Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel
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Gesetzgebung und Praxis 9<br />
Damit Kapitalgewinne als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert<br />
werden können, muss unter dem DBG Geschäftsvermögen nachgewiesen werden.<br />
Dadurch stellt sich die Frage nach den anwendbaren Abgrenzungskriterien. Zu<br />
dieser Problematik vertreten verschiedene Autoren jedoch sehr unterschiedliche<br />
Meinungen.<br />
4.1.3 Bundesgerichtsentscheid vom 8. Januar 1999<br />
Die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich hat in ihrem Entscheid<br />
vom 13. März 1997 12 die Anwendbarkeit der unter dem BdBSt entwickelten Praxis<br />
und Rechtsprechung zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel verneint. Die<br />
Abteilung Direkte Bundessteuer des Kantonalen Steueramtes Zürich erhob gegen<br />
diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.<br />
Für die Beschwerdeführerin bzw. die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV)<br />
waren folgende Begründungen ausschlaggebend:<br />
◆ Die Beschwerdeführerin stützte sich auf die Generalklausel in Art. 16 Abs. 1<br />
DBG, wonach der Einkommenssteuer "alle wiederkehrenden und einmaligen<br />
Einkünften" unterliegen.<br />
◆ Die EStV stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 DBG, wonach Einkünfte aus jeder selbständigen<br />
Erwerbstätigkeit steuerbar sind.<br />
Im Urteil vom 8. Januar 1999 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Abteilung<br />
Direkte Bundessteuer des Kantonalen Steueramtes Zürich gut:<br />
"Es hielt fest, dass die bisherige Praxis und Rechtsprechung zum gewerbsmässigen<br />
Liegenschaftenhandel unter dem DBG grundsätzlich weitergeführt werden<br />
können. Allerdings präzisierte das Bundesgericht, dass «die für diese Tätigkeit verwendeten<br />
Vermögenswerte Geschäftsvermögen bilden, ...» 13 . Ob eine solche selbständige<br />
Erwerbstätigkeit vorliegt, ist im Einzelfalle stets nach der Gesamtheit der<br />
Umstände und aufgrund der bisher herangezogenen Indizien zu beurteilen" 14 .<br />
Hierzu hielt Dr. Martin Arnold, Bundesgerichtsschreiber, Folgendes fest:<br />
"In Weiterführung der bisherigen Praxis gilt als selbständige Erwerbstätigkeit im<br />
Sinne von Art. 18 DBG auch die Veräusserung von Vermögenswerten, soweit sie<br />
nicht im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen Vermögens erfolgt" 15 .<br />
12<br />
StE 1997 B 23.1 Nr. 37 (ZH)<br />
13<br />
ASA 67, 644<br />
14<br />
Neuhaus, Hans-Jürg / Agner, Peter / Steinmann, Gotthard: a.a.O., S. 594<br />
15<br />
Arnold, Martin: Nichts Neues unter der Steuersonne ?, Zur Besteuerung von Liegenschaftsgewinnen nach<br />
dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. ASA 67, Heft 10, S. 607 f.