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Baugesetzbuch (BauGB)

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(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.<br />

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.<br />

§ 9a Verordnungsermächtigung<br />

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, mit<br />

Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über<br />

1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über<br />

a) die Art der baulichen Nutzung,<br />

b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,<br />

c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren<br />

Grundstücksflächen;<br />

2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;<br />

3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 über verschiedenartige<br />

Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und<br />

sonstige Anlagen;<br />

4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie<br />

über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden<br />

Planzeichen und ihre Bedeutung.<br />

§ 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans<br />

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.<br />

(2) Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bedürfen der<br />

Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich<br />

ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu<br />

machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung<br />

nach Absatz 4 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen<br />

Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan<br />

eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.<br />

Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen<br />

Veröffentlichung.<br />

(4) Dem Bebauungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die<br />

Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und<br />

Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen<br />

Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen<br />

Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.<br />

Vierter Abschnitt<br />

Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren<br />

§ 11 Städtebaulicher Vertrag<br />

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines<br />

städtebaulichen Vertrages können insbesondere sein:<br />

1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den<br />

Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der<br />

Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen<br />

sowie die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls<br />

des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene<br />

Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;<br />

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