Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel
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Gewerbsmässiger <strong>Wertschriftenhandel</strong> - Einstufungskriterien 40<br />
7.6 Wiederanlage von Gewinnen in gleichartige Geschäfte<br />
"Diesem Kriterium kommt selbst nach Auffassung des Bundesgerichts nur geringe<br />
Bedeutung zu und genügt für sich allein genommen nicht zur Annahme einer<br />
gewerbsmässigen Tätigkeit" 100 .<br />
Obwohl dieses Urteil im Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel<br />
steht, gilt die Auffassung sinngemäss für den gewerbsmässigen <strong>Wertschriftenhandel</strong>.<br />
Dieses Kriterium scheint in der Tat ungeeignet zu sein, gehört es doch zu einer<br />
umsichtigen Anlagepolitik, dass Wertschriftenpositionen, welche sich positiv entwickelt<br />
haben (und evtl. heute aus Sicht des Anlegers als überbewertet gelten), zu<br />
verkaufen und den Erlös (gegebenenfalls inkl. Gewinn) in andere Vermögenswerte<br />
zu investieren (welche aus Sicht des Anlegers unterbewertet sind).<br />
Warum "sollte der Anleger nicht ohne steuerliche Folgen wieder in die gleichen<br />
Vermögenswerte investieren, wenn die Rahmenbedingungen es für angezeigt<br />
erscheinen lassen"? 101<br />
7.7 Verhältnismässigkeit<br />
Dieses Kriterium steht nicht für sich alleine, vielmehr werden die unter den Kapiteln<br />
7.1 bis 7.6 erwähnten Kriterien zusätzlich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit<br />
beurteilt.<br />
So wäre zum Beispiel der Fall eines Anlegers, welcher mit einem Vermögen von<br />
CHF 30'000.--, einen Kleinkredit über CHF 15'000.-- aufnimmt, und über den<br />
Zeitraum eines Jahres 20 Optionsgeschäfte (= 40 Transaktionen) tätigt, anders zu<br />
beurteilen, als ein Anleger, der über ein Vermögen von CHF 1’000'000.-- verfügt,<br />
einen Lombardkredit über CHF 50'000.-- für kurzfristige Überschreitungen<br />
aufnimmt, und über den Zeitraum eines Jahres 20 Optionsgeschäfte (= 40 Transaktionen)<br />
tätigt.<br />
100<br />
Hirt, Beat: a.a.O., S. 314<br />
101<br />
Rüegg, Marcel: Tauglichkeit der Kriterien für den gewerbsmässigen Wertpapierhändler.<br />
In: Steuer Revue, Nr. 09/2000, S. 557