IKZM-Oder Berichte 8 - Hintergrund - Küsten Union Deutschland
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Fischereiausübenden ist u.a. durch die in § 13 getroffenen Bestimmungen<br />
zu Abstandsregelungen zu Schiffsanlegern, Seebrücken und Molen (200 m)<br />
und der Möglichkeit der Ausweisung von Vorranggebieten für die aktive<br />
Fischerei vorgegeben.<br />
Folgende Fische dürfen nach § 8 Abs.1 KüFVO M-V zu keinem Zeitpunkt<br />
gefischt werden: Flussneunauge, Meerneunauge, Finte, Maifisch, Stör,<br />
Zährte und Ziege.<br />
Schonzeiten bestehen nach § 8 Abs.2 KüFVO M-V u.a. für die weiblichen<br />
Flundern ab 1.Februar bis einschließlich April, für den Hecht in den<br />
<strong>Küsten</strong>gewässern von 20.März bis 16.Mai. Bezüglich des Zanders besteht<br />
Schonzeit den gesamten Mai.<br />
Tabelle: Übersicht zur <strong>Küsten</strong>fischereiverordnung Mecklenburg-Vorpommern<br />
<strong>Küsten</strong>fischereiverordnung M-V<br />
Geltungsbereich § 1<br />
<strong>Küsten</strong>gewässer nach § 1 Abs.2<br />
Fischereigesetz<br />
Berechtigung zur Verwendung Fischwirt und gleichrangige<br />
anderer Fanggeräte außer der aufgezählte Ausbildungen, die auf<br />
Handangel § 2<br />
Antrag anerkannt werden<br />
Fischerei mit der Handangel § 4 Begrenzt auf den Eigenbedarf, max<br />
3 Handangeln, begrenzte<br />
Anbissstellen<br />
Mindestmaße § 5 Bestimmte Fischsorten müssen<br />
Mindestlänge aufweisen<br />
Mindestmaschenöffnung und<br />
Fanggeräte § 6<br />
Schonzeiten § 8 Abs.1 ganzjährige Verbote für 7<br />
Fischarten<br />
Abs.2 Schonzeiträume für 6<br />
Fischarten<br />
Fischerei innerhalb Drei-<br />
Seemeilezone § 11<br />
Nur passive Fischerei erlaubt, bzw.<br />
nach Abs.3 für Eigenbedarf, nach<br />
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