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Satzung Bewachung IHK NW WISPI - und Handelskammer Nord ...

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(6) Die Sachk<strong>und</strong>eprüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmen richten sich nach § 5 c Abs. 4<br />

BewachV.<br />

§ 8 Feststellung <strong>und</strong> Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses<br />

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet mehrheitlich jeweils über das Bestehen oder Nichtbestehen<br />

der schriftlichen <strong>und</strong> der mündlichen Prüfung. Bei Stimmengleichheit entscheidet<br />

der Vorsitzende.<br />

(2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der<br />

Korrektur, das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach Abschluss der Beratungen über<br />

diese mitzuteilen.<br />

(3) Ist die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfungsteilnehmer<br />

einen schriftlichen Bescheid der <strong>IHK</strong>. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass<br />

die Prüfung nach Anmeldung wiederholt werden kann.<br />

(4) Prüfungsteilnehmern, die die schriftliche <strong>und</strong> mündliche Prüfung bestanden haben, wird<br />

eine Bescheinigung nach Anlage 4 der BewachV ausgestellt.<br />

§ 9 Niederschrift<br />

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen Prüfungsergebnisse,<br />

besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie<br />

ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.<br />

§ 10 Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Entscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsteilnehmer mit<br />

einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung.<br />

§ 11 Inkrafttreten<br />

Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt der <strong>IHK</strong> in Kraft.<br />

Münster, 12. November 2002<br />

Der Präsident<br />

gez. Hubert Ruthmann<br />

Der Hauptgeschäftsführer<br />

gez. Dr. Christian Brehmer<br />

Industrie- <strong>und</strong> <strong>Handelskammer</strong> <strong>Nord</strong> Westfalen Sitz Münster mit Standorten in Bocholt <strong>und</strong> Gelsenkirchen<br />

Region: Kreisfreie Städte Bottrop, Gelsenkirchen, Münster <strong>und</strong> Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf

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