"SPORT in BW" Nr. 02/13 - Badischer Sportbund Nord eV
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VEREINSMANAGEMENT<br />
Die M<strong>in</strong>ijob-Reform 20<strong>13</strong> ist perfekt!<br />
Prof. Gerhard Geckle, Freiburg<br />
Endlich ist Schluss mit der seit Monaten<br />
laufenden Diskussion, ob nun<br />
die M<strong>in</strong>ijob-Reform realisiert werden<br />
kann oder nicht. Der Bundesrat<br />
hat knapp fünf Wochen vor dem<br />
Jahreswechsel am 23.11.2012 se<strong>in</strong>e<br />
Zustimmung zum „Gesetz zu Änderungen<br />
im Bereich der ger<strong>in</strong>gfügigen<br />
Beschäftigung“ gegeben. Vere<strong>in</strong>e/Verbände<br />
<strong>in</strong> ihrer Arbeitgeberstellung<br />
sollten sich sehr schnell<br />
auf diese Neuvorgaben e<strong>in</strong>stellen.<br />
Sie sollten wissen: Kernpunkt dieser<br />
M<strong>in</strong>ijob-Reform ist nicht nur<br />
die Anhebung der seit 2003 geltenden<br />
M<strong>in</strong>ijob-Grenze von 400 Euro<br />
auf nun 450 Euro. Gleichzeitig<br />
wird auch der Entgeltkorridor für<br />
die sogenannten Gleitzonenregelung<br />
angehoben.<br />
Das bedeutet, dass Beschäftigte <strong>in</strong><br />
den Vere<strong>in</strong>en/Verbänden mit e<strong>in</strong>em<br />
steuer- und sozialversicherungspflichtigen<br />
Entgelt zwischen<br />
450,01 und 850 Euro sich mit der<br />
reduzierten Berechnungsgrundlage<br />
für entsprechende Gehaltsabrechnungen<br />
auch wiederum vertraut<br />
machen müssen.<br />
H<strong>in</strong>weise zur Umsetzung<br />
der 450 Euro-M<strong>in</strong>ijob-Grenze<br />
Ab 20<strong>13</strong> darf das regelmäßige monatliche<br />
Arbeitsentgelt bis zu 450<br />
Euro betragen. Oberhalb des ebenfalls<br />
zum 1. Januar 20<strong>13</strong> voraussichtlich<br />
angehobenen Übungsleiter-<br />
bzw. Ehrenamtsfreibetrags können<br />
neue M<strong>in</strong>ijobs dann bis zum<br />
neuen Grenzwert von 450 Euro<br />
mit Pauschalbeiträgen zur Kranken-<br />
und Rentenversicherung sozialversicherungstechnisch<br />
„abgewickelt<br />
werden“.<br />
Neu: Es besteht e<strong>in</strong>e generelle<br />
Rentenversicherungspflicht<br />
Beachten muss man jedoch, dass<br />
im Gegensatz zur bisherigen Regelung<br />
e<strong>in</strong>e generelle Rentenversicherungspflicht<br />
besteht.<br />
Das heißt, dass der Vere<strong>in</strong>smitarbeiter<br />
die 450 Euro nicht mehr „brutto<br />
für netto“ ausgezahlt bekommt.<br />
Vielmehr wird ihm der Beitrag zur<br />
Rentenversicherung „abgezogen“<br />
<strong>in</strong> Höhe der Differenz zwischen<br />
RV-Pauschalbeitragssatz (15%) zum<br />
aktuell 20<strong>13</strong> anzuwendenden RV-<br />
Platzwarte und<br />
Übungsleiter<br />
s<strong>in</strong>d, wenn sie<br />
nicht ehrenamtlich<br />
tätig s<strong>in</strong>d,<br />
oft im M<strong>in</strong>ijob-<br />
Bereich tätig.<br />
Foto: Sportstättenbau<br />
Garten Moser<br />
Foto: ©LSB NRW,<br />
Andrea Bow<strong>in</strong>kelmann<br />
Beitragssatz für versicherungspflichtig<br />
Beschäftigte (18,9%), also 3,9%<br />
aus der M<strong>in</strong>ijob-Vergütung.<br />
Praxis-Beispiel<br />
Der Vere<strong>in</strong> beschäftigt e<strong>in</strong>en neuen Mitarbeiter ab<br />
