PDF 386 KB - Bio Suisse
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1.1.2014<br />
<strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> – Richtlinien für die Erzeugung, Verarbeitung und den Handel von Knospe-Produkten<br />
Teil V Richtlinien für den Import – Grundsätze und Ziele<br />
243<br />
Teil V Richtlinien für den Import<br />
<strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> schränkt die Knospe-Auszeichnungen von ausländischen Erzeugnissen bei ausreichender Inlandversorgung<br />
oder bei vollständiger Verarbeitung im Ausland ein.<br />
Importierte <strong>Bio</strong>produkte (Roherzeugnisse und Verarbeitungsprodukte), die mit der Knospe ausgezeichnet<br />
werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:<br />
< < Die Erzeugung der Produkte entspricht den vorliegenden Richtlinien. Es gilt das Prinzip der Gleichwertigkeit.<br />
Der Erzeuger der Produkte (siehe Kap. 1.1) ist zertifiziert oder der Anbauverband (siehe Art 1.1.6) ist<br />
von <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> anerkannt.<br />
< < Importe erfolgen ausschliesslich durch Importeure, die einen gültigen Lizenzvertrag mit <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> besitzen<br />
(vgl. Teil I, Kap. 2).<br />
< < Die Produkte werden auf dem Land- oder Seeweg in die Schweiz transportiert (Flugtransporte sind grundsätzlich<br />
verboten).<br />
< < Die gesetzlichen Bestimmungen und die der Schweizer oder einer gleichwertigen <strong>Bio</strong>-Verordnung sind<br />
eingehalten.<br />
< < <strong>Bio</strong>importe aus dem nahegelegenen Ausland haben Vorrang.<br />
Frischprodukte aus Übersee können grundsätzlich nicht mit der Knospe ausgezeichnet werden. Davon ausgenommen<br />
sind Erzeugnisse, welche aus klimatischen Gründen nicht in der Schweiz oder in Europa angebaut<br />
werden können. Entsprechende Produkte und Herkunftsgebiete werden in einer Positivliste aufgeführt.<br />
Die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Zertifizierung eines ausländischen Betriebes berechtigt allein nicht zur Knospe-Auszeichnung von<br />
dessen Erzeugnissen.<br />
Alle Betriebe der Lieferkette müssen nach <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien zertifiziert sein und der Warenfluss muss bis zum<br />
Erzeuger-Betrieb lückenlos nachgewiesen werden.<br />
Die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien sind grundsätzlich auch im Ausland vollumfänglich einzuhalten. Die Markenkommission<br />
Import (MKI) kann die Richtlinien gegebenenfalls den Besonderheiten vor Ort sinngemäss anpassen.<br />
Die (MKI) kann für bestimmte Bereiche, die in den <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien nicht hinreichend geregelt sind, zusätzliche<br />
Regelungen erlassen.