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PDF 386 KB - Bio Suisse

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<strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> – Richtlinien für die Erzeugung, Verarbeitung und den Handel von Knospe-Produkten<br />

Teil V Richtlinien für den Import – 2 Weisungen für Pflanzenbau und Tierhaltung 1.1.2014<br />

2.2.7.4 Einsatz von Äthylen<br />

Die Verwendung von Äthylen ist für die Blüteinduzierung bei Ananaskulturen zugelassen. Als Äthylenquellen<br />

sind ausschliesslich technisch hergestelltes, reines Äthylengas und Äthylengas natürlicher Herkunft zugelassen.<br />

Der Einsatz von Ethephon und Karbid ist verboten.<br />

2.2.7.5 Bodenentkeimung<br />

Das flachgründige Dämpfen und «Solarisieren» des Bodens zwecks Entkeimung oder Unkrautregulierung sind<br />

erlaubt.<br />

2.2.7.6 Effektive Mikroorganismen<br />

Für den Einsatz von im <strong>Bio</strong>landbau zugelassenen Effektiven Mikroorganismen muss eine Bestätigung des<br />

Herstellers über die GVO-Freiheit vorgelegt werden.<br />

2.2.8 Abbrennen<br />

Grundlage: Teil II, Kapitel 2.6<br />

Ernterückstände dürfen nicht verbrannt und müssen kompostiert werden. Der Baum- und Strauchschnitt hingegen<br />

darf verbrannt werden. Zusätzlich verboten ist das Abbrennen von Zuckerrohrflächen vor der Ernte.<br />

2.2.9 Begrünung in Dauerkulturen<br />

Grundlage: Teil II, Kapitel 3<br />

Bei von der Schweiz markant abweichenden pedoklimatischen Verhältnissen (z. B. aride Gebiete) kann die<br />

Begrünung während der niederschlagsreichen Jahreszeit auf mindestens vier Monate begrenzt werden. Wo die<br />

Spontanbegrünung ungenügend ist, muss eine Gründüngung eingesät werden.<br />

2.2.10 Streuobstanlagen<br />

Grundlage: Teil II, Kapitel 1<br />

Streuobst wird nur nach <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien zertifiziert<br />

< < aus gesamtbetrieblich umgestellten Landwirtschaftsbetrieben, die die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Anforderungen erfüllen;<br />

< < aus Kleinbauerngruppen, die als solche zertifiziert werden;<br />

< < Streuobst, welches als wildgesammeltes Obst eingeordnet werden kann (vgl. Kapitel 4 «Wildsammlung»).<br />

2.3 Tierhaltung<br />

2.3.1 Zertifizierung von Betrieben mit Tierhaltung bzw. Zertifizierung von<br />

tierischen Produkten<br />

Für die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Zertifizierung von pflanzlichen Produkten muss die Tierhaltung des Erzeugerbetriebes in der<br />

EU die EU-Verordnung 834/2007 und in den übrigen Ländern mindestens die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Mindestanforderungen<br />

an die Tierhaltung für Betriebe ausserhalb Europas erfüllen:<br />

< < kein Embryotransfer und/oder gentechnische Eingriffe<br />

< < die Tiere können sich die im Stall artgerecht bewegen<br />

< < die Tiere sind vor Schaden durch Hitze, Kälte, Staub, schädlichen Gasen, Feuchtigkeit geschützt<br />

< < keine Vollspaltenböden<br />

< < die Tiere haben genügend Auslauf und/oder Weidegang<br />

< < keine Käfighaltung<br />

< < weniger als 10 % (Wiederkäuer) resp. 15 % (Nichtwiederkäuer) nicht biologischer Futterzukauf. In begründeten<br />

Ausnahmefällen kann der Anteil an nicht biologischem Futter höher sein.<br />

< < kein Einsatz von verbotenen Futterzusätzen: Antibiotika, Hormone, Sulfonamide, Coccidiostatika, Synthetische<br />

Wachstumsförderer und Stimulanzien, synthetische Appetitanreger, künstliche Farbstoffe, Harnstoff,<br />

Schlachthausabfälle an Wiederkäuer, Geflügelmist oder Dung (alle Arten von Exkrementen), reine Aminosäuren,<br />

gentechnisch veränderte Organismen oder deren Produkte<br />

< < kein Einsatz von verbotenen Substanzen in der Tiermedizin: Substanzen synthetischen Ursprungs für die<br />

Produktionsanregung oder die Unterdrückung des natürlichen Wachstums, Hormone für die Brunstauslösung<br />

oder die Brunstsynchronisation, synthetische Wachstumsförderer<br />

< < bei Schweinen werden Zähne oder der Schwanz nicht gekürzt<br />

< < bei Geflügel werden die Schnäbel nicht gekürzt<br />

Für die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Zertifizierung von tierischen Produkten muss die Tierhaltung des Erzeugerbetriebes die <strong>Bio</strong><br />

<strong>Suisse</strong> Richtlinien erfüllen (mit Ausnahme von Crevetten und Muscheln; siehe Art. 2.3.2). Die Kontrolle muss<br />

durch eine von der MKI bezeichnete Kontrollstelle erfolgen, in der Regel handelt es sich um eine in der Schweiz<br />

für die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Kontrolle zugelassene Stelle.

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