücksichtnahme<br />
im GU-Kontext nicht plausibel, einige Gründe dafür:<br />
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Modell widerspricht dem - nicht unüblichen - Vortrag zu sog. Rationalisierungswirkungen<br />
durch GU, die für die Freistellung zu prüfen sind<br />
Verhältnis anderer GU-Teilhaber zum vorstoßenden Wettbewerb des Teilhabers?<br />
1. Ausgleichszahlungen für GU-„Schädigung“ wirtschaftlich nur darstellbar, wenn andere Teilhaber<br />
das GU nicht selbst „geschädigt“ haben; andernfalls gingen ggs. Forderungen ins Leere<br />
2. Ausgleichszahlungen für Wettbewerb ggü. anderem Teilhaber wäre unrealistisch<br />
(vgl. Ausgleiche z.B. für fehlende Kartelldisziplin bei Quotenabsprachen)<br />
www.bundeskartellamt.de