Nr. 18 - ausgegeben am 30.08.2013 - Landkreis Emsland
Nr. 18 - ausgegeben am 30.08.2013 - Landkreis Emsland
Nr. 18 - ausgegeben am 30.08.2013 - Landkreis Emsland
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2013 Ausgegeben in Meppen am 30.08.2013 Nr. 18
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A. Bekanntmachungen des
Landkreises Emsland
371 Sitzung des Ausschusses für Jugend- 286
hilfe und Sport
372 Sitzung des Ausschusses für Kultur 286
und Tourismus
373 Sitzung des Schulausschusses 286
374 Bekanntmachung des Ergebnisses der 287
Vorprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),
Heinrich Schartmann, Beesten
375 Jahresabschluss der Emsländischen 287
Eisenbahn GmbH für das Geschäftsjahr
2012
B. Bekanntmachungen der
Städte, Gemeinden und
Samtgemeinden
376 Haushaltssatzung und Bekanntmachung 287
der Haushaltssatzung der Gemeinde
Groß Berßen für das Haushaltsjahr
2013
383 Haushaltssatzung und Bekanntmachung 291
der Haushaltssatzung der Samtgemeinde
Lathen für das Haushaltsjahr 2013
384 Satzung der Gemeinde Sögel über Park- 292
gebühren (Parkgebührenordnung)
385 Haushaltssatzung und Bekanntmachung 292
der Haushaltssatzung der Samtgemeinde
Sögel für das Haushaltsjahr 2013
C. Sonstige Bekanntmachungen
386 Bekanntmachung des Staatlichen Ge- 293
werbeaufsichtsamtes Emden nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG); Firma G&W Bioenergie
GmbH&Co.KG, Meppen
387 Bekanntmachung des Landesamtes für 293
Geoinformation und Landentwicklung
Niedersachsen, Regionaldirektion Meppen
– Amt für Landentwicklung –; Flurbereinigung
Hüntel, Landkreis Emsland
388 Haushaltssatzung und Bekanntmachung 294
der Haushaltssatzung des Zweckverbandes
Volkshochschule Meppen für das
Wirtschaftsjahr 2013/2014
377 Bekanntmachung der Gemeinde Bred- 288
denberg; Bebauungsplan Nr. 13 „Auf
dem Schwindelberg“; Satzungsbeschluss
378 Prüfung des Jahresabschlusses 2012 289
der Grundstücks- und Erschließungsgesellschaft
Gemeinde Emsbüren mbH
zum 31. Dezember 2012
379 Haushaltssatzung und Bekanntmachung 289
der Haushaltssatzung der Gemeinde
Hüven für das Haushaltsjahr 2013
380 Bekanntmachung der Gemeinde Langen; 290
Bebauungsplan Nr. 18 „Klein Tirol III“
– 1. Änderung der Gemeinde Langen
381 Bekanntmachung der Gemeinde Langen; 290
Bebauungsplan Nr. 20 „Am Esch – Sondergebiet
Therapeutisches Reiten“ der
Gemeinde Langen
382 Bekanntmachung der Gemeinde Langen; 291
Bebauungsplan Nr. 21 „Zum Diek“ der
Gemeinde Langen
286
A. Bekanntmachungen des Landkreises
Emsland
371 Sitzung des Ausschusses für Jugendhilfe
und Sport
Am Dienstag, dem 03.09.2013, findet um 15:00 Uhr eine Sitzung
des Ausschusses für Jugendhilfe und Sport im Kreishaus I, Sitzungszimmer
1,Ordeniederung 1, 49716 Meppen, statt.
TAGESORDNUNG
1. Eröffnung der Sitzung
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit
3. Feststellung der Tagesordnung
4. Genehmigung des Protokolls über die Sitzung des Ausschusses
für Jugendhilfe und Sport vom 04.06.2013
5. Pflegekinder und Adoptionen im Landkreis Emsland
6. Sachstand zum Ausbau der Betreuungsplätze für Kinder
unter drei Jahren; Angebotssituation zum Kindergartenjahr
2013/2014
7. Investitionen in Kindertagesstätten
a) Kath. Kindertagesstätte St. Vitus Spelle-Venhaus
– Erweiterung um eine Kinderkrippe
– Umbau- und Sanierungsmaßnahmen im Bestand
– Anschaffung einer Kücheneinrichtung
b) Umbaumaßnahmen zur Einrichtung einer zweiten Kinderkrippe
in der Kath. Kindertagesstätte St. Amandus
Aschendorf
c) Kath. Kindertagesstätte St. Josef Emsbüren
– Erweiterung um eine Kinderkrippe
– Umbaumaßnahmen im Bestand
d) Neubau der Kath. Kindertagesstätte St. Elisabeth Haren
(Ems)
8. Investitionen im Sportbereich
a) VfB Lingen 1958 e.V. – Sanierung des Umkleidegebäudes
b) SC Spelle-Venhaus e.V. – Durchführung verschiedener
baulicher Maßnahmen auf dem Sportgelände
c) SV Flechum 1968 e.V. – Erweiterung und Sanierung des
Umkleidegebäudes
9. Fortsetzung des Projektes SP!EL
– Sozialräumliche Prävention im Emsland in den Jahren
2014 und 2015
10. Gemeinde Vrees – Bauliche Erweiterung des Zeltplatzes
Vrees am Dosenweg
11. Bericht über wichtige Angelegenheiten
12. Anfragen und Anregungen
13. Schließung der Sitzung
Winter
Landrat
LANDKREIS EMSLAND
Meppen, 21.08.2013
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372 Sitzung des Ausschusses für Kultur und
Tourismus
Am Dienstag, dem 10.09.2013, findet um 15:00 Uhr eine Sitzung
des Ausschusses für Kultur und Tourismus im Theaterpädagogischen
Zentrum Lingen (Professorenhaus, Saal), Universitätsplatz
5, 49808 Lingen (Ems), statt.
