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"SPORT in BW" Nr. 02/13 - Badischer Sportbund Nord eV

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VEREINSMANAGEMENT<br />

Die M<strong>in</strong>ijob-Reform 20<strong>13</strong> ist perfekt!<br />

Prof. Gerhard Geckle, Freiburg<br />

Endlich ist Schluss mit der seit Monaten<br />

laufenden Diskussion, ob nun<br />

die M<strong>in</strong>ijob-Reform realisiert werden<br />

kann oder nicht. Der Bundesrat<br />

hat knapp fünf Wochen vor dem<br />

Jahreswechsel am 23.11.2012 se<strong>in</strong>e<br />

Zustimmung zum „Gesetz zu Änderungen<br />

im Bereich der ger<strong>in</strong>gfügigen<br />

Beschäftigung“ gegeben. Vere<strong>in</strong>e/Verbände<br />

<strong>in</strong> ihrer Arbeitgeberstellung<br />

sollten sich sehr schnell<br />

auf diese Neuvorgaben e<strong>in</strong>stellen.<br />

Sie sollten wissen: Kernpunkt dieser<br />

M<strong>in</strong>ijob-Reform ist nicht nur<br />

die Anhebung der seit 2003 geltenden<br />

M<strong>in</strong>ijob-Grenze von 400 Euro<br />

auf nun 450 Euro. Gleichzeitig<br />

wird auch der Entgeltkorridor für<br />

die sogenannten Gleitzonenregelung<br />

angehoben.<br />

Das bedeutet, dass Beschäftigte <strong>in</strong><br />

den Vere<strong>in</strong>en/Verbänden mit e<strong>in</strong>em<br />

steuer- und sozialversicherungspflichtigen<br />

Entgelt zwischen<br />

450,01 und 850 Euro sich mit der<br />

reduzierten Berechnungsgrundlage<br />

für entsprechende Gehaltsabrechnungen<br />

auch wiederum vertraut<br />

machen müssen.<br />

H<strong>in</strong>weise zur Umsetzung<br />

der 450 Euro-M<strong>in</strong>ijob-Grenze<br />

Ab 20<strong>13</strong> darf das regelmäßige monatliche<br />

Arbeitsentgelt bis zu 450<br />

Euro betragen. Oberhalb des ebenfalls<br />

zum 1. Januar 20<strong>13</strong> voraussichtlich<br />

angehobenen Übungsleiter-<br />

bzw. Ehrenamtsfreibetrags können<br />

neue M<strong>in</strong>ijobs dann bis zum<br />

neuen Grenzwert von 450 Euro<br />

mit Pauschalbeiträgen zur Kranken-<br />

und Rentenversicherung sozialversicherungstechnisch<br />

„abgewickelt<br />

werden“.<br />

Neu: Es besteht e<strong>in</strong>e generelle<br />

Rentenversicherungspflicht<br />

Beachten muss man jedoch, dass<br />

im Gegensatz zur bisherigen Regelung<br />

e<strong>in</strong>e generelle Rentenversicherungspflicht<br />

besteht.<br />

Das heißt, dass der Vere<strong>in</strong>smitarbeiter<br />

die 450 Euro nicht mehr „brutto<br />

für netto“ ausgezahlt bekommt.<br />

Vielmehr wird ihm der Beitrag zur<br />

Rentenversicherung „abgezogen“<br />

<strong>in</strong> Höhe der Differenz zwischen<br />

RV-Pauschalbeitragssatz (15%) zum<br />

aktuell 20<strong>13</strong> anzuwendenden RV-<br />

Platzwarte und<br />

Übungsleiter<br />

s<strong>in</strong>d, wenn sie<br />

nicht ehrenamtlich<br />

tätig s<strong>in</strong>d,<br />

oft im M<strong>in</strong>ijob-<br />

Bereich tätig.<br />

Foto: Sportstättenbau<br />

Garten Moser<br />

Foto: ©LSB NRW,<br />

Andrea Bow<strong>in</strong>kelmann<br />

Beitragssatz für versicherungspflichtig<br />

Beschäftigte (18,9%), also 3,9%<br />

aus der M<strong>in</strong>ijob-Vergütung.<br />

Praxis-Beispiel<br />

Der Vere<strong>in</strong> beschäftigt e<strong>in</strong>en neuen Mitarbeiter ab<br />

