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Satzung und Beitragsordnung Juni 2013

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7. ABSCHNITT<br />

Organe des Wohlfahrtsfonds<br />

§ 37<br />

(1) Mit der Erfüllung der dem Wohlfahrtsfonds obliegenden Aufgaben sind nach Maßgabe der Bestimmungen<br />

des Ärztegesetzes <strong>und</strong> der Vorschriften dieser <strong>Satzung</strong> die nachfolgend angeführten<br />

Organe der Ärztekammer für Wien betraut:<br />

1. die Erweiterte Vollversammlung (§ 80a ÄG),<br />

2. der Präsident bzw. die Vizepräsidenten (§ 83 Abs. 1 ÄG),<br />

3. der Verwaltungsausschuss (§ 113 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 ÄG),<br />

4. der Beschwerdeausschuss (§ 113 Abs. 4-6 ÄG).<br />

5. der Überprüfungsausschuss gemäß § 114 ÄG.<br />

(2) Gemäß §§ 221f ÄrzteG verbleiben die mit Ablauf des 31.12.2005 bestehenden Organe (Vollversammlung,<br />

Verwaltungsausschuss <strong>und</strong> Beschwerdeausschuss) <strong>und</strong> deren amtierenden Mitglieder bis<br />

zur Konstituierung der Organe nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes in der Fassung des B<strong>und</strong>esgesetzes<br />

BGBl. I Nr. 156/2005 im Amt.<br />

(3) Die Bestimmungen der §§ 6 bis 19 sowie des § 49a der Geschäftsordnung der Ärztekammer für<br />

Wien in der aktuell geltenden Fassung gelten sinngemäß. § 6 Abs. 3 ist hierbei mit der Maßgabe anzuwenden,<br />

dass die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung der Erweiterten Vollversammlung<br />

auch zu erfolgen hat, wenn dies von sämtlichen von der Landeszahnärztekammer für Wien entsandten<br />

Mitgliedern schriftlich unter Angabe eines Gr<strong>und</strong>es verlangt wird. Bestimmungen, die auf Kammerräte<br />

Bezug nehmen, gelten in gleichem Maße für die von der Landeszahnärztekammer für Wien entsandten<br />

Mitglieder der Erweiterten Vollversammlung.<br />

Die Erweiterte Vollversammlung<br />

§ 38<br />

(1) Die Erweiterte Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern der Vollversammlung der Ärztekammer<br />

für Wien sowie den von der Landeszahnärztekammer für Wien aus dem Kreis der Mitglieder<br />

des Landesausschusses entsandten Mitglieder.<br />

(2) Der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Wien ist vorbehalten<br />

a) die Erlassung der <strong>Satzung</strong>, deren Beschlussfassung <strong>und</strong> deren Änderung (§ 80b Z. 1 ÄG),<br />

b) die Erlassung der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung (§ 80b Z 2 ÄG),<br />

c) die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses <strong>und</strong> die Wahl<br />

des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses (§ 80b Z 3 ÄG),<br />

d) die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag <strong>und</strong> den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds<br />

(§ 80b Z 4 ÄG)<br />

(3) Für die Erlassung, die Beschlussfassung <strong>und</strong> die Änderung der <strong>Satzung</strong> des Wohlfahrtsfonds<br />

ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Erweiterten Vollversammlung eine<br />

Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse in<br />

allen übrigen Angelegenheiten des Wohlfahrtsfonds erfordern bei Anwesenheit von mindestens der<br />

Hälfte der Mitglieder der erweiterten Vollversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen<br />

Stimmen.<br />

Der Kammervorstand<br />

§ 39<br />

entfällt<br />

Der Präsident<br />

§ 40<br />

Der Präsident der Ärztekammer für Wien, bei dessen Verhinderung der jeweils geschäftsführende<br />

Vizepräsident, vertritt den Wohlfahrtsfonds nach außen.<br />

C:\Dokumente <strong>und</strong> Einstellungen\anna\Desktop\<strong>Satzung</strong>BO <strong>Juni</strong>_ <strong>2013</strong>.doc<br />

Erstelldatum 24.06.<strong>2013</strong>

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