I. Öffentliche Sitzung
TAGESORDNUNG
1. Eröffnung der Sitzung
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit
3. Feststellung der Tagesordnung
4. Genehmigung des Protokolls über die Sitzung des Ausschusses
für Kultur und Tourismus vom 30.05.2013
5. Theaterförderung im Landkreis Emsland
6. Förderung der Büchereien im Landkreis Emsland;
Laufende Büchereiförderung und Ausleihe von elektronischen
Medien
7. KULTOURsommer im Emsland 2014 – Modifizierung des
Konzeptes;
Kleines Fest im großen Park Clemenswerth 2014
8. Emsländische Freilichtspiele Meppen e.V.;
Erneuerung des Bühnenbodens
9. Tourismusentwicklung im Emsland;
Bericht der Geschäftsführung
10. Bericht über wichtige Angelegenheiten
11. Anfragen und Anregungen
12. Schließung der Sitzung
Winter
Landrat
LANDKREIS EMSLAND
Meppen, 29.08.2013
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373 Sitzung des Schulausschusses
Am Donnerstag, dem 12.09.2013, findet um 15:00 Uhr eine
Sitzung des Schulausschusses in der BBS Lingen – landw.
u. hausw. Fachr. –, Studio (Raum 195/1. OG.), Beckstr. 23,
49809 Lingen (Ems), statt.
Vor Beginn der Sitzung ist eine Führung über die an diesem Tag
stattfindende Berufsinformationsbörse (BIB) Emsland geplant.
Treffpunkt ist 14:15 Uhr vor dem Haupteingang der Schule.
TAGESORDNUNG
1. Eröffnung der Sitzung
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit
3. Feststellung der Tagesordnung
4. Genehmigung des Protokolls über die Sitzung des Schulausschusses
vom 05.06.2013
5. Berufsinformationsbörse (BIB) Emsland 2013; Sachstandsbericht
6. Bildungsregion Emsland
– Besetzung der Leitung des Bildungsbüros Emsland
– Zwischenbericht 2. Projektphase Bildungsregion Emsland
(2010 – 2013)
7. Umwandlung der Kreisbildstellen im Landkreis Emsland in
„Medienzentrum Emsland“
8. Bericht über wichtige Angelegenheiten
9. Anfragen und Anregungen
10. Schließung der Sitzung
Winter
Landrat
LANDKREIS EMSLAND
Meppen, 28.08.2013
--------------------------------------------------
Amtsblatt des LK EL Nr. 18/2013 vom 30.08.2013
287
374 Bekanntmachung des Ergebnisses der Vorprüfung
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG), Heinrich
Schartmann, Beesten
Herr Heinrich Schartmann, Frerener Straße 28, 49832 Beesten,
beabsichtigt die Änderung der vorhandenen BGA durch den Neubau
von Fahrsilos, den Neubau eines UDR-Fermenters, den Neubau
eines Nachgärers, den Neubau eines Getreidelagers, die Steigerung
der genehmigten elektrischen Leistung durch den Austausch
der bestehenden BHKW von 360 auf 515 kW (1273 kW
Feuerungswärmeleistung) auf dem Grundstück Flur 1, Flurstücke
29/15, 29/17 und 29.18 der Gemarkung Beesten.
Gemäß § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung
durchgeführt worden. Hierbei wurde festgestellt, dass für dieses
Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nicht erforderlich ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig
anfechtbar ist (siehe § 3a Satz 3 UVPG).
LANDKREIS EMSLAND
Der Landrat
Meppen, 22.08.2013
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375 Jahresabschluss der Emsländischen Eisenbahn
GmbH für das Geschäftsjahr 2012
Die Gesellschafterversammlung der Emsländischen Eisenbahn
GmbH hat in ihrer Sitzung am 28.05.2013 den Jahresabschluss für
das Geschäftsjahr 2012 festgestellt und der Geschäftsführung
Entlastung erteilt.
Es wurde beschlossen, das nach Dividendenausschüttung verbleibende
Ergebnis auf das Jahr 2013 vorzutragen.
