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Baugesetzbuch (BauGB)

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2. der Eigentümer und diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück oder an einem<br />

das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung<br />

gesichert ist,<br />

3. Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder<br />

an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf<br />

Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb,<br />

zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder die Benutzung des<br />

Grundstücks beschränkt,<br />

4. wenn Ersatzland bereitgestellt wird, der Eigentümer und die Inhaber der in den<br />

Nummern 2 und 3 genannten Rechte hinsichtlich des Ersatzlands,<br />

5. die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Enteignung nach § 91 betroffen<br />

werden, und<br />

6. die Gemeinde.<br />

(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden in dem Zeitpunkt Beteiligte,<br />

in dem die Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbehörde zugeht. Die Anmeldung kann<br />

spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erfolgen.<br />

(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Enteignungsbehörde dem<br />

Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach<br />

fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr<br />

zu beteiligen.<br />

(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder<br />

Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger<br />

hat auf Verlangen der Enteignungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein<br />

anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben<br />

hat; die Person eines Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt<br />

entsprechend.<br />

§ 107 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung<br />

(1) Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt durchgeführt werden. Die<br />

Enteignungsbehörde soll schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen treffen,<br />

die erforderlich sind, um das Verfahren tunlichst in einem Verhandlungstermin zu<br />

erledigen. Sie hat dem Eigentümer, dem Antragsteller sowie den Behörden, für deren<br />

Geschäftsbereich die Enteignung von Bedeutung ist, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.<br />

Bei der Ermittlung des Sachverhalts hat die Enteignungsbehörde ein Gutachten des<br />

Gutachterausschusses (§ 192) einzuholen, wenn Eigentum entzogen oder ein Erbbaurecht<br />

bestellt werden soll.<br />

(2) Die Enteignungsbehörde hat die Landwirtschaftsbehörde zu hören, wenn<br />

landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs<br />

eines Bebauungsplans liegen, zur Entschädigung in Land enteignet werden sollen.<br />

(3) Enteignungsverfahren können miteinander verbunden werden. Sie sind zu verbinden,<br />

wenn die Gemeinde es beantragt. Verbundene Enteignungsverfahren können wieder getrennt<br />

werden.<br />

§ 108 Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur<br />

mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk<br />

(1) Das Enteignungsverfahren wird durch Anberaumung eines Termins zu einer mündlichen<br />

Verhandlung mit den Beteiligten eingeleitet. Zu der mündlichen Verhandlung sind<br />

der Antragsteller, der Eigentümer des betroffenen Grundstücks, die sonstigen aus<br />

dem Grundbuch ersichtlichen Beteiligten und die Gemeinde zu laden. Die Ladung ist<br />

zuzustellen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat.<br />

(2) Das Enteignungsverfahren zugunsten der Gemeinde kann bereits eingeleitet werden,<br />

wenn<br />

1. der Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 ausgelegen hat und<br />

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