26.01.2014 Aufrufe

Satzung und Beitragsordnung Juni 2013

Satzung und Beitragsordnung Juni 2013

Satzung und Beitragsordnung Juni 2013

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

40<br />

§ 76 - Vermögensbewertung<br />

(1) Das Vermögen der Versorgungseinrichtung ist nach dem Tageswertprinzip zu bewerten. Vermögenswerte,<br />

bei denen beim Erwerb eine HTM-Bewertung festgesetzt wurde oder wird, sind nach<br />

HTM zu bewerten.<br />

(2) Die nach Ertragsverteilung verbleibende Gewinnreserve darf höchstens 15 % der Deckungsrückstellung<br />

vor Ergebnisverwendung betragen <strong>und</strong> darf minus 10 % der Deckungsrückstellung vor<br />

Ergebnisverwendung nicht unterschreiten. Die Gewinnreserve wird global berechnet <strong>und</strong> individuell<br />

für jeden Anwartschaftsberechtigten ermittelt <strong>und</strong> ausgewiesen. Über die jährliche Dotation der Gewinnreserve<br />

entscheidet der Verwaltungsausschuß.<br />

§ 77 - Übergangsbestimmungen<br />

(1) Fondsmitglieder, die im Jahr des Inkrafttretens der Bestimmungen über das Kapitaldeckungsverfahren<br />

das 55. Lebensjahr erreichen, sind auf Antrag von der Einbeziehung in das Kapitaldeckungsverfahren<br />

zu befreien.<br />

(2) Abschnitt 9 findet darüber hinaus auf Fondsmitglieder, welche bis zu ihrem Ausscheiden aus der<br />

Mitgliedschaft bzw. bis zur Inanspruchnahme einer Versorgungsleistung aus dem Wohlfahrtsfonds<br />

weniger als ein Jahr am Kapitaldeckungsverfahren teilgenommen haben, keine Anwendung.<br />

(3) Fondsmitglieder der Jahrgänge 1940 bis einschließlich 1947, die noch nicht am Kapitaldeckungsverfahren<br />

teilnehmen, werden auf Antrag in das Kapitaldeckungsverfahren einbezogen. Die Anträge<br />

sind bis 30.06.2007 (Einlangen) beim Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds einzubringen. Die<br />

Einbeziehung erfolgt in diesem Fall per 01.01.2007. Die Bestimmung des § 69 Abs. 4 findet Anwendung.<br />

§§ 78 bis 86 aufgehoben<br />

10. ABSCHNITT<br />

Übergangsbestimmungen<br />

§ 87<br />

Bestattungsbeihilfe <strong>und</strong> Hinterbliebenenunterstützung vom 01.01.2005 bis 31.12.2011<br />

Die §§ 78 bis 86 treten mit 01.01.2005 außer Kraft.<br />

(1) Anspruchsberechtigten Hinterbliebenen von Personen, die bereits per 31.12.2004 Fondsmitglieder<br />

oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung waren, wird, sofern keine offenen<br />

Beiträge zur ehemaligen Todesfallbeihilfe bestehen, folgende Bestattungsbeihilfe <strong>und</strong> Hinterbliebenenunterstützung<br />

gewährt:<br />

a) die Bestattungsbeihilfe für die Beitragsstufe gemäß Abschnitt II Abs. 1 der <strong>Beitragsordnung</strong> in der<br />

Fassung vom 14.12.2004 beträgt € 1.000, die Hinterbliebenenunterstützung beträgt € 3.000;<br />

b) die Bestattungsbeihilfe für die Beitragsstufe gemäß Abschnitt II Abs. 2 der <strong>Beitragsordnung</strong> in der<br />

Fassung vom 14.12.2004 beträgt € 115, die Hinterbliebenenunterstützung beträgt € 345;<br />

c) die Bestattungsbeihilfe für die Beitragsstufe gemäß Abschnitt II Abs. 3 der <strong>Beitragsordnung</strong> in der<br />

Fassung vom 14.12.2004 beträgt € 40, die Hinterbliebenenunterstützung beträgt € 120.<br />

Es gelangt jene Beitragsstufe der ehemaligen Todesfallbeihilfebeitragstufe zur Anwendung, der das<br />

Fondsmitglied am 31.12.2004 angehört hat. Für Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung,<br />

gilt jene Beitragsstufe der ehemaligen Todesfallbeihilfebeitragstufe, der sie zum Pensionsantrittszeitpunkt<br />

angehört haben.<br />

C:\Dokumente <strong>und</strong> Einstellungen\anna\Desktop\<strong>Satzung</strong>BO <strong>Juni</strong>_ <strong>2013</strong>.doc<br />

Erstelldatum 24.06.<strong>2013</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!