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft „Volbers Vehmeyer Kollegen
GmbH“ hat mit Datum vom 08.04.2013 folgenden Bestätigungsvermerk
erteilt:
„Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinnund
Verlustrechnung sowie Anhang – und den Lagebericht
unter Einbeziehung der Buchführung der Emsländischen Eisenbahn
GmbH, Meppen, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum
31. Dezember 2012 geprüft. Durch § 29 EigBetrVO Nds. wurde der
Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich danach
auch auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Gesellschaft sowie darauf, ob die
Gesellschaft wirtschaftlich geführt wird. Die Buchführung und die
Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen
handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtlichen
Vorschriften liegen in der Verantwortung der Geschäftsführung
der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der
Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung
über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung
und über den Lagebericht, über die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung,
über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft
sowie darüber, ob die Gesellschaft wirtschaftlich geführt
wird, abzugeben.
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und
nach § 29 EigBetrVO Nds. unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die
Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und
Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender
Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft
Anlass zu Beanstandungen geben sowie ob die Gesellschaft
wirtschaftlich geführt wird.
Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sowie
der wirtschaftlichen Verhältnisse wurde entsprechend dem IDW
Prüfungsstandard: Fragenkatalog zur Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung
und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 53
HGrG (IDW PS 720) durchgeführt. Ob die Gesellschaft wirtschaftlich
geführt wird, wurde anhand der Einhaltung des Wirtschaftsplans
beurteilt. Dabei ist es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, die
sachliche Zweckmäßigkeit der Entscheidung der Geschäftsführung
und die Geschäftspolitik zu beurteilen.
Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse
über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und
rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über
mögliche Fehler berücksichtigt.
Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen
internen Kontrollsystems sowie Nachweise für
die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht
überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung
umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze
und der wesentlichen Einschätzungen der Geschäftsleitung der
Gesellschaft sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Wir sind der Auffassung,
dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für
unsere Beurteilung bildet.
Vor dem Hintergrund der auf dieser Grundlage gewonnenen Erkenntnisse
bestätigen wir:
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen
Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Gesellschaft. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss,
vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage
der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen
Entwicklung zutreffend dar. Der Jahresabschluss, der Lagebericht
und die Buchführung entsprechen nach pflichtgemäßer
Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgt
ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität geben zu Beanstandungen
keinen Anlass. Die Gesellschaft wird wirtschaftlich geführt.“
Gemäß § 34 der Eigenbetriebsverordnung liegt der Jahresabschluss
an 7 Werktagen im Anschluss an diese Bekanntmachung
öffentlich aus.
Die Unterlagen können beim Landkreis Emsland, Ordeniederung 1,
49716 Meppen, Zimmer 329, eingesehen werden.
Winter
Landrat
LANDKREIS EMSLAND
Meppen, 27.08.2013
--------------------------------------------------
B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden
und Samtgemeinden
376 Haushaltssatzung und Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Gemeinde Groß
Berßen für das Haushaltsjahr 2013
Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
hat der Rat der Gemeinde Groß Berßen in der
Sitzung am 23.04.2013 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Amtsblatt des LK EL Nr. 18/2013 vom 30.08.2013
288
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird
1. im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 2.935.400,00 €
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 2.935.400,00 €
1.3 der außerordentlichen Erträge 0,00 €
1.4 der außerordentlichen Aufwendung auf 0,00 €
2. im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit 2.946.600,00 €
2.2 der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit 3.453.400,00 €
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit
47.000,00 €
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit
651.300,00 €
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit
110.000,00 €
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit
0,00 €
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
– der Einzahlungen des Finanzhaushaltes
3.103.600,00 €
– der Auszahlungen des Finanzhaushaltes
4.104.700,00 €
§ 2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung)
wird auf 110.000,00 € festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2013 Liquiditätskredite
zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf 400.000,00 € festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das
Haushaltsjahr 2013 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) 270 v. H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 270 v. H.
2. Gewerbesteuer 315 v. H.
Kurlemann
Bürgermeister
GEMEINDE GROß BERßEN
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Groß Berßen, 23.04.2013
Die gemäß § 120 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
(NKomVG) erforderliche Genehmigung ist durch
den Landkreis Emsland am 16.08.2013 unter dem Aktenzeichen
202-15-2/10 erteilt worden.
Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 NKomVG in der Zeit
vom 02.09.2013 bis zum 10.09.2013 in der Gemeinde Groß
Berßen in 49777 Groß Berßen, Dorfstraße, und im Rathaus der
Samtgemeinde Sögel, Zimmer 37, zur Einsichtnahme öffentlich
aus.
GEMEINDE GROß BERßEN
Der Bürgermeister
--------------------------------------------------
Groß Berßen, 21.08.2013
377 Bekanntmachung der Gemeinde Breddenberg;
Bebauungsplan Nr. 13 „Auf dem
Schwindelberg“; Satzungsbeschluss
Der Rat der Gemeinde Breddenberg hat in seiner Sitzung am
26. Februar 2013 den Bebauungsplan Nr. 13 „Auf dem Schwindelberg“
nebst Begründung einschl. Umweltbericht gemäß § 1 Abs. 3
und § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den
§§ 10 und 58 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
(NKomVG) als Satzung beschlossen.
Mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt des
Landkreises Emsland am 30.08.2013 wird der Bebauungsplan
Nr. 13 „Auf dem Schwindelberg“ nebst Begründung rechtskräftig.
Bei dem Bebauungsplan Nr. 13 handelt es sich um die Ausweisung
eines allgemeinen Wohngebietes. Das Plangebiet liegt am nördlichen
Ortsrand von Breddenberg direkt östlich der Schulstraße.
Eine genauere Gebietsabgrenzung ist dem unten aufgeführten
Übersichtsplan zu entnehmen.
Der Bebauungsplan Nr. 13 „Auf dem Schwindelberg“ einschließlich
der Begründung und zusammenfassender Erklärung kann gem.
§ 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ab sofort während der
Dienststunden im Gemeindebüro, Hauptstr. 25 in Breddenberg
oder im Rathaus – Bauverwaltung –, Poststraße 13 in Esterwegen,
von jedermann eingesehen werden und über seinen Inhalt Auskunft
erhalten.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 BauGB über die Geltendmachung
etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42
BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen
bei nicht fristgerechter Geltendmachung
wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird außerdem darauf hingewiesen,
dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB
sowie § 214 Abs. 2a BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des
Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägung
dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit
Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber
der Gemeinde Esterwegen unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
GEMEINDE BREDDENBERG
Der Bürgermeister
Breddenberg, 27.08.2013
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013
wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Amtsblatt des LK EL Nr. 18/2013 vom 30.08.2013
289
– Ü b e r s i c h t s p l a n – Maßstab: 1:5 000
Vervielfältigt mit Erlaubnis des Herausgebers: LGLN, Katasteramt
Papenburg
379 Haushaltssatzung und Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Gemeinde Hüven
für das Haushaltsjahr 2013
Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
hat der Rat der Gemeinde Hüven in der Sitzung
am 12.03.2013 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird
1. im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 450.000,00 €
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 450.000,00 €
1.3 der außerordentlichen Erträge 0,00 €
1.4 der außerordentlichen Aufwendung auf 0,00 €
2. im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit 426.500,00 €
2.2 der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit 390.000,00 €
--------------------------------------------------
378 Prüfung des Jahresabschlusses 2012 der
Grundstücks- und Erschließungsgesellschaft
Gemeinde Emsbüren mbH zum
31. Dezember 2012
Die Gesellschafterversammlung der Grundstücks- und Erschließungsgesellschaft
Gemeinde Emsbüren mbH hat in der Sitzung
am 18.06.2013 den Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2012
festgestellt und der Geschäftsführung vorbehaltlos die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2012 erteilt. Gleichzeitig wurde beschlossen,
dass der Jahresüberschuss in Höhe von 43.383,08 € auf neue
Rechnung vorzutragen ist.
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Oldiges Wirtschaftsprüfung
GmbH, Meppen, hat mit Datum vom 12. Juni 2013 folgenden uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk für das Geschäftsjahr 2012
erteilt:
„Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung entsprechen
nach pflichtgemäßer Prüfung den Rechtsvorschriften.
Die Geschäftsführung erfolgte ordnungsgemäß. Die Entwicklung
der Vermögens, Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der
Rentabilität ist nicht zu beanstanden. Die Gesellschaft wird wirtschaftlich
geführt.“
Gemäß § 34 der Eigenvertriebsverordnung liegt der Jahresabschluss
2012 eine Woche nach dieser Veröffentlichung während
der Dienststunden im Rathaus, Zimmer 27, Markt 18, 48488 Emsbüren,
zur Einsichtnahme aus.
Overberg
Bürgermeister
GEMEINDE EMSBÜREN
--------------------------------------------------
Emsbüren, 20.08.2013
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit
144.000,00 €
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit
177.000,00 €
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit
51.000,00 €
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit
10.800,00 €
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
– der Einzahlungen des Finanzhaushaltes
621.500,00 €
– der Auszahlungen des Finanzhaushaltes
577.800,00 €
§ 2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung)
wird auf 51.000 € festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2013 Liquiditätskredite
zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf 71.083,00 € festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das
Haushaltsjahr 2013 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) 315 v. H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 315 v. H.
2. Gewerbesteuer 315 v. H.
Fust-Sanders
Bürgermeisterin
GEMEINDE HÜVEN
Hüven, 12.03.2013
Amtsblatt des LK EL Nr. 18/2013 vom 30.08.2013
290
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013
wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die gemäß § 120 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
(NKomVG) erforderliche Genehmigung ist durch
den Landkreis Emsland am 08.08.2013 unter dem Aktenzeichen
202-15-2/10 erteilt worden.
Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 NKomVG in der Zeit
vom 02.09.2013 bis zum 10.09.2013 in der Gemeinde Hüven,
49751 Hüven, Schulstr. 3, und im Rathaus der Samtgemeinde
Sögel, Zimmer 37, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
GEMEINDE HÜVEN
Die Bürgermeisterin
Hüven, 21.08.2013
--------------------------------------------------
380 Bekanntmachung der Gemeinde Langen;
Bebauungsplan Nr. 18 „Klein Tirol III“
– 1. Änderung der Gemeinde Langen
Der Rat der Gemeinde Langen hat in seiner Sitzung am 21.05.2013
den Bebauungsplan Nr. 18 „Klein Tirol III“ – 1. Änderung der Gemeinde
Langen einschließlich Begründung als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18 „Klein Tirol III“
– 1. Änderung der Gemeinde Langen ist im nachstehenden Planausschnitt
dargestellt.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung
der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans
und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs
nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht
innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes
schriftlich gegenüber der Gemeinde Langen, Bawinkeler
Straße 4, 49838 Langen, unter Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
GEMEINDE LANGEN
Der Bürgermeister
Langen, 09.08.2013
--------------------------------------------------
381 Bekanntmachung der Gemeinde Langen;
Bebauungsplan Nr. 20 „Am Esch – Sondergebiet
Therapeutisches Reiten“ der Gemeinde
Langen
Der Rat der Gemeinde Langen hat in seiner Sitzung am 21.05.2013
den Bebauungsplan Nr. 20 „Am Esch – Sondergebiet Therapeutisches
Reiten“ der Gemeinde Langen einschließlich Begründung
als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 20 „Am Esch –
Sondergebiet Therapeutisches Reiten“ der Gemeinde Langen ist
im nachstehenden Planausschnitt dargestellt.
Mit dieser Bekanntmachung nach § 10 BauGB tritt der Bebauungsplan
Nr. 18 „Klein Tirol III“ – 1. Änderung in Kraft.
Der Bebauungsplan Nr. 18 „Klein Tirol III“ – 1. Änderung liegt mit
Begründung in der Samtgemeindeverwaltung Lengerich, Mittelstraße
15, 49838 Lengerich, und in der Gemeindeverwaltung
Langen, Bawinkeler Straße 4, 49838 Langen, zu jedermanns Einsicht
bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 BauGB über die
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den
§§ 39 bis 42 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen
von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter
Geltendmachung wird hingewiesen.
Mit dieser Bekanntmachung nach § 10 BauGB tritt der Bebauungsplan
Nr. 20 „Am Esch – Sondergebiet Therapeutisches Reiten“
in Kraft.
Der Bebauungsplan Nr. 20 „Am Esch – Sondergebiet Therapeutisches
Reiten“ liegt mit Begründung in der Samtgemeindeverwaltung
Lengerich, Mittelstraße 15, 49838 Lengerich, und in der Gemeindeverwaltung
Langen, Bawinkeler Straße 4, 49838 Langen,
zu jedermanns Einsicht bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen
Auskunft gegeben.
Amtsblatt des LK EL Nr. 18/2013 vom 30.08.2013
291
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 BauGB über die
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den
§§ 39 bis 42 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen
von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter
Geltendmachung wird hingewiesen.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung
der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans
und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs
nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht
innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes
schriftlich gegenüber der Gemeinde Langen, Bawinkeler
Straße 4, 49838 Langen, unter Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
GEMEINDE LANGEN
Der Bürgermeister
Langen, 09.08.2013
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382 Bekanntmachung der Gemeinde Langen;
Bebauungsplan Nr. 21 „Zum Diek“ der Gemeinde
Langen
Der Rat der Gemeinde Langen hat in seiner Sitzung am 21.05.2013
den Bebauungsplan Nr. 21 „Zum Diek“ der Gemeinde Langen
einschließlich Begründung als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 21 „Zum Diek“ der
Gemeinde Langen ist im nachstehenden Planausschnitt dargestellt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 BauGB über die
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den
§§ 39 bis 42 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen
von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter
Geltendmachung wird hingewiesen.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung
der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans
und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs
nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht
innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes
schriftlich gegenüber der Gemeinde Langen, Bawinkeler
Straße 4, 49838 Langen, unter Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
GEMEINDE LANGEN
Der Bürgermeister
Langen, 09.08.2013
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383 Haushaltssatzung und Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Samtgemeinde
Lathen für das Haushaltsjahr 2013
1. Haushaltssatzung
Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
(NKomVG) hat der Rat der Samtgemeinde Lathen
in der Sitzung am 13.06.2013 folgende Haushaltssatzung beschlossen.
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird
1. im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 6.258.200,00 €
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 6.258.200,00 €
1.3 der außerordentlichen Erträge auf 0,00 €
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 €
2. im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit 5.824.000,00 €
2.2 der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit 5.712.900,00 €
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit
418.800,00 €
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit
1.010.800,00 €
Mit dieser Bekanntmachung nach § 10 BauGB tritt der Bebauungsplan
Nr. 21 „Zum Diek“ in Kraft.
