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Satzung und Beitragsordnung Juni 2013

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(5) Die Beschwerde hat ein bestimmtes Begehren <strong>und</strong> eine Begründung hiezu zu enthalten.<br />

(6) Der Beschwerdeführer kann sich durch eine mit Vollmacht ausgewiesene eigenberechtigte<br />

Person vertreten lassen; hieraus entstehende Kosten sind vom Beschwerdeführer zu tragen.<br />

(7) Für das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuß sind die Bestimmungen des Allgemeinen<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991) anzuwenden.<br />

Der Überprüfungsausschuss<br />

§ 43a<br />

(1) Die Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds ist von einem Überprüfungsausschuss mindestens<br />

einmal jährlich zu überprüfen. Der Überprüfungsausschuss besteht aus drei Rechnungsprüfern, von<br />

denen für die Dauer eines Jahres<br />

1. einer von der Landeszahnärztekammer für Wien nach den Bestimmungen des ZÄKG zu<br />

bestellen ist <strong>und</strong><br />

2. die beiden anderen von der Vollversammlung aus dem Kreis der Kammerangehörigen der<br />

Ärztekammer nach den Gr<strong>und</strong>sätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen sind.<br />

Für jeden Rechnungsprüfer ist ein Stellvertreter zu wählen.<br />

(2) Die Rechnungsprüfer <strong>und</strong> ihre Stellvertreter dürfen dem Verwaltungsausschuss <strong>und</strong> dem Beschwerdeausschuss<br />

nicht angehören.<br />

8. ABSCHNITT<br />

Verfahrensvorschriften<br />

Geschäftsführung<br />

§ 44<br />

(1) Die administrativen Arbeiten des Wohlfahrtsfonds obliegen dem Kammeramt, das aber berechtigt<br />

ist, diese von dritten Personen besorgen zu lassen, die aber nur über ausdrückliche Anordnung<br />

<strong>und</strong> Weisung des Verwaltungsausschusses tätig werden dürfen.<br />

(2) Geschäftsstücke des Wohlfahrtsfonds, insbesondere Bescheide des Verwaltungsausschusses<br />

<strong>und</strong> des Beschwerdeausschusses, sind vom Vorsitzenden des in Betracht kommenden Ausschusses<br />

oder im Wege der Amtssignatur zu unterzeichnen.<br />

(2a) Ausfertigungen des Verwaltungsausschusses sowie des Beschwerdeausschusses, die mittels<br />

automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch<br />

einer Beglaubigung <strong>und</strong> gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen,<br />

als durch das jeweilige Organ genehmigt, von dem die Ausfertigung stammt (§ 230 Abs.7 ÄG).<br />

(3) Über die Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben des Wohlfahrtsfonds ist unter Bedachtnahme auf die<br />

Gr<strong>und</strong>sätze der doppelten Buchhaltung, getrennt nach den einzelnen Versorgungs- <strong>und</strong> Unterstützungsleistungen,<br />

Buch zu führen.<br />

(4) Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.<br />

(5) Die mit dem Betrieb des Wohlfahrtsfonds verb<strong>und</strong>enen Verwaltungskosten sind aus dessen<br />

Mitteln zu tragen.<br />

C:\Dokumente <strong>und</strong> Einstellungen\anna\Desktop\<strong>Satzung</strong>BO <strong>Juni</strong>_ <strong>2013</strong>.doc<br />

Erstelldatum 24.06.<strong>2013</strong>

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