Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel
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Schlussbetrachtung 42<br />
8 Schlussbetrachtung<br />
Nach Wochen der intensiven Auseinandersetzung mit der Problematik des<br />
gewerbsmässigen <strong>Wertschriftenhandel</strong>s möchte ich die Erkenntnisse aus dieser<br />
Zeit sowie meine persönliche Meinung mit folgenden Kernaussagen zusammenfassen:<br />
◆ Die grundsätzliche Steuerfreiheit des gewerbsmässigen Wertschriften- bzw.<br />
Liegenschaftenhandels erachte ich dann als störende Lücke im Schweizer<br />
Steuersystem, wenn die Tätigkeit klar auf Erwerb ausgerichtet ist.<br />
Es kann aber nicht sein, allein aus diesem Grund eine allgemeine Kapitalgewinnsteuer<br />
einzuführen. Die privaten Eigner von Beteiligungsrechten würden im<br />
Falle von Dividendenausschüttungen, nebst der bereits heute bestehenden<br />
wirtschaftlichen Doppelbelastung, zusätzlich belastet.<br />
Wenn der Gesetzgeber eine Steuerlücke schliessen will, muss er andernorts entsprechende<br />
Anpassungen vornehmen, um eine Überbesteuerung zu vermeiden.<br />
◆ Die Einführung einer allfälligen Kapitalgewinnsteuer ist politisch ausserordentlich<br />
populär. Das zusätzliche Ertragspotenzial wird aus meiner Sicht jedoch klar<br />
überschätzt. Den möglichen Zusatzeinnahmen stünden ein hoher Erhebungsaufwand<br />
gegenüber. Zudem wäre es für den Steuerpflichtigen nicht schwierig,<br />
vor dem jeweiligen Stichtag Dispositionen im Wertschriftendepot vorzunehmen<br />
(z.B. Verkauf von Optionen, Rückzahlung Lombardkredit, Nichtdeklaration von<br />
Schuldzinsen, etc.).<br />
◆ Obwohl der Anleger mit der bestehenden Bundesgerichtspraxis möglicherweise<br />
einer gewissen Willkür ausgesetzt ist, ist aus meiner Sicht daran festzuhalten.<br />
Auf diese Weise kann jeder Fall, unter dem Gesichtspunkt der ganzheitlichen<br />
Betrachtungsweise, nach den traditionellen Merkmalen der selbständigen<br />
Erwerbstätigkeit beurteilt werden.<br />
Praxisfestlegungen wie im Kanton Schwyz oder erst kürzlich im Kanton Bern<br />
sind problematisch. Aus meiner Sicht ist es nicht der richtige Weg, fixe<br />
Grössenordnungen zu publizieren, ab welcher Gewerbsmässigkeit vorliegen<br />
soll. Auf diese Art kann ein Privatanleger als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler<br />
eingestuft werden, obwohl die bestehende Bundesgerichtspraxis<br />
eigentlich dagegen spricht.<br />
◆ Aufgrund der bestehenden Bundesgerichtspraxis kann ergänzt werden, dass<br />
nicht in erster Linie das Gegensatzpaar "Kapitalgewinn vs. Vermögensertrag"<br />
entscheidend für die Qualifikation der Einkünfte ist.<br />
Viel wichtiger, und dies wird durch verschiedene Gerichtsentscheide untermauert,<br />
ist die Würdigung der Gesamtverhältnisse, d.h. jeder Fall muss individuell<br />
betrachtet und analysiert werden.