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Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel

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Gesetzgebung und Praxis 21<br />

Einen interessanten Aspekt fügt Hofmann zum Schluss an: "Die Kapitalgewinnbesteuerung<br />

via Einstufung als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler sei in der<br />

Praxis nicht durchsetzbar, obwohl die bestehende Steuerlücke an sich eine<br />

stossende Ungerechtigkeit darstellt. Die Problematik müsste man über eine grundlegende<br />

Änderung der Einkommensbesteuerung lösen".<br />

4.4.5 Kanton Thurgau<br />

Der aktuellste Bundesgerichtsentscheid zur Thematik des gewerbsmässigen <strong>Wertschriftenhandel</strong>s<br />

stammt aus dem Kanton Thurgau 41 .<br />

Auf den Entscheid der Veranlagungsbehörde (die eine Gewerbsmässigkeit bejahte),<br />

folgte vom Steuerpflichtigen eine Beschwerde bei der Steuerrekurskommission,<br />

mit der Begründung, dass die erzielten Wertschriftengewinne bei der privaten<br />

Vermögensverwaltung entstanden seien und somit kein Erwerbseinkommen aus<br />

selbständiger Erwerbstätigkeit darstelle.<br />

Die Steuerrekurskommission hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 5. November<br />

1997 gut, mit der Begründung, die Tätigkeit des Steuerpflichtigen gehe nicht<br />

über den Bereich der blossen Verwaltung des eigenen Vermögens hinaus.<br />

Daraufhin hat die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer mit Eingabe<br />

vom 12. Januar 1998 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben.<br />

Der Entscheid des Bundesgerichtes vorneweg: Die Beschwerde des Kantons<br />

Thurgau wurde vollumfänglich gutgeheissen und dementsprechend die Gewerbsmässigkeit<br />

bejaht.<br />

41<br />

StE 2000 B 23.1 Nr. 45 (DBG)

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