Baugesetzbuch (BauGB)
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4. die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung sowie die Veröffentlichung der<br />
Bodenrichtwerte und sonstiger Daten der Wertermittlung und die Erteilung von<br />
Auskünften aus der Kaufpreissammlung,<br />
5. die Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbehörden zur Führung und Auswertung<br />
der Kaufpreissammlung,<br />
6. die Übertragung weiterer Aufgaben auf den Gutachterausschuss und den Oberen<br />
Gutachterausschuss und<br />
7. die Entschädigung der Mitglieder des Gutachterausschusses und des Oberen<br />
Gutachterausschusses<br />
zu regeln.<br />
Zweiter Teil<br />
Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten;<br />
Verwaltungsverfahren; Planerhaltung<br />
Erster Abschnitt<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
§ 200 Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster<br />
(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind entsprechend<br />
auch auf Grundstücksteile anzuwenden.<br />
(2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften sind, soweit dieses<br />
Gesetzbuch nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch auf grundstücksgleiche Rechte<br />
anzuwenden.<br />
(3) Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer Zeit bebaubare Flächen in Karten oder<br />
Listen auf der Grundlage eines Lageplans erfassen, der Flur- und Flurstücksnummern,<br />
Straßennamen und Angaben zur Grundstücksgröße enthält (Baulandkataster). Sie kann<br />
die Flächen in Karten oder Listen veröffentlichen, soweit der Grundstückseigentümer<br />
nicht widersprochen hat. Die Gemeinde hat ihre Absicht zur Veröffentlichung einen<br />
Monat vorher öffentlich bekannt zu geben und dabei auf das Widerspruchsrecht der<br />
Grundstückseigentümer hinzuweisen.<br />
§ 200a Ersatzmaßnahmen<br />
Darstellungen für Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen für Flächen oder Maßnahmen<br />
zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 umfassen auch Ersatzmaßnahmen. Ein unmittelbarer<br />
räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit<br />
dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung<br />
sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.<br />
§ 201 Begriff der Landwirtschaft<br />
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesenund<br />
Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf<br />
den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen<br />
erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die<br />
berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.<br />
§ 202 Schutz des Mutterbodens<br />
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei<br />
wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem<br />
Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.<br />
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