Baugesetzbuch (BauGB)
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(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.<br />
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.<br />
§ 9a Verordnungsermächtigung<br />
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, mit<br />
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über<br />
1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über<br />
a) die Art der baulichen Nutzung,<br />
b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,<br />
c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren<br />
Grundstücksflächen;<br />
2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;<br />
3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 über verschiedenartige<br />
Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und<br />
sonstige Anlagen;<br />
4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie<br />
über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden<br />
Planzeichen und ihre Bedeutung.<br />
§ 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans<br />
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.<br />
(2) Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bedürfen der<br />
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich<br />
ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu<br />
machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung<br />
nach Absatz 4 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen<br />
Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan<br />
eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.<br />
Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen<br />
Veröffentlichung.<br />
(4) Dem Bebauungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die<br />
Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und<br />
Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen<br />
Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen<br />
Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.<br />
Vierter Abschnitt<br />
Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren<br />
§ 11 Städtebaulicher Vertrag<br />
(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines<br />
städtebaulichen Vertrages können insbesondere sein:<br />
1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den<br />
Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der<br />
Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen<br />
sowie die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls<br />
des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene<br />
Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;<br />
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