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PDF 386 KB - Bio Suisse

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1.1.2014<br />

<strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> – Richtlinien für die Erzeugung, Verarbeitung und den Handel von Knospe-Produkten<br />

Teil V Richtlinien für den Import – 1 Allgemeine Weisungen<br />

251<br />

Die Legalität der Wasserentnahme aus Grund- oder Oberflächengewässern muss der Zertifizierungsstelle nachgewiesen<br />

werden. Die Wasserentnahme muss für jede Wasserentnahmestelle dokumentiert sein. Das Grundwasserniveau<br />

muss für jede Wasserentnahmestelle gemessen werden.<br />

Das Bewässerungswasser darf die Qualität der Ernteprodukte nicht durch unerwünschte Stoffe beeinträchtigen.<br />

Dies gilt insbesondere für Bewässerungswasser, welches vor dem Einsatz auf dem <strong>Bio</strong>betrieb durch nicht biologisch<br />

bewirtschaftete Felder geflossen ist (z. B. im Reisanbau) oder welches durch krankheitserregende Bakterien<br />

oder Parasiten verunreinigt sein könnte (z. B. in Gemüsekulturen). Im Zweifelsfall müssen dem Kontrollbericht<br />

Wasser- und/oder Produktanalysen beigelegt werden.<br />

1.7 Land Grabbing<br />

Grundlage: <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Leitbild, Teil I<br />

Ziel ist, dass die Ernährungssouveränität der lokalen Bevölkerung gewährleistet bleibt und dass die Nutzniesserrechte<br />

von indigenen Völkern oder lokalen Bewirtschaftern die keine «offiziellen» Grundbuch-Dokumente<br />

besitzen, geschützt werden.<br />

<strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> erlaubt kein Land Grabbing. Unter Land Grabbing versteht <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> das unrechtmässige oder<br />

gegen den Willen der ehemaligen Bewirtschafter erfolgte Erwerben, Annektieren oder Enteignen von Flächen.<br />

Dazu gehören folgende Fälle (Liste nicht abschliessend):<br />

< < Flächen, die unter Zwang umverteilt oder verkauft wurden<br />

< < Flächen, die unrechtmässig erworben wurden<br />

< < Flächen, deren Erwerb nicht transparent abgewickelt wurde<br />

< < Flächen, deren Erwerb die existierenden Nutzniesserrechte nicht berücksichtigte<br />

< < Flächen, deren Erwerb nicht durch «freies, vorheriges und informiertes Einverständnis» der ehemaligen<br />

Nutzniesser zustande gekommen ist<br />

Besteht der Verdacht, dass der Bewirtschafter Flächen oder das Nutzniesserrecht unrechtmässig erworben hat,<br />

muss er den Nachweis erbringen, dass es sich nicht um so genanntes Land Grabbing handelt. In Verdachtsfällen<br />

können <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> oder von ihr beauftragte Organisationen eingeschaltet werden, um Abklärungen zu machen.<br />

Produkte von Flächen, deren Besitz oder Nutzniesserrecht durch Land Grabbing erworben wurde, werden nicht<br />

nach <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien zertifiziert.<br />

1.8 Rückstandspolitik<br />

Grundlage: Teil II, Kapitel 2.5, Artikel 2.6.3 und Artikel 1.3.2. Siehe auch Kapitel 1.6 «Anforderungen an den<br />

Umgang mit Wasser», Kapitel 2.2.5 «Abdriftkontrolle», Kapitel 2.2.6 «Bewirtschaftung von ehemaligen GVO-<br />

Flächen» und Kapitel 3.1 «Warenflusstrennung und Rückverfolgbarkeit von <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> zertifizierten Produkten»<br />

dieser Weisungen.<br />

1.8.1 Vermeiden von Rückständen<br />

Der Betriebsleiter ist verpflichtet, jegliche Verunreinigung seiner Produkte mit Schadstoffen oder unerlaubten<br />

Hilfsstoffen zu vermeiden. Er ist zudem verpflichtet, sämtliche möglichen Eintragsquellen zu prüfen und diese<br />

wo möglich auszuschliessen.<br />

1.8.2 Risikogebiete für Rückstandsfälle<br />

<strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> legt jährlich fest, welche Gebiete und welche Kulturen als risikoreich eingestuft werden in Bezug auf<br />

das Auftreten von Rückständen. Die betroffenen Kontrollstellen und Betriebe werden jeweils über die Einstufung<br />

und die verlangten Massnahmen informiert. Siehe auch das <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Merkblatt «GVO-kritische Lebens- und<br />

Futtermittelkomponenten».<br />

1.8.3 Auftreten von Rückständen<br />

Beim Auftreten von Rückständen kann je nach Höhe und Art der Rückstände die Zertifizierung der Produkte<br />

ausgesetzt werden, bis die Quelle des Eintrages gefunden und das Verschulden geklärt ist. Der betroffene<br />

Betrieb resp. das betroffene Projekt muss einen Massnahmenplan unterbreiten, wie in Zukunft Verunreinigungen<br />

ausgeschlossen werden. Dieser Massnahmenplan muss von <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> genehmigt werden. Zudem muss <strong>Bio</strong><br />

<strong>Suisse</strong> eine Risikoanalyse zur Vermeidung von Rückständen eingereicht werden (Vorlagen dazu stellt <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong><br />

zur Verfügung). Über die definitive Aberkennung bzw. die weitere Zertifizierung der Produkte und/oder des<br />

Betriebes wird nach erfolgter Recherche und in Absprache mit den Qualitätssicherungsverantwortlichen von<br />

<strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> im Einzelfall entschieden.

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