Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel
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Gesetzgebung und Praxis 21<br />
Einen interessanten Aspekt fügt Hofmann zum Schluss an: "Die Kapitalgewinnbesteuerung<br />
via Einstufung als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler sei in der<br />
Praxis nicht durchsetzbar, obwohl die bestehende Steuerlücke an sich eine<br />
stossende Ungerechtigkeit darstellt. Die Problematik müsste man über eine grundlegende<br />
Änderung der Einkommensbesteuerung lösen".<br />
4.4.5 Kanton Thurgau<br />
Der aktuellste Bundesgerichtsentscheid zur Thematik des gewerbsmässigen <strong>Wertschriftenhandel</strong>s<br />
stammt aus dem Kanton Thurgau 41 .<br />
Auf den Entscheid der Veranlagungsbehörde (die eine Gewerbsmässigkeit bejahte),<br />
folgte vom Steuerpflichtigen eine Beschwerde bei der Steuerrekurskommission,<br />
mit der Begründung, dass die erzielten Wertschriftengewinne bei der privaten<br />
Vermögensverwaltung entstanden seien und somit kein Erwerbseinkommen aus<br />
selbständiger Erwerbstätigkeit darstelle.<br />
Die Steuerrekurskommission hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 5. November<br />
1997 gut, mit der Begründung, die Tätigkeit des Steuerpflichtigen gehe nicht<br />
über den Bereich der blossen Verwaltung des eigenen Vermögens hinaus.<br />
Daraufhin hat die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer mit Eingabe<br />
vom 12. Januar 1998 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben.<br />
Der Entscheid des Bundesgerichtes vorneweg: Die Beschwerde des Kantons<br />
Thurgau wurde vollumfänglich gutgeheissen und dementsprechend die Gewerbsmässigkeit<br />
bejaht.<br />
41<br />
StE 2000 B 23.1 Nr. 45 (DBG)