PDF 386 KB - Bio Suisse
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<strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> – Richtlinien für die Erzeugung, Verarbeitung und den Handel von Knospe-Produkten<br />
Teil V Richtlinien für den Import – 1 Allgemeine Weisungen 1.1.2014<br />
1.1.5 Zertifizierung von Produzentengruppen<br />
1.1.5.1 Zertifizierung von Produzentengruppen mit internem Kontrollsystem (ICS)<br />
Die Produzentengruppe ist nach den Vorgaben des «EU Guidance document for the evaluation of the equivalence<br />
of organic producer group certification schemes applied in developing countries» kontrolliert und zertifiziert.<br />
Die Mitgliedbetriebe, welche gemäss diesen Vorgaben nicht für die interne Kontrolle in Frage kommen,<br />
müssen jährlich extern kontrolliert werden.<br />
Eine Aufteilung von Betrieben in kleinere Betriebseinheiten mit dem Zweck, die Vorgaben des «EU Guidance<br />
document for the evaluation of the equivalence of organic producer group certification schemes applied in<br />
developing countries» zu erfüllen, ist nicht zulässig.<br />
Alle Betriebe, welche für die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Zertifizierung vorgeschlagen werden, müssen die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien<br />
vollumfänglich erfüllen, insbesondere müssen sie gesamtbetrieblich umgestellt sein.<br />
1.1.5.2 Zertifizierung von Produzentengruppen ohne internes Kontrollsystem<br />
Mitglieder einer Produzentengruppe ohne internes Kontrollsystem, welche für die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Zertifizierung<br />
vorgeschlagen werden, müssen die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Anforderungen vollumfänglich erfüllen. Sie müssen von der Zertifizierungsstelle<br />
jährlich alle individuell kontrolliert werden. Dabei kann die Checkliste für Gruppen ausgefüllt<br />
und eingereicht werden.<br />
1.1.5.3 Erleichterte Zertifizierung von Kleinbauerngruppen<br />
<strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> will Kleinbauerngruppen den Marktzugang erleichtern und ihnen einen Vorteil gegenüber Grossbetrieben<br />
verschaffen. Deshalb können solche Kleinbauerngruppen in Entwicklungsländern (gemäss OECD DAC-<br />
Liste) oder Teilgruppen davon eine erleichterte Zertifizierung beantragen. Die Vorteile dieser Erleichterung bestehen<br />
darin, dass die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Auflagen nicht vollumfänglich erfüllt werden müssen.<br />
Kleinbauerngruppen mit oder ohne ICS können von der erleichterten Zertifizierung profitieren. Voraussetzungen<br />
für den Antrag der erleichterten Zertifizierung von Kleinbauerngruppen:<br />
< < Die Gruppe entspricht der <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Definition «Kleinbauerngruppen».<br />
< < Es handelt sich um Rohprodukte, welche aus klimatischen Gründen nicht oder nur im geringen Umfang in<br />
der Schweiz oder in Europa angebaut werden: tropische Früchte gemäss der Positivliste «Frischprodukte<br />
aus Übersee» (www.bio-suisse.ch/de/importeinschraenkungen.php), Nüsse, Gewürze, Heilpflanzen, Kräuter,<br />
Kaffee, Kakao, Quinoa, Amaranth, Sesam, Reis, Zuckerrohr.<br />
< < Alle cash crops der Gruppe, für welche die erleichterte Zertifizierung beantragt wird, werden kontrolliert<br />
biologisch bewirtschaftet. Die Produktionsfläche der Produkte, die nach <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien zertifiziert<br />
werden sollen, muss gemäss EU 834/2007 kontrolliert und zertifiziert sein. Die Tierhaltung entspricht<br />
mindestens den Mindestanforderungen an die Tierhaltung von <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> für Betriebe ausserhalb Europas<br />
(s. Art. 2.3.1).<br />
< < Die Mitglieder der Gruppe, für welche die erleichterte Zertifizierung beantragt wird, bewirtschaften keine<br />
Flächen mit hohem Schutzwert (High Conservation Value Areas), die nach 1994 gerodet wurden (z. B.<br />
primärer oder sekundärer Wald). Das Verbot der Rodung von Flächen mit hohem Schutzwert zwecks landwirtschaftlicher<br />
Nutzung ist in Kap. 1.5 geregelt.<br />
< < Die Separierung bei der Ernte, in der Verarbeitung und im Handel sowie die Rückverfolgbarkeit der Produkte<br />
der Gruppe, für welche die erleichterte Zertifizierung beantragt wird, ist gewährleistet.<br />
1.1.6 Anerkennung von Anbauverbänden<br />
<strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> kann neben Einzelbetrieben auch Produkte von Anbauverbänden anerkennen, deren Richtlinien als<br />
gleichwertig mit den <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Richtlinien beurteilt wurden. <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> entscheidet im Einzelfall, ob ein Verband<br />
direkt anerkannt werden kann. Hauptkriterium dabei ist, dass die Verbandsrichtlinien und die Anerkennungspraxis<br />
des Verbandes als gleichwertig mit den Richtlinien und der Anerkennungspraxis von <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> anerkannt<br />
werden. Bei einem positiven Entscheid schliesst <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> mit dem Anbauverband eine Zusammenarbeitsvereinbarung<br />
ab, in welcher die Details der Zusammenarbeit geregelt sind.<br />
Die Direktanerkennung ist beschränkt auf pflanzliche Rohprodukte oder pflanzliche Rohprodukte aus einer<br />
einfachen Verarbeitung direkt auf dem Landwirtschaftsbetrieb (z. B. Trocknung inkl. Walzentrocknung, Reinigung,<br />
Tiefkühlen). Das pflanzliche Rohprodukt wird im Land des direkt anerkannten Verbandes angebaut.