PDF 386 KB - Bio Suisse
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1.1.2014<br />
<strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> – Richtlinien für die Erzeugung, Verarbeitung und den Handel von Knospe-Produkten<br />
Teil V Richtlinien für den Import – 2 Weisungen für Pflanzenbau und Tierhaltung<br />
255<br />
2.2.2 Vermehrungsmaterial (Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial)<br />
und Pflanzgut<br />
Grundlage: Teil II, Kapitel 2.2<br />
2.2.2.1 Definition<br />
Es gilt die Terminologie aus dem Kapitel 2.2 «Vermehrungsmaterial» in Teil II. Unter dem Begriff «Vermehrungsmaterial»<br />
werden Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial zusammengefasst. Pflanzgut wird als separate<br />
Kategorie behandelt.<br />
2.2.2.2 Einsatz von nicht biologischem Vermehrungsmaterial<br />
Der Einsatz von nicht biologischem, gebeiztem Vermehrungsmaterial führt grundsätzlich zur Nichtzertifizierung<br />
der entsprechenden Kulturen. Der Einsatz von nicht biologischem, ungebeiztem Vermehrungsmaterial ist nur<br />
möglich, wenn biologisches Vermehrungsmaterial nachweislich nicht erhältlich ist. In Ländern mit einer zur EU-/<br />
CH-<strong>Bio</strong>-Verordnung analogen Nachweisregelung («Datenbanklösung») genügt eine Nichtverfügbarkeitserklärung<br />
im Kontrollbericht. Ansonsten muss dem Kontrollbericht eine schriftliche Bestätigung der Nichtverfügbarkeit<br />
durch die Kontrollstelle beigelegt werden.<br />
Getreidesaatgut<br />
Der Einsatz von nicht biologisch zertifiziertem Getreidesaatgut (Weizen, Dinkel, Einkorn, Emmer, Kamut, Hartweizen,<br />
Gerste, Hafer, Roggen, Triticale, Reis und Hirse) ist grundsätzlich verboten.<br />
Auf schriftlichen Antrag hin können in den folgenden Fällen Ausnahmen gewährt werden:<br />
< < Das für die Aussaat geplante bzw. bestellte <strong>Bio</strong>saatgut ist nachweisbar von samenbürtigen Pflanzenkrankheiten<br />
befallen und kann nicht ausgesät werden.<br />
< < Das nachweislich bestellte und vom Lieferanten zugesagte Saatgut konnte nicht geliefert werden.<br />
< < Nachsaat von durch höhere Gewalt (Wetter, Wildfrass etc.) zerstörten Kulturen.<br />
< < Die Sorte wird im Rahmen eines Sortenversuches ausgesät (< 25 % der totalen Getreidefläche und<br />
< 5 ha).<br />
Für diese Ausnahmefälle ist folgende Dokumentation erforderlich:<br />
< < Anfrage bei der zuständigen staatlichen oder Zertifizierungsstelle<br />
(resp. Bestätigung Nichtverfügbarkeit von derselben);<br />
< < Bestätigungen der Anfrage bei 2 Saatguthändlern;<br />
< < Begründung, weshalb die betreffende Sorte verwendet wird.<br />
Der Einsatz von biologisch zertifiziertem Saatgut von Reis und Hirse ist in Entwicklungsländern (gemäss OECD<br />
DAC-Liste) nicht obligatorisch (Ausnahme: wenn sie im betreffenden Land als GVO angebaut werden, siehe<br />
2.2.2.4).<br />
2.2.2.3 Pflanzgut und vegetatives Vermehrungsmaterial<br />
Pflanzgut im Gemüse- und Kräuteranbau müssen aus zertifiziertem, biologischem Anbau stammen. Die Pflanzgutsubstrate<br />
müssen die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Anforderungen erfüllen (maximaler Torfgehalt 70 %; keine Aufdüngung<br />
mit chemisch-synthetischen Spurenelementen und anderen Zuschlagstoffen; Aufdüngung nur mit zugelassenen<br />
Düngemitteln).<br />
Pflanzgut und vegetatives Vermehrungsmaterial für Steckzwiebeln und Erdbeerjungpflanzen müssen aus zertifiziertem,<br />
biologischem Anbau stammen. In Bananenkulturen und im Zierpflanzenanbau sind Pflanzgut und<br />
Vermehrungsmaterial aus Meristem-Aufzucht toleriert.<br />
2.2.2.4 Vorsorgemassnahme GVO<br />
Sobald im entsprechenden Land eine Kultur in GVO-Qualität kommerziell angebaut wird, muss für die <strong>Bio</strong><br />
<strong>Suisse</strong> Zertifizierung zwingend zertifiziert biologisches Vermehrungsmaterial verwendet werden. <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong><br />
führt eine Liste der betroffenen Länder und Kulturen.<br />
2.2.3 Förderung der Artenvielfalt<br />
Grundlage: Teil II, Kapitel 2.3<br />
Der Betriebsleiter verpflichtet sich zur Erhaltung, Ergänzung oder Neuanlage von naturnahen Lebensräumen. Er<br />
muss sie sachgerecht pflegen. Die Flächen zur Förderung der Artenvielfalt (FFA) müssen mindestens 7 Prozent<br />
ausmachen, berechnet auf der Grundlage der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Diese Flächen müssen auf der<br />
Betriebsfläche im üblichen Bewirtschaftungsbereich des Betriebes liegen und Eigentum oder Pachtland des<br />
Bewirtschafters sein.