IKZM-Oder Berichte 8 - Hintergrund - Küsten Union Deutschland
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Personen- und Güterverkehr. Überdies kann auch eine Einschätzung nach<br />
privatgerichtetem oder öffentlichem Verkehr erfolgen.<br />
Die hier insbesondere einschlägige Nutzungsart 15 Schifffahrt wird als<br />
zielgerichtete Verkehrsnutzung 16 des Wassers begriffen.<br />
(3) Energie<br />
Dieser Bereich, der die Versorgung der Bevölkerung, der Wirtschaft und des<br />
Staates mit Energie umfasst, ist aus aktueller Sicht sowohl aus<br />
Nutzungsansprüchen heraus wie auch aus schutzgutbezogenen<br />
Überlegungen von Bedeutung. Energie entsteht nicht nur im Kraftwerk aus<br />
nicht erneuerbaren Rohstoffen, wie fossilen Brennstoffen sondern auch aus<br />
erneuerbaren Ressourcen, wie beispielsweise Wind und Sonne durch die<br />
Verwendung und den Einsatz entsprechender Anlagen gewonnen werden,<br />
aber auch das Wasser stellt durch die Ausnutzung der Strömung oder<br />
Gezeiten ein reiches Energiepotential dar.<br />
Mit der Energieversorgung geht nicht nur die Gewinnung in dieser einher,<br />
sondern auch die Verschickung über Ver- und Entsorgungsleitungen. In der<br />
von Ihnen <strong>Küsten</strong>zone wird dies über ein Netz von ober- und unterirdischen<br />
Rohrleitungen, wie auch Seekabeln (sog. Unterwasserkabel) gewährleistet.<br />
Diese Kommunikationsmittel bestimmen auch eine weitere Nutzungsart. 17<br />
(4) Beschäftigung<br />
Die Beschäftigung ist als Nutzungsanspruch im Text der Empfehlung<br />
verankert. Diese kann als einkunftsorientierte Betätigung der Menschen der<br />
vorherrschenden Gewinnorientierung des Marktes definiert werden. In<br />
diesen Bereich fallen jedoch nicht nur die Beschäftigten sondern auch die<br />
Arbeitgeber als Beschäftigungsinitiatoren, die ebenso zielgerichtet und auf<br />
Gewinn abgestellt, sich betätigen. Die negative Form der Beschäftigung, die<br />
15 Zu Begriffsbestimmungen für die Nutzung auf dem Wasser siehe beispielsweise<br />
Janssen, 31 ff.<br />
16 Ehlers, Nutzungsregime in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ), NordÖR<br />
2004, 51, 52 so zur Seeschifffahrt.<br />
17 Siehe wegen der Regelungen in der AWZ: Ehlers, 56.<br />
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