Baugesetzbuch (BauGB)
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2. der Eigentümer und diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück oder an einem<br />
das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung<br />
gesichert ist,<br />
3. Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder<br />
an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf<br />
Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb,<br />
zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder die Benutzung des<br />
Grundstücks beschränkt,<br />
4. wenn Ersatzland bereitgestellt wird, der Eigentümer und die Inhaber der in den<br />
Nummern 2 und 3 genannten Rechte hinsichtlich des Ersatzlands,<br />
5. die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Enteignung nach § 91 betroffen<br />
werden, und<br />
6. die Gemeinde.<br />
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden in dem Zeitpunkt Beteiligte,<br />
in dem die Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbehörde zugeht. Die Anmeldung kann<br />
spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erfolgen.<br />
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Enteignungsbehörde dem<br />
Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach<br />
fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr<br />
zu beteiligen.<br />
(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder<br />
Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger<br />
hat auf Verlangen der Enteignungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein<br />
anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben<br />
hat; die Person eines Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt<br />
entsprechend.<br />
§ 107 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung<br />
(1) Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt durchgeführt werden. Die<br />
Enteignungsbehörde soll schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen treffen,<br />
die erforderlich sind, um das Verfahren tunlichst in einem Verhandlungstermin zu<br />
erledigen. Sie hat dem Eigentümer, dem Antragsteller sowie den Behörden, für deren<br />
Geschäftsbereich die Enteignung von Bedeutung ist, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.<br />
Bei der Ermittlung des Sachverhalts hat die Enteignungsbehörde ein Gutachten des<br />
Gutachterausschusses (§ 192) einzuholen, wenn Eigentum entzogen oder ein Erbbaurecht<br />
bestellt werden soll.<br />
(2) Die Enteignungsbehörde hat die Landwirtschaftsbehörde zu hören, wenn<br />
landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs<br />
eines Bebauungsplans liegen, zur Entschädigung in Land enteignet werden sollen.<br />
(3) Enteignungsverfahren können miteinander verbunden werden. Sie sind zu verbinden,<br />
wenn die Gemeinde es beantragt. Verbundene Enteignungsverfahren können wieder getrennt<br />
werden.<br />
§ 108 Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur<br />
mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk<br />
(1) Das Enteignungsverfahren wird durch Anberaumung eines Termins zu einer mündlichen<br />
Verhandlung mit den Beteiligten eingeleitet. Zu der mündlichen Verhandlung sind<br />
der Antragsteller, der Eigentümer des betroffenen Grundstücks, die sonstigen aus<br />
dem Grundbuch ersichtlichen Beteiligten und die Gemeinde zu laden. Die Ladung ist<br />
zuzustellen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat.<br />
(2) Das Enteignungsverfahren zugunsten der Gemeinde kann bereits eingeleitet werden,<br />
wenn<br />
1. der Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 ausgelegen hat und<br />
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