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Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel

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Schlussbetrachtung 42<br />

8 Schlussbetrachtung<br />

Nach Wochen der intensiven Auseinandersetzung mit der Problematik des<br />

gewerbsmässigen <strong>Wertschriftenhandel</strong>s möchte ich die Erkenntnisse aus dieser<br />

Zeit sowie meine persönliche Meinung mit folgenden Kernaussagen zusammenfassen:<br />

◆ Die grundsätzliche Steuerfreiheit des gewerbsmässigen Wertschriften- bzw.<br />

Liegenschaftenhandels erachte ich dann als störende Lücke im Schweizer<br />

Steuersystem, wenn die Tätigkeit klar auf Erwerb ausgerichtet ist.<br />

Es kann aber nicht sein, allein aus diesem Grund eine allgemeine Kapitalgewinnsteuer<br />

einzuführen. Die privaten Eigner von Beteiligungsrechten würden im<br />

Falle von Dividendenausschüttungen, nebst der bereits heute bestehenden<br />

wirtschaftlichen Doppelbelastung, zusätzlich belastet.<br />

Wenn der Gesetzgeber eine Steuerlücke schliessen will, muss er andernorts entsprechende<br />

Anpassungen vornehmen, um eine Überbesteuerung zu vermeiden.<br />

◆ Die Einführung einer allfälligen Kapitalgewinnsteuer ist politisch ausserordentlich<br />

populär. Das zusätzliche Ertragspotenzial wird aus meiner Sicht jedoch klar<br />

überschätzt. Den möglichen Zusatzeinnahmen stünden ein hoher Erhebungsaufwand<br />

gegenüber. Zudem wäre es für den Steuerpflichtigen nicht schwierig,<br />

vor dem jeweiligen Stichtag Dispositionen im Wertschriftendepot vorzunehmen<br />

(z.B. Verkauf von Optionen, Rückzahlung Lombardkredit, Nichtdeklaration von<br />

Schuldzinsen, etc.).<br />

◆ Obwohl der Anleger mit der bestehenden Bundesgerichtspraxis möglicherweise<br />

einer gewissen Willkür ausgesetzt ist, ist aus meiner Sicht daran festzuhalten.<br />

Auf diese Weise kann jeder Fall, unter dem Gesichtspunkt der ganzheitlichen<br />

Betrachtungsweise, nach den traditionellen Merkmalen der selbständigen<br />

Erwerbstätigkeit beurteilt werden.<br />

Praxisfestlegungen wie im Kanton Schwyz oder erst kürzlich im Kanton Bern<br />

sind problematisch. Aus meiner Sicht ist es nicht der richtige Weg, fixe<br />

Grössenordnungen zu publizieren, ab welcher Gewerbsmässigkeit vorliegen<br />

soll. Auf diese Art kann ein Privatanleger als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler<br />

eingestuft werden, obwohl die bestehende Bundesgerichtspraxis<br />

eigentlich dagegen spricht.<br />

◆ Aufgrund der bestehenden Bundesgerichtspraxis kann ergänzt werden, dass<br />

nicht in erster Linie das Gegensatzpaar "Kapitalgewinn vs. Vermögensertrag"<br />

entscheidend für die Qualifikation der Einkünfte ist.<br />

Viel wichtiger, und dies wird durch verschiedene Gerichtsentscheide untermauert,<br />

ist die Würdigung der Gesamtverhältnisse, d.h. jeder Fall muss individuell<br />

betrachtet und analysiert werden.

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