PDF 386 KB - Bio Suisse
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<strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> – Richtlinien für die Erzeugung, Verarbeitung und den Handel von Knospe-Produkten<br />
Teil V Richtlinien für den Import – 2 Weisungen für Pflanzenbau und Tierhaltung 1.1.2014<br />
2.2.7.4 Einsatz von Äthylen<br />
Die Verwendung von Äthylen ist für die Blüteinduzierung bei Ananaskulturen zugelassen. Als Äthylenquellen<br />
sind ausschliesslich technisch hergestelltes, reines Äthylengas und Äthylengas natürlicher Herkunft zugelassen.<br />
Der Einsatz von Ethephon und Karbid ist verboten.<br />
2.2.7.5 Bodenentkeimung<br />
Das flachgründige Dämpfen und «Solarisieren» des Bodens zwecks Entkeimung oder Unkrautregulierung sind<br />
erlaubt.<br />
2.2.7.6 Effektive Mikroorganismen<br />
Für den Einsatz von im <strong>Bio</strong>landbau zugelassenen Effektiven Mikroorganismen muss eine Bestätigung des<br />
Herstellers über die GVO-Freiheit vorgelegt werden.<br />
2.2.8 Abbrennen<br />
Grundlage: Teil II, Kapitel 2.6<br />
Ernterückstände dürfen nicht verbrannt und müssen kompostiert werden. Der Baum- und Strauchschnitt hingegen<br />
darf verbrannt werden. Zusätzlich verboten ist das Abbrennen von Zuckerrohrflächen vor der Ernte.<br />
2.2.9 Begrünung in Dauerkulturen<br />
Grundlage: Teil II, Kapitel 3<br />
Bei von der Schweiz markant abweichenden pedoklimatischen Verhältnissen (z. B. aride Gebiete) kann die<br />
Begrünung während der niederschlagsreichen Jahreszeit auf mindestens vier Monate begrenzt werden. Wo die<br />
Spontanbegrünung ungenügend ist, muss eine Gründüngung eingesät werden.<br />
2.2.10 Streuobstanlagen<br />
Grundlage: Teil II, Kapitel 1<br />
Streuobst wird nur nach <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien zertifiziert<br />
< < aus gesamtbetrieblich umgestellten Landwirtschaftsbetrieben, die die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Anforderungen erfüllen;<br />
< < aus Kleinbauerngruppen, die als solche zertifiziert werden;<br />
< < Streuobst, welches als wildgesammeltes Obst eingeordnet werden kann (vgl. Kapitel 4 «Wildsammlung»).<br />
2.3 Tierhaltung<br />
2.3.1 Zertifizierung von Betrieben mit Tierhaltung bzw. Zertifizierung von<br />
tierischen Produkten<br />
Für die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Zertifizierung von pflanzlichen Produkten muss die Tierhaltung des Erzeugerbetriebes in der<br />
EU die EU-Verordnung 834/2007 und in den übrigen Ländern mindestens die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Mindestanforderungen<br />
an die Tierhaltung für Betriebe ausserhalb Europas erfüllen:<br />
< < kein Embryotransfer und/oder gentechnische Eingriffe<br />
< < die Tiere können sich die im Stall artgerecht bewegen<br />
< < die Tiere sind vor Schaden durch Hitze, Kälte, Staub, schädlichen Gasen, Feuchtigkeit geschützt<br />
< < keine Vollspaltenböden<br />
< < die Tiere haben genügend Auslauf und/oder Weidegang<br />
< < keine Käfighaltung<br />
< < weniger als 10 % (Wiederkäuer) resp. 15 % (Nichtwiederkäuer) nicht biologischer Futterzukauf. In begründeten<br />
Ausnahmefällen kann der Anteil an nicht biologischem Futter höher sein.<br />
< < kein Einsatz von verbotenen Futterzusätzen: Antibiotika, Hormone, Sulfonamide, Coccidiostatika, Synthetische<br />
Wachstumsförderer und Stimulanzien, synthetische Appetitanreger, künstliche Farbstoffe, Harnstoff,<br />
Schlachthausabfälle an Wiederkäuer, Geflügelmist oder Dung (alle Arten von Exkrementen), reine Aminosäuren,<br />
gentechnisch veränderte Organismen oder deren Produkte<br />
< < kein Einsatz von verbotenen Substanzen in der Tiermedizin: Substanzen synthetischen Ursprungs für die<br />
Produktionsanregung oder die Unterdrückung des natürlichen Wachstums, Hormone für die Brunstauslösung<br />
oder die Brunstsynchronisation, synthetische Wachstumsförderer<br />
< < bei Schweinen werden Zähne oder der Schwanz nicht gekürzt<br />
< < bei Geflügel werden die Schnäbel nicht gekürzt<br />
Für die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Zertifizierung von tierischen Produkten muss die Tierhaltung des Erzeugerbetriebes die <strong>Bio</strong><br />
<strong>Suisse</strong> Richtlinien erfüllen (mit Ausnahme von Crevetten und Muscheln; siehe Art. 2.3.2). Die Kontrolle muss<br />
durch eine von der MKI bezeichnete Kontrollstelle erfolgen, in der Regel handelt es sich um eine in der Schweiz<br />
für die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Kontrolle zugelassene Stelle.