01.<strong>02</strong>.20<strong>13</strong> mit e<strong>in</strong>er monatlichen Vergütung von 420<br />
Euro. Für ihn s<strong>in</strong>d folgende Beiträge abzuführen:<br />
Pauschsteuer 2% (Vere<strong>in</strong>) = 8,40 EUR<br />
KV-Pauschalbeitrag <strong>13</strong>% (Vere<strong>in</strong>) = 54,60 EUR<br />
RV-Pauschalbeitrag 15% (Vere<strong>in</strong>) = 63,00 EUR<br />
Gesamtbelastung Nebenkosten Vere<strong>in</strong> = 126,00 EUR<br />
Arbeitnehmerabzüge zur Renten<br />
versicherung 3,9% (Mitarbeiter) = 16,38 EUR<br />
Dem Mitarbeiter bleiben demnach nur noch 403,62<br />
EUR netto.<br />
Ausnahme zur<br />
Rentenversicherungspflicht<br />
Beschäftigung vor dem 01.01.20<strong>13</strong><br />
Hat Ihr Vere<strong>in</strong>/Verband jedoch Arbeitnehmer/angestellte<br />
ÜL etc., die<br />
sich schon vor dem 01.01.20<strong>13</strong> über<br />
e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>gfügig entlohnte Beschäftigung<br />
(M<strong>in</strong>ijob-Verhältnis) für den<br />
Vere<strong>in</strong> engagieren, besteht weiterh<strong>in</strong><br />
die Rentenversicherungsfreiheit.<br />
Nutzen kann man damit die<br />
bisher bekannte Lösung dah<strong>in</strong>gehend,<br />
dass dieser Personenkreis<br />
durch schriftliche Erklärung gegenüber<br />
dem Vere<strong>in</strong>/Verband als Ar-<br />
beitgeber auf die Versicherungsfreiheit<br />
ausdrücklich verzichtet. E<strong>in</strong>e<br />
Versicherungspflicht kann damit<br />
mit eigener Beitragspflicht abgewählt<br />
werden.<br />
Vertrauensschutzregelung<br />
für Bestandsfälle<br />
Für Bestandsfälle mit monatlich bis<br />
zu 400 Euro Entgelt (oberhalb<br />
Übungsleiter-/Ehrenamtsfreibetrag)<br />
gibt es e<strong>in</strong>e Vertrauensschutzregelung.<br />
Danach bleibt der rentenversicherungsrechtliche<br />
Status bei unverändertem<br />
Umfang der Beschäftigung<br />
gleich, man erhält die maximal<br />
400 Euro monatlich weiterh<strong>in</strong><br />
„brutto für netto“, könnte aber<br />
auf Antrag die Rentenversicherungspflicht<br />
wählen.<br />
Befreiung von der<br />
Rentenversicherungspflicht<br />
• Wird jedoch bei bereits seit 2012<br />
oder länger auf 400 Euro-Basis<br />
beschäftigten Mitarbeitern der<br />
Umfang der Beschäftigung und<br />
damit das Entgelt ab Januar 20<strong>13</strong><br />
oder später durch entsprechende<br />
Vere<strong>in</strong>barung auf bis zu 450 Euro/<br />
Monat erhöht, tritt <strong>in</strong> diesen Fällen<br />
ab Entgeltanpassung auch<br />
Rentenversicherungspflicht e<strong>in</strong>.<br />
Der Mitarbeiter kann sich jedoch<br />
gegenüber dem Vere<strong>in</strong> schriftlich<br />
hiervon befreien lassen.<br />
• Beabsichtigen Mitarbeiter, deren<br />
Entgelt ab Januar 20<strong>13</strong> nach oben<br />
angepasst wird, sich von der Ren -<br />
tenversicherungspflicht befreien<br />
zu lassen, macht es S<strong>in</strong>n, den entsprechenden<br />
Antrag so zu stellen,<br />
dass sie nicht zwei unterschiedliche<br />
Situationen während derselben<br />
Beschäftigung haben (zunächst<br />
RV-Beitragsabzug beim<br />
Mitarbeiter und erst später RV-<br />
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<strong>SPORT</strong> <strong>in</strong> BW <strong>02</strong>|20<strong>13</strong>