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PDF 386 KB - Bio Suisse

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1.1.2014<br />

<strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> – Richtlinien für die Erzeugung, Verarbeitung und den Handel von Knospe-Produkten<br />

Teil V Richtlinien für den Import – 2 Weisungen für Pflanzenbau und Tierhaltung<br />

259<br />

2.3.2 Aquakultur<br />

Grundlage: Teil II, Kapitel 1 und Kapitel 5.8<br />

Die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien beziehen sich auf Haltung und Aufzucht von Fischen (Forelle, Lachs, Karpfen etc.).<br />

Eine <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Zertifizierung von Garnelen (Crevetten, Shrimps) und Muscheln ist unter den folgenden Voraussetzungen<br />

möglich:<br />

< < Die Richtlinien von Naturland e.V., DE-Gräfelfing 2 oder gleichwertige Richtlinien müssen eingehalten werden.<br />

< < Die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Betriebsdefinition muss eingehalten werden.<br />

< < Eine Parallelproduktion von nicht biologischen und biologischen Garnelen/Muscheln ist nicht erlaubt.<br />

< < Die Umstellzeit richtet sich nach der aktuellen EU-Verordnung zur Aquakultur (in der Regel zwei Drittel der<br />

Lebenszeit der gezüchteten Fischart). Analog zur EU können somit auch keine Tiere aus Aquakultur «in<br />

Umstellung» vermarktet werden.<br />

< < Bei Produzentengruppen müssen die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Anforderungen an die Kontrolle in den vorliegenden Weisungen<br />

eingehalten werden.<br />

2.3.3 Bienenhaltung<br />

Grundlage: Teil II, Kapitel 5.9 und Teil III, Kapitel 10.2<br />

Die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Zertifizierung für einzelne Honigproduzenten/-produzentengruppen kann direkt erfolgen<br />

aufgrund des EU-<strong>Bio</strong>-Zertifikates und einer Bestätigung der Kontrollstelle, dass die folgenden Punkte erfüllt sind:<br />

< < Zur Varroa-Bekämpfung dürfen keine synthetisch hergestellten ätherischen Öle (wie z. B. synthetisches<br />

Thymol) eingesetzt werden.<br />

< < Maximaler Wassergehalt des Honigs von 18 %.<br />

< < Bestätigung, dass keine schützenswerten Flächen gerodet werden (z. B. Urwald), wenn der Imker einen<br />

Landwirtschaftsbetrieb bewirtschaftet.<br />

Die Honiggewinnung erfolgt gemäss Teil III, Kapitel 10.2.<br />

2 http://www.naturland.de/richtlinien.html

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