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diesen Menschen kann die organisierte Caritas den Sendungs- und Wirkungskreis der<br />

katholischen Kirche erheblich erweitern.<br />

Das besondere kirchliche Proprium der organisierten Caritas zu fördern und allerlei Tendenzen<br />

der Verweltlichung entgegenzutreten, ist nicht zuletzt aus vorgenannten Gründen<br />

ein Hauptanliegen der katholischen Kirche. In erster Linie aber muss die katholische Kirche<br />

