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Dr. Fabian Theurer

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I. Typ A-Fälle - 3<br />

13<br />

<br />

<br />

Gegentheorie: mindestens ebenso effektiv wie das GU wirtschaftender Teilhaber<br />

mit höheren Marktanteilen als das GU muss keine Rücksicht auf GU nehmen – er<br />

erzielt durch vorstoßenden Wettbewerb auch ggü. GU insg. mehr Gewinn, als bei<br />

Rücksichtnahme<br />

im GU-Kontext nicht plausibel, einige Gründe dafür:<br />

<br />

<br />

Modell widerspricht dem - nicht unüblichen - Vortrag zu sog. Rationalisierungswirkungen<br />

durch GU, die für die Freistellung zu prüfen sind<br />

Verhältnis anderer GU-Teilhaber zum vorstoßenden Wettbewerb des Teilhabers?<br />

1. Ausgleichszahlungen für GU-„Schädigung“ wirtschaftlich nur darstellbar, wenn andere Teilhaber<br />

das GU nicht selbst „geschädigt“ haben; andernfalls gingen ggs. Forderungen ins Leere<br />

2. Ausgleichszahlungen für Wettbewerb ggü. anderem Teilhaber wäre unrealistisch<br />

(vgl. Ausgleiche z.B. für fehlende Kartelldisziplin bei Quotenabsprachen)<br />

www.bundeskartellamt.de

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