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PDF 386 KB - Bio Suisse

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1.1.2014<br />

<strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> – Richtlinien für die Erzeugung, Verarbeitung und den Handel von Knospe-Produkten<br />

Teil V Richtlinien für den Import – Grundsätze und Ziele<br />

243<br />

Teil V Richtlinien für den Import<br />

<strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> schränkt die Knospe-Auszeichnungen von ausländischen Erzeugnissen bei ausreichender Inlandversorgung<br />

oder bei vollständiger Verarbeitung im Ausland ein.<br />

Importierte <strong>Bio</strong>produkte (Roherzeugnisse und Verarbeitungsprodukte), die mit der Knospe ausgezeichnet<br />

werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:<br />

< < Die Erzeugung der Produkte entspricht den vorliegenden Richtlinien. Es gilt das Prinzip der Gleichwertigkeit.<br />

Der Erzeuger der Produkte (siehe Kap. 1.1) ist zertifiziert oder der Anbauverband (siehe Art 1.1.6) ist<br />

von <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> anerkannt.<br />

< < Importe erfolgen ausschliesslich durch Importeure, die einen gültigen Lizenzvertrag mit <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> besitzen<br />

(vgl. Teil I, Kap. 2).<br />

< < Die Produkte werden auf dem Land- oder Seeweg in die Schweiz transportiert (Flugtransporte sind grundsätzlich<br />

verboten).<br />

< < Die gesetzlichen Bestimmungen und die der Schweizer oder einer gleichwertigen <strong>Bio</strong>-Verordnung sind<br />

eingehalten.<br />

< < <strong>Bio</strong>importe aus dem nahegelegenen Ausland haben Vorrang.<br />

Frischprodukte aus Übersee können grundsätzlich nicht mit der Knospe ausgezeichnet werden. Davon ausgenommen<br />

sind Erzeugnisse, welche aus klimatischen Gründen nicht in der Schweiz oder in Europa angebaut<br />

werden können. Entsprechende Produkte und Herkunftsgebiete werden in einer Positivliste aufgeführt.<br />

Die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Zertifizierung eines ausländischen Betriebes berechtigt allein nicht zur Knospe-Auszeichnung von<br />

dessen Erzeugnissen.<br />

Alle Betriebe der Lieferkette müssen nach <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien zertifiziert sein und der Warenfluss muss bis zum<br />

Erzeuger-Betrieb lückenlos nachgewiesen werden.<br />

Die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien sind grundsätzlich auch im Ausland vollumfänglich einzuhalten. Die Markenkommission<br />

Import (MKI) kann die Richtlinien gegebenenfalls den Besonderheiten vor Ort sinngemäss anpassen.<br />

Die (MKI) kann für bestimmte Bereiche, die in den <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien nicht hinreichend geregelt sind, zusätzliche<br />

Regelungen erlassen.

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