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Satzung und Beitragsordnung Juni 2013

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12<br />

§ 17 b<br />

Für jene Fondsmitglieder, die vor dem 1. April 1921 geboren sind, gelten die Bestimmungen der<br />

§§ 14 Abs. 3 <strong>und</strong> 17 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung. Bei Inanspruchnahme<br />

der Altersversorgung nach dem 1. April 1986 ist jedoch die Bestimmung des § 14 Abs. 3 in der ab 1.<br />

Jänner 1986 geltenden Fassung anzuwenden, soferne das Fondsmitglied dadurch nicht schlechter<br />

gestellt wird; die Zusatzleistung beträgt in diesem Fall für jene Fondsmitglieder, die bis zum 31. März<br />

1986 das 65. Lebensjahr vollendet haben, 0,85 v.H., für jene Fondsmitglieder, die bis zum 31. März<br />

1986 das 66. Lebensjahr vollendet haben, 1,08 v.H., für jene Fondsmitglieder, die bis zum 31. März<br />

1986 das 67. Lebensjahr vollendet haben, 1,33 v.H., für jene Fondsmitglieder, die bis zum 31. März<br />

1986 das 68. Lebensjahr vollendet haben, 1,58 v.H. der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />

Altersversorgung ab dem 1. Jänner 1994<br />

§ 17 c<br />

(1) Die Altersversorgung setzt sich zusammen aus der<br />

a) Gr<strong>und</strong>pension (Gr<strong>und</strong>leistung, Ergänzungsleistung),<br />

b) Zusatzleistung,<br />

c) erweiterte Zusatzleistung.<br />

(2) Die Altersversorgung kann frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

(3) Die Altersversorgung wird unter der Voraussetzung gewährt, daß<br />

a) das Fondsmitglied, das mit Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der Krankenfürsorgeanstalt<br />

der Bediensteten der Stadt Wien in einem Vertragsverhältnis steht, die bestehenden<br />

Einzelverträge gelöst hat,<br />

b) das Fondsmitglied, das aus bestimmten ärztlichen Tätigkeiten einen regelmäßigen Gehaltsbezug<br />

erhielt, diese Tätigkeiten beendet hat.<br />

c) das Fondsmitglied, das Mitglied einer Gruppenpraxis ist, sämtliche zivilrechtlichen Verträge mit der<br />

Gruppenpraxis gelöst hat.<br />

(4) Bei Wiederaufnahme einer der im Abs. 3 genannten Tätigkeiten ruht der Anspruch auf Altersversorgung,<br />

so lange diese Tätigkeiten ausgeübt werden.<br />

(5) Die Gr<strong>und</strong>pension wird nach der Höhe der Beitragsleistung auf dem Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Ergänzungsleistungskonto<br />

ermittelt.<br />

(6) In der <strong>Beitragsordnung</strong> wird ein jährlicher Richtbeitrag im zur Sicherstellung der finanziellen<br />

Leistungen erforderlichen Ausmaß festgelegt.<br />

(7) Für jedes Jahr, für das der volle Richtbeitrag geleistet wird, wird eine Anwartschaft von 3 % der<br />

Gr<strong>und</strong>pension erworben; eine Anwartschaft von mehr als 3 % pro Jahr kann nicht erworben werden.<br />

(8) Wird der Richtbeitrag in einem Jahr, aus welchem Gr<strong>und</strong> auch immer, nicht erreicht, wird die<br />

Anwartschaft für dieses Jahr in dem der geringeren Beitragsleistung entsprechenden Verhältnis vermindert;<br />

die Ermittlung hat auf h<strong>und</strong>ertstel Prozentanteile zu erfolgen. Bestehen zum Zeitpunkt des<br />

Anfalls der Altersversorgung offene Fondsbeiträge ist die ermittelte Gr<strong>und</strong>pension eine vorläufige. Die<br />

endgültige Gr<strong>und</strong>pension wird nach vollständiger Begleichung der offenen Fondsbeiträge ermittelt.<br />

(9) Eine Anwartschaft auf mehr als 100 % der Gr<strong>und</strong>pension kann nicht erworben werden.<br />

(10) Die Gr<strong>und</strong>pension setzt sich zusammen aus der Gr<strong>und</strong>leistung <strong>und</strong> der Ergänzungsleistung.<br />

a) Die Gr<strong>und</strong>leistung beträgt € 760,- monatlich;<br />

b) Die Ergänzungsleistung beträgt € 172,- monatlich.<br />

C:\Dokumente <strong>und</strong> Einstellungen\anna\Desktop\<strong>Satzung</strong>BO <strong>Juni</strong>_ <strong>2013</strong>.doc<br />

Erstelldatum 24.06.<strong>2013</strong>

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