01.<strong>02</strong>.20<strong>13</strong> mit e<strong>in</strong>er monatlichen Vergütung von 420<br />

Euro. Für ihn s<strong>in</strong>d folgende Beiträge abzuführen:<br />

Pauschsteuer 2% (Vere<strong>in</strong>) = 8,40 EUR<br />

KV-Pauschalbeitrag <strong>13</strong>% (Vere<strong>in</strong>) = 54,60 EUR<br />

RV-Pauschalbeitrag 15% (Vere<strong>in</strong>) = 63,00 EUR<br />

Gesamtbelastung Nebenkosten Vere<strong>in</strong> = 126,00 EUR<br />

Arbeitnehmerabzüge zur Renten<br />

versicherung 3,9% (Mitarbeiter) = 16,38 EUR<br />

Dem Mitarbeiter bleiben demnach nur noch 403,62<br />

EUR netto.<br />

Ausnahme zur<br />

Rentenversicherungspflicht<br />

Beschäftigung vor dem 01.01.20<strong>13</strong><br />

Hat Ihr Vere<strong>in</strong>/Verband jedoch Arbeitnehmer/angestellte<br />

ÜL etc., die<br />

sich schon vor dem 01.01.20<strong>13</strong> über<br />

e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>gfügig entlohnte Beschäftigung<br />

(M<strong>in</strong>ijob-Verhältnis) für den<br />

Vere<strong>in</strong> engagieren, besteht weiterh<strong>in</strong><br />

die Rentenversicherungsfreiheit.<br />

Nutzen kann man damit die<br />

bisher bekannte Lösung dah<strong>in</strong>gehend,<br />

dass dieser Personenkreis<br />

durch schriftliche Erklärung gegenüber<br />

dem Vere<strong>in</strong>/Verband als Ar-<br />

beitgeber auf die Versicherungsfreiheit<br />

ausdrücklich verzichtet. E<strong>in</strong>e<br />

Versicherungspflicht kann damit<br />

mit eigener Beitragspflicht abgewählt<br />

werden.<br />

Vertrauensschutzregelung<br />

für Bestandsfälle<br />

Für Bestandsfälle mit monatlich bis<br />

zu 400 Euro Entgelt (oberhalb<br />

Übungsleiter-/Ehrenamtsfreibetrag)<br />

gibt es e<strong>in</strong>e Vertrauensschutzregelung.<br />

Danach bleibt der rentenversicherungsrechtliche<br />

Status bei unverändertem<br />

Umfang der Beschäftigung<br />

gleich, man erhält die maximal<br />

400 Euro monatlich weiterh<strong>in</strong><br />

„brutto für netto“, könnte aber<br />

auf Antrag die Rentenversicherungspflicht<br />

wählen.<br />

Befreiung von der<br />

Rentenversicherungspflicht<br />

• Wird jedoch bei bereits seit 2012<br />

oder länger auf 400 Euro-Basis<br />

beschäftigten Mitarbeitern der<br />

Umfang der Beschäftigung und<br />

damit das Entgelt ab Januar 20<strong>13</strong><br />

oder später durch entsprechende<br />

Vere<strong>in</strong>barung auf bis zu 450 Euro/<br />

Monat erhöht, tritt <strong>in</strong> diesen Fällen<br />

ab Entgeltanpassung auch<br />

Rentenversicherungspflicht e<strong>in</strong>.<br />

Der Mitarbeiter kann sich jedoch<br />

gegenüber dem Vere<strong>in</strong> schriftlich<br />

hiervon befreien lassen.<br />

• Beabsichtigen Mitarbeiter, deren<br />

Entgelt ab Januar 20<strong>13</strong> nach oben<br />

angepasst wird, sich von der Ren -<br />

tenversicherungspflicht befreien<br />

zu lassen, macht es S<strong>in</strong>n, den entsprechenden<br />

Antrag so zu stellen,<br />

dass sie nicht zwei unterschiedliche<br />

Situationen während derselben<br />

Beschäftigung haben (zunächst<br />

RV-Beitragsabzug beim<br />

Mitarbeiter und erst später RV-<br />

26<br />

<strong>SPORT</strong> <strong>in</strong> BW <strong>02</strong>|20<strong>13</strong>

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