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Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel

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Gesetzgebung und Praxis 9<br />

Damit Kapitalgewinne als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert<br />

werden können, muss unter dem DBG Geschäftsvermögen nachgewiesen werden.<br />

Dadurch stellt sich die Frage nach den anwendbaren Abgrenzungskriterien. Zu<br />

dieser Problematik vertreten verschiedene Autoren jedoch sehr unterschiedliche<br />

Meinungen.<br />

4.1.3 Bundesgerichtsentscheid vom 8. Januar 1999<br />

Die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich hat in ihrem Entscheid<br />

vom 13. März 1997 12 die Anwendbarkeit der unter dem BdBSt entwickelten Praxis<br />

und Rechtsprechung zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel verneint. Die<br />

Abteilung Direkte Bundessteuer des Kantonalen Steueramtes Zürich erhob gegen<br />

diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.<br />

Für die Beschwerdeführerin bzw. die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV)<br />

waren folgende Begründungen ausschlaggebend:<br />

◆ Die Beschwerdeführerin stützte sich auf die Generalklausel in Art. 16 Abs. 1<br />

DBG, wonach der Einkommenssteuer "alle wiederkehrenden und einmaligen<br />

Einkünften" unterliegen.<br />

◆ Die EStV stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 DBG, wonach Einkünfte aus jeder selbständigen<br />

Erwerbstätigkeit steuerbar sind.<br />

Im Urteil vom 8. Januar 1999 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Abteilung<br />

Direkte Bundessteuer des Kantonalen Steueramtes Zürich gut:<br />

"Es hielt fest, dass die bisherige Praxis und Rechtsprechung zum gewerbsmässigen<br />

Liegenschaftenhandel unter dem DBG grundsätzlich weitergeführt werden<br />

können. Allerdings präzisierte das Bundesgericht, dass «die für diese Tätigkeit verwendeten<br />

Vermögenswerte Geschäftsvermögen bilden, ...» 13 . Ob eine solche selbständige<br />

Erwerbstätigkeit vorliegt, ist im Einzelfalle stets nach der Gesamtheit der<br />

Umstände und aufgrund der bisher herangezogenen Indizien zu beurteilen" 14 .<br />

Hierzu hielt Dr. Martin Arnold, Bundesgerichtsschreiber, Folgendes fest:<br />

"In Weiterführung der bisherigen Praxis gilt als selbständige Erwerbstätigkeit im<br />

Sinne von Art. 18 DBG auch die Veräusserung von Vermögenswerten, soweit sie<br />

nicht im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen Vermögens erfolgt" 15 .<br />

12<br />

StE 1997 B 23.1 Nr. 37 (ZH)<br />

13<br />

ASA 67, 644<br />

14<br />

Neuhaus, Hans-Jürg / Agner, Peter / Steinmann, Gotthard: a.a.O., S. 594<br />

15<br />

Arnold, Martin: Nichts Neues unter der Steuersonne ?, Zur Besteuerung von Liegenschaftsgewinnen nach<br />

dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. ASA 67, Heft 10, S. 607 f.

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