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Baugesetzbuch (BauGB)

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4. die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung sowie die Veröffentlichung der<br />

Bodenrichtwerte und sonstiger Daten der Wertermittlung und die Erteilung von<br />

Auskünften aus der Kaufpreissammlung,<br />

5. die Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbehörden zur Führung und Auswertung<br />

der Kaufpreissammlung,<br />

6. die Übertragung weiterer Aufgaben auf den Gutachterausschuss und den Oberen<br />

Gutachterausschuss und<br />

7. die Entschädigung der Mitglieder des Gutachterausschusses und des Oberen<br />

Gutachterausschusses<br />

zu regeln.<br />

Zweiter Teil<br />

Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten;<br />

Verwaltungsverfahren; Planerhaltung<br />

Erster Abschnitt<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 200 Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster<br />

(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind entsprechend<br />

auch auf Grundstücksteile anzuwenden.<br />

(2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften sind, soweit dieses<br />

Gesetzbuch nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch auf grundstücksgleiche Rechte<br />

anzuwenden.<br />

(3) Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer Zeit bebaubare Flächen in Karten oder<br />

Listen auf der Grundlage eines Lageplans erfassen, der Flur- und Flurstücksnummern,<br />

Straßennamen und Angaben zur Grundstücksgröße enthält (Baulandkataster). Sie kann<br />

die Flächen in Karten oder Listen veröffentlichen, soweit der Grundstückseigentümer<br />

nicht widersprochen hat. Die Gemeinde hat ihre Absicht zur Veröffentlichung einen<br />

Monat vorher öffentlich bekannt zu geben und dabei auf das Widerspruchsrecht der<br />

Grundstückseigentümer hinzuweisen.<br />

§ 200a Ersatzmaßnahmen<br />

Darstellungen für Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen für Flächen oder Maßnahmen<br />

zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 umfassen auch Ersatzmaßnahmen. Ein unmittelbarer<br />

räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit<br />

dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung<br />

sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.<br />

§ 201 Begriff der Landwirtschaft<br />

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesenund<br />

Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf<br />

den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen<br />

erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die<br />

berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.<br />

§ 202 Schutz des Mutterbodens<br />

Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei<br />

wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem<br />

Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.<br />

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