Der Bebauungsplan Nr. 21 „Zum Diek“ liegt mit Begründung in der
Samtgemeindeverwaltung Lengerich, Mittelstraße 15, 49838 Lengerich,
und in der Gemeindeverwaltung Langen, Bawinkeler Straße
4, 49838 Langen, zu jedermanns Einsicht bereit. Über den
Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit
592.000,00 €
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit
264.600,00 €
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
der Einzahlungen des Finanzhaushaltes
6.834.800,00 €
der Auszahlungen des Finanzhaushaltes
6.988.300,00 €
Amtsblatt des LK EL Nr. 18/2013 vom 30.08.2013
292
§ 2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditsaufnahmen für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung)
wird auf 592.000,00 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf
95.000,00 € festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2013 Liquiditätskredite
zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf 1.500.000,00 € festgesetzt.
§ 5
Der Hebesatz für die Samtgemeindeumlage wird wie folgt festgesetzt:
1. Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer A,
der Grundsteuer B, der Gemeindeanteile an
der Einkommensteuer und Umsatzsteuer 16,50 %
2. Steuerkraftmesszahl der Gewerbesteuer 20,50 %
Hinzu kommt eine von der Gemeinde Lathen zu zahlende Sonderumlage
in Höhe von 198.334,00 €.
§ 6
Als unerhebliche Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen
i. S. d. § 117 Abs. 1 NKomVG gelten solche bis zu einer Höhe von
10.000,00 €.
Karl-Heinz Weber
Samtgemeindebürgermeister
SAMTGEMEINDE LATHEN
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Lathen, 13.06.2013
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013
wird öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 120 Abs. 2, § 119 Abs. 4 und § 122 Abs. 2 des NKomVG
sowie gemäß § 15 Abs. 6 des Niedersächsischen Gesetzes über
den Finanzausgleich (NFAG) in Verbindung mit § 111 Abs. 3
NKomVG erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis
Emsland, Fachbereich Finanzen und Kommunales, am 13.08.2013
unter dem Aktenzeichen 20-202-15-2/10, erteilt worden.
Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 114 Abs. 2
Satz 3 NKomVG im Anschluss an diese öffentliche Bekanntmachung
an sieben Werktagen (außer samstags) in der Zeit vom
09.09.2013 bis 17.09.2013 (einschließlich)
im Rathaus der Samtgemeinde Lathen, Zimmer 4, Große Straße 3
in 49762 Lathen, während der Dienstzeiten, zur Einsichtnahme
öffentlich aus.
SAMTGEMEINDE LATHEN
Der Samtgemeindebürgermeister
Lathen, 21.08.2013
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384 Satzung der Gemeinde Sögel über Parkgebühren
(Parkgebührenordnung)
Aufgrund der §§ 10, 11 und 58 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
(NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Niedersächsisches
GVBl. S. 576) in Verbindung mit § 6 a Abs. 6 des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310), zuletzt geändert durch
Artikel 2 Absatz 118 des Gesetzes vom 22.12.2011 (BGBl. I
S. 3044), hat der Rat der Gemeinde Sögel in seiner Sitzung am
19. August 2013 folgende Parkgebührenordnung beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Erhebung der Parkgebühr
Gebühren für die Nutzung von Parkeinrichtungen auf öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen im Geltungsbereich von Parkscheinautomaten
werden nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
Gebührenpflicht: täglich von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr.
Während der übrigen Zeiten ist das Parken gebührenfrei.
§ 2
Parkgebühren
Für den Parkplatz am Hümmling-Krankenhaus im hinteren Bereich
der Grundstücke „Mühlenstraße 13 und 15“ betragen die Gebühren:
Parkscheinautomat
Dauer
Gebühr
1. angefangene Stunde 0,50 €
2. jede weitere angefangene Stunde 0,50 €
Tageshöchstsatz 8,00 €
§ 3
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
Welling
Bürgermeisterin
GEMEINDE SÖGEL
Sögel, 19.08.2013
Wigbers
Gemeindedirektor
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385 Haushaltssatzung und Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Samtgemeinde
Sögel für das Haushaltsjahr 2013
Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
hat der Rat der Samtgemeinde Sögel in der
Sitzung am 06.03.2013 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird
1. im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 12.441.900,00 €
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 12.441.900,00 €
1.3 der außerordentlichen Erträge 0,00 €
1.4 der außerordentlichen Aufwendung auf 0,00 €
2. im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit 11.973.800,00 €
2.2 der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit 11.231.000,00 €
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit
843.100,00 €
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit
3.351.900,00 €
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit
1.280.000,00 €
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit
602.300,00 €
festgesetzt.
Amtsblatt des LK EL Nr. 18/2013 vom 30.08.2013
293
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
– der Einzahlungen des Finanzhaushaltes
14.096.900,00 €
– der Auszahlungen des Finanzhaushaltes
15.185.200,00 €
§ 2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen
und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung)
wird auf 1.280.000 € festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2013 Liquiditätskredite
zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf 1.900.000,00 € festgesetzt.
