Baugesetzbuch (BauGB)
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1. der Eigentümer oder bei land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken<br />
auch der sonstige Nutzungsberechtigte auf das zu enteignende Grundstück mit seiner<br />
Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen und ihm im Interesse der Erhaltung der<br />
Wirtschaftlichkeit seines Betriebs die Abgabe nicht zuzumuten ist oder<br />
2. die Grundstücke oder ihre Erträge unmittelbar öffentlichen Zwecken oder<br />
der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und<br />
Gesundheitspflege, der Erziehung, der Körperertüchtigung oder den Aufgaben der<br />
Kirchen und anderer Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren<br />
Einrichtungen dienen oder zu dienen bestimmt sind.<br />
(3) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und außerhalb der<br />
im Zusammenhang bebauten Ortsteile können Grundstücke zur Entschädigung in Land nur<br />
enteignet werden, wenn sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden sollen.<br />
(4) Die Enteignung zum Zweck der Entschädigung eines Eigentümers, dessen Grundstück zur<br />
Beschaffung von Ersatzland enteignet wird, ist unzulässig.<br />
§ 91 Ersatz für entzogene Rechte<br />
Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte<br />
zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des Zweiten<br />
Abschnitts vorgesehen ist. Für den Ersatz entzogener Rechte durch neue Rechte im<br />
Wege der Enteignung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 gelten die in § 90 Abs. 1 und 2 für die<br />
Enteignung zur Entschädigung in Land getroffenen Vorschriften entsprechend.<br />
§ 92 Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung<br />
(1) Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur<br />
Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des<br />
Grundstücks mit einem Recht zur Verwirklichung des Enteignungszwecks aus, so ist die<br />
Enteignung hierauf zu beschränken.<br />
(2) Soll ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet werden, kann der Eigentümer an<br />
Stelle der Belastung die Entziehung des Eigentums verlangen. Soll ein Grundstück mit<br />
einem anderen Recht belastet werden, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums<br />
verlangen, wenn die Belastung mit dem dinglichen Recht für ihn unbillig ist.<br />
(3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender<br />
Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden, kann der Eigentümer die Ausdehnung<br />
der Enteignung auf das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit verlangen, als<br />
das Restgrundstück oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder<br />
wirtschaftlich genutzt werden kann.<br />
(4) Der Eigentümer kann verlangen, dass die Enteignung auf die in § 86 Abs. 2<br />
bezeichneten Gegenstände ausgedehnt wird, wenn und soweit er sie infolge der Enteignung<br />
nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in anderer Weise angemessen verwerten kann.<br />
(5) Ein Verlangen nach den Absätzen 2 bis 4 ist schriftlich oder zur Niederschrift bei<br />
der Enteignungsbehörde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend zu machen.<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Entschädigung<br />
§ 93 Entschädigungsgrundsätze<br />
(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.<br />
(2) Die Entschädigung wird gewährt<br />
1. für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust,<br />
2. für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile.<br />
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