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Satzung und Beitragsordnung Juni 2013

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2<br />

2. ABSCHNITT<br />

Mitglieder des Wohlfahrtsfonds<br />

§ 4<br />

(1) Mitglieder des Wohlfahrtsfonds, im folgendem kurz „Fondsmitglieder“ genannt, sind<br />

a) die ordentlichen Fondsmitglieder <strong>und</strong><br />

b) die freiwilligen Fondsmitglieder.<br />

(2) Ordentliche Fondsmitglieder sind alle ordentlichen Kammerangehörigen, sofern sie nicht nach<br />

den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 lit. d, g <strong>und</strong> h der <strong>Satzung</strong> von der Verpflichtung, Beiträge zum<br />

Wohlfahrtsfonds zu leisten, befreit worden sind.<br />

(3) Freiwillige Fondsmitglieder sind<br />

a) alle Ärzte, die sich als außerordentliche Kammerangehörige (§§ 41 <strong>und</strong> 68 Abs. 5 ÄG sowie §<br />

13 ZÄKG <strong>und</strong> § 32 ZÄG) der Ärztekammer für Wien freiwillig zur Leistung von Beiträgen für den Wohlfahrtsfonds<br />

verpflichtet haben, soweit sie im Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet haben, sowie<br />

b) alle Ärzte, die sich nach Beendigung der ordentlichen Kammerangehörigkeit als außerordentliche<br />

Kammerangehörige zur Weiterleistung von Beiträgen für den Wohlfahrtsfonds verpflichtet haben.<br />

(4) Ansuchen um Fortsetzung der Mitgliedschaft beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien<br />

im Sinne des Abs.3 lit.b sind binnen sechs Monaten nach Beendigung der ordentlichen Kammerangehörigkeit<br />

beim Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds einzubringen, widrigenfalls der Anspruch<br />

auf Aufnahme als freiwilliges Mitglied erlischt.<br />

(5) Bei Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft in den Fällen nach Abs. 3 lit. a <strong>und</strong> b ist<br />

§ 11 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.<br />

Beginn der Mitgliedschaft<br />

§ 5<br />

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds beginnt mit Eintragung in die Ärzteliste<br />

gemäß § 27 Abs. 7 ÄG bzw. mit der Eintragung in die Zahnärzteliste verb<strong>und</strong>en mit der Zuordnung<br />

zur Landeszahnärztekammer Wien gemäß § 10 Abs. 1 <strong>und</strong> 3 ZÄKG <strong>und</strong> mit der Anmeldung bei der<br />

Ärztekammer für Wien als ordentlicher Kammerangehöriger gemäß § 68 Abs. 3 ÄG. Jedes Fondsmitglied<br />

hat bei diesem Anlass ein Formblatt auszufüllen, das als Gr<strong>und</strong>lage für die Bemessung der nach<br />

der <strong>Beitragsordnung</strong> zu leistenden Fondsbeiträge dient.<br />

(2) Die Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds für die freiwilligen Fondsmitglieder beginnt mit der Zustellung<br />

des Aufnahmebescheides des Verwaltungsausschusses. Der Verwaltungsausschuß kann die<br />

Erlassung des Aufnahmebescheides vom Ergebnis einer vertrauensärztlichen Untersuchung abhängig<br />

machen. In dem Bescheid sind die vom freiwilligen Fondsmitglied angestrebten Fondsleistungen<br />

anzuführen.<br />

Pflichten der Fondsmitglieder<br />

§ 6<br />

Die Fondsmitglieder sind verpflichtet:<br />

a) die vorgeschriebenen Fondsbeiträge fristgerecht zu entrichten;<br />

b) alle den Wohlfahrtsfonds betreffenden Anfragen unverzüglich <strong>und</strong> wahrheitsgetreu zu beantworten<br />

sowie alle bedeutsamen Änderungen im Berufssitz, in der Berufstätigkeit <strong>und</strong> in der Berufsfähigkeit<br />

umgehend mitzuteilen;<br />

c) die Kammer von den sie betreffenden Änderungen im Familienstand (Verehelichung, Geburt,<br />

Scheidung, Todesfall usw.) unter Vorlage der in Betracht kommenden Dokumente im Original, Photokopie<br />

oder beglaubigter Abschrift binnen vier Wochen nach Eintritt der Änderung schriftlich in Kenntnis<br />

zu setzen. Für die durch eine nicht rechtzeitig erstattete Änderungsanzeige eingetretenen Folgen<br />

haftet der Säumige;<br />

d) sich den vom Verwaltungsausschuss angeordneten ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.<br />

C:\Dokumente <strong>und</strong> Einstellungen\anna\Desktop\<strong>Satzung</strong>BO <strong>Juni</strong>_ <strong>2013</strong>.doc<br />

Erstelldatum 24.06.<strong>2013</strong>

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