§ 5
Der Hebesatz für die Bemessung der Samtgemeindeumlage wird
auf 19,0 % der Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A, der Grundsteuer
B, der Gewerbesteuer und des Gemeindeanteils an der
Einkommensteuer der Mitgliedsgemeinden festgesetzt.
Wigbers
Samtgemeindebürgermeister
SAMTGEMEINDE SÖGEL
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Sögel, 06.03.2013
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013
wird öffentlich bekanntgemacht.
Die gemäß § 120 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
(NKomVG) sowie gemäß §15 Abs. 6 des Niedersächsischen
Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) in Verbindung
mit § 111 Abs. 3 NKomVG erforderlichen Genehmigungen
sind durch den Landkreis Emsland am 13.08.2013 unter dem Aktenzeichen
20-202-15-2/10 erteilt worden.
Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 NKomVG in der Zeit
vom 02.09.2013 bis zum 10.09.2013 im Rathaus der Samtgemeinde
Sögel, Zimmer 37, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
SAMTGEMEINDE SÖGEL
Der Samtgemeindebürgermeister
Sögel, 21.08.2013
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C. Sonstige Bekanntmachungen
386 Bekanntmachung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes
Emden nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG); Firma G&W Bioenergie
GmbH&Co.KG, Meppen
Bek. des GAA Emden v. 26.04.2013 – L 23.000.58/99
Die Firma G&W Bioenergie GmbH&Co.KG, Holthauser Dorfstr. 4,
49716 Meppen, hat beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Emden
die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG) zur Änderung ihrer Biogasanlage in 49716 Meppen,
Gemarkung Hüntel, Flur 5, Flurstück 23/11, beantragt.
Die Vorprüfung des Einzelfalls anhand der Kriterien der Anlage 2
zum UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung
für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig
anfechtbar ist.
STAATLICHES GEWERBE-
AUFSICHTSAMT EMDEN
L 23.000.58/99
Im Auftrag
Schulze
Emden, 23.08.2013
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387 Bekanntmachung des Landesamtes für
Geoinformation und Landentwicklung
Niedersachsen, Regionaldirektion Meppen
– Amt für Landentwicklung –; Flurbereinigung
Hüntel, Landkreis Emsland
Öffentliche Bekanntmachung
– Ladung –
In dem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Hüntel, Landkreis
Emsland werden hiermit die Beteiligten gem. § 59 des Flurbereinigungsgesetzes
(FlurbG) in der z. Zt. gültigen Fassung zur Bekanntgabe
des Flurbereinigungsplanes und zur Anhörung geladen.
Die Bekanntgabe und Anhörung findet statt am
Donnerstag, 12. September 2013 um 14:30 Uhr,
im Sitzungssaal des Amtes für Landentwicklung,
Zimmer 30, Hasebrinkstraße 8, 49716 Meppen
In diesem Termin werden die wesentlichen Teile des Flurbereinigungsplanes
erläutert. Der Flurbereinigungsplan mit den dazu
gehörigen Übersichtskarten liegt in der Zeit vom 26.08.2013 bis
zum 06.09.2013, während der Dienststunden im Amt für Landentwicklung
Meppen, Hasebrinkstraße 8, Zimmer 101, zur Einsichtnahme
für die Beteiligten aus.
Der Flurbereinigungsplan fasst die Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens
zusammen.
Jeder vom Flurbereinigungsplan des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens
Hüntel betroffene Beteiligte, erhält gem. § 59
Abs. 3 FlurbG, mit dieser Ladung, als Nachweis über Anspruch und
Abfindung, folgende Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan:
– Nachweis über Anspruch und Abfindung – Teilnehmer –
– Nachweis über Anspruch und Abfindung – alte Flächen –
– Nachweis über Anspruch und Abfindung – neue Flächen –
– Nachweis über Anspruch und Abfindung – Belastungen und
Rechte –
– Öffentlich-rechtliche Festlegungen und sonstige Hinweise
– Nachweis über Anspruch und Abfindung – Anspruchsberechnung
und Geldleistung –
– Zusammenstellung Geldleistungen – Übersicht Zahlungsstand
–
– Auszug aus den Besitzstandskarten (Alter und Neuer Bestand)
Ein Merkblatt zu den Nachweisen ist den Unterlagen beigefügt.
Diese Auszüge weisen die alten und neuen Grundstücke nach
Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu
dem von ihm eingebrachten Grundbesitz nach. Sollten einem
Beteiligten bis zum Termin die entsprechenden Unterlagen nicht
vorliegen, erhält er auf Anforderung entsprechende Ersatzunterlagen
(Tel.-Nr. 05931/159-443 – Herr Hinrichs –) oder 159-442
– Herr Hermsen –). Auch telefonische Auskünfte werden unter den
vorgenannten Telefonnummern erteilt.
Amtsblatt des LK EL Nr. 18/2013 vom 30.08.2013
294
Evtl. Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan können gem.
§ 59 Abs. 2 FlurbG zur Vermeidung des Ausschlusses nur im
Anhörungstermin am 12. September 2013 vorgebracht werden. Es
sollte nach Möglichkeit eine schriftliche Begründung vorgelegt
werden.
