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Satzung und Beitragsordnung Juni 2013

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8<br />

(5) aufgehoben<br />

§ 11 a<br />

Leistungsberechtigte<br />

Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren<br />

1. an anspruchsberechtigte Fondsmitglieder für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder<br />

dauernden Berufsunfähigkeit,<br />

2. an Kinder von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung<br />

3. an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Fondsmitglieds sowie<br />

4. an ehemalige Fondsmitglieder <strong>und</strong> Hinterbliebene von Fondsmitgliedern, soweit deren Beiträge<br />

weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Fondsmitglied rückerstattet<br />

worden sind.<br />

4. ABSCHNITT<br />

Leistungen des Wohlfahrtsfonds<br />

Arten <strong>und</strong> rechtlicher Charakter der Leistungen<br />

§ 12<br />

(1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im Einzelnen folgende Leistungen zu gewähren:<br />

a) Altersversorgung,<br />

b) Invaliditätsversorgung wegen dauernder oder vorübergehender Berufsunfähigkeit,<br />

c) Kinderunterstützung,<br />

d) Witwen- oder Witwerversorgung sowie die Versorgung hinterbliebener eingetragener Partner,<br />

e) Waisenversorgung,<br />

f) Krankenunterstützung,<br />

g) einmalige Leistungen,<br />

h) Notstandsunterstützungen.<br />

(2) Die im Abs. 1 lit. a-g angeführten Leistungen sind gemäß §§ 96-106 des ÄG<br />

P f l i c h t l e i s t u n g e n, die unter lit. h angeführten Notstandsunterstützungen<br />

f r e i w i l l i g e L e i s t u n g e n des Wohlfahrtsfonds, die gesondert auszuweisen sind.<br />

(3) aufgehoben<br />

A. Pflichtleistungen des beitragsorientierten Pensionskontenverfahren<br />

Altersversorgung<br />

§ 13<br />

(1) Die Altersversorgung setzt sich zusammen aus der<br />

a) Gr<strong>und</strong>leistung,<br />

b) Ergänzungsleistung,<br />

c) Zusatzleistung,<br />

d) erweiterte Zusatzleistung.<br />

(2) Die Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Ergänzungsleistung wird ohne Rücksicht auf die Beitragsdauer mit Vollendung<br />

des 65. Lebensjahres des Fondsmitgliedes unter folgenden Voraussetzungen gewährt,<br />

a) daß das Fondsmitglied, sofern es bisher Vertragsarzt bei den gesetzlichen Trägern der Krankenversicherung<br />

bzw. der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien war, den Einzelvertrag<br />

mit diesen Trägern gelöst hat;<br />

b) daß das Fondsmitglied, das bisher aus bestimmten ärztlichen Tätigkeiten einen regelmäßigen<br />

Gehaltsbezug erhalten hat, diese Tätigkeiten aufgegeben hat.<br />

c) das Fondsmitglied, das Mitglied einer Gruppenpraxis ist, sämtliche zivilrechtlichen Verträge mit der<br />

Gruppenpraxis gelöst hat.<br />

C:\Dokumente <strong>und</strong> Einstellungen\anna\Desktop\<strong>Satzung</strong>BO <strong>Juni</strong>_ <strong>2013</strong>.doc<br />

Erstelldatum 24.06.<strong>2013</strong>

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