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Baugesetzbuch (BauGB)

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4. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,<br />

5. Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn ein Eigentümer die<br />

Verpflichtung nach § 176 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt,<br />

6. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bauliche Anlage aus den in § 172<br />

Abs. 3 bis 5 bezeichneten Gründen zu erhalten oder<br />

7. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des<br />

Stadtumbaus eine bauliche Anlage aus den in § 171d Abs. 3 bezeichneten Gründen zu<br />

erhalten oder zu beseitigen.<br />

(2) Unberührt bleiben<br />

1. die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 genannten<br />

Zwecken,<br />

2. landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu den in Absatz 1 Nr. 6<br />

genannten Zwecken.<br />

§ 86 Gegenstand der Enteignung<br />

(1) Durch Enteignung können<br />

1. das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden;<br />

2. andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden;<br />

3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von<br />

Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von<br />

Grundstücken beschränken; hierzu zählen auch Rückübertragungsansprüche nach dem<br />

Vermögensgesetz;<br />

4. soweit es in den Vorschriften dieses Teils vorgesehen ist, Rechtsverhältnisse<br />

begründet werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren.<br />

(2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem<br />

vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind,<br />

darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 92 Abs. 4 ausgedehnt werden.<br />

(3) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden<br />

Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Nr. 2<br />

bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.<br />

§ 87 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung<br />

(1) Die Enteignung ist im Einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit<br />

sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden<br />

kann.<br />

(2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den<br />

freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter<br />

den Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen Landes,<br />

vergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass das Grundstück<br />

innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.<br />

(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck, es für die bauliche Nutzung<br />

vorzubereiten (§ 85 Abs. 1 Nr. 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85<br />

Abs. 1 Nr. 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs- oder<br />

Erschließungsträgers erfolgen. In den Fällen des § 85 Abs. 1 Nr. 5 kann die Enteignung<br />

eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt werden, der in der Lage ist, die<br />

Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu verpflichtet.<br />

Soweit im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde<br />

zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungsträgers erfolgen.<br />

(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vorschriften des Sechsten Teils des<br />

Zweiten Kapitels nicht berührt.<br />

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