Zur Erläuterung der den Beteiligten übersandten Auszüge findet
vorweg ein Auskunftstermin am Dienstag, 10. September 2013, in
der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr,
im Amt für Landentwicklung Meppen, Hasebrinkstraße 8, Zimmer
101, statt.
Bei diesem Auskunftstermin kann kein Widerspruch gegen den
Flurbereinigungsplan eingelegt werden. Die den Teilnehmern
übersandten Auszüge sind zu den Terminen mitzubringen.
Soweit es sich bei den Grundstücken um gemeinschaftliches
Eigentum handelt, hat der Empfänger der Auszüge die übrigen
Miteigentümer über den Inhalt zu informieren.
Beteiligte können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten
lassen. Der Bevollmächtigte hat sich durch eine schriftliche Vollmacht
auszuweisen und diese der Flurbereinigungsbehörde auf
Anforderung zu übergeben. Vollmachtsformulare sind beim Amt
für Landentwicklung erhältlich.
Gemäß §§ 114 und 134 FlurbG wird darauf hingewiesen, dass von
den Beteiligten, die nicht zu dem Anhörungstermin am 12. September
2013 erscheinen und nicht bis zum Schluss des Termins eine
Erklärung abgegeben haben, angenommen wird, dass sie mit den
Ergebnissen und dem Inhalt des Flurbereinigungsplanes einverstanden
sind.
LANDESAMT FÜR GEOINFOR-
MATION UND LANDENTWICK-
LUNG NIEDERSACHSEN
REGIONALDIREKTION MEPPEN
– AMT FÜR LANDENTWICKLUNG –
Öllering
Meppen, 19.08.2013
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388 Haushaltssatzung und Bekanntmachung
der Haushaltssatzung des Zweckverbandes
Volkshochschule Meppen für das Wirtschaftsjahr
2013/2014
Aufgrund des § 16 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale
Zusammenarbeit (NKomZG) in Verbindung mit §§ 110 ff.
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und
§ 6 Abs. 3 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Volkshochschule
Meppen hat die Verbandsversammlung in der Sitzung am
19.06.2013 folgende Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr
2013/2014 beschlossen.
§ 1
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2013/2014 des Zweckverbandes
Volkshochschule Meppen wird gem. Anlage wie folgt
festgesetzt:
a) Erfolgsplan
in der Einnahme auf
und in der Ausgabe auf
b) Vermögensplan
in der Einnahme auf
und in der Ausgabe auf
§ 2
732.911,00 EUR
732.911,00 EUR
8.975,00 EUR
8.975,00 EUR
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
werden nicht veranschlagt.
§ 3
Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite im Wirtschaftsjahr
2013/2014 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
§ 4
(1) Der Gesamtbetrag der Zweckverbandsumlage wird auf
364.961,00 EUR festgesetzt.
(2) Die Verbandsumlage wird nach den Vorschriften des § 15 der
Verbandsordnung des Zweckverbandes Volkshochschule
Meppen auf die Verbandsmitglieder umgelegt.
Es entfallen auf die Stadt Meppen 257.715,00 EUR, auf
die Stadt Haren (Ems) 47.366,00 EUR, die Stadt Haselünne
26.220,00 EUR, auf die Samtgemeinde Herzlake
7.086,00 EUR, auf die Gemeinde Geeste 13.110,00 EUR und
auf die Gemeinde Twist 13.464,00 EUR.
Matthias Walter
Verbandsgeschäftsführer
ZWECKVERBAND
VOLKSHOCHSCHULE MEPPEN
Meppen, 19.06.2013
Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2013/2014
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr
2013/2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß Schreiben des Landkreises Emsland vom 24.07.2013
enthält die Haushaltssatzung des Zweckverbandes Volkshochschule
Meppen keine genehmigungspflichtigen Teile. Eine Haushaltsgenehmigung
ist somit nicht erforderlich.
Der Wirtschaftsplan liegt nach § 114, Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom
21.10.2013 bis 29.10.2013 zur Einsichtnahme im VHS-Gebäude,
Freiherr-vom-Stein-Str. 1, Zimmer 27, montags bis freitags von
08:00 bis 12:30 Uhr und donnerstags nachmittags von 14:30 bis
17:30 Uhr, öffentlich aus.
ZWECKVERBAND
VOLKSHOCHSCHULE MEPPEN
Der Verbandsgeschäftsführer
Meppen, 20.08.2013
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Herausgeber: Landkreis Emsland – Der Landrat
Der Bezugspreis beträgt jährlich 24,00 €; Bestellungen nimmt der Landkreis Emsland, Postfach 15 62, 49705 Meppen, entgegen.
Erscheinen: zur Mitte des Monats und zum Monatsende
Alle zur Veröffentlichung bestimmten Einsendungen sind bis spätestens 3 Arbeitstage vor Ausgabetermin an den Landkreis Emsland in
Meppen zu richten.
Druck und Vertrieb: Landkreis Emsland
Amtsblatt des LK EL Nr. 18/2013 vom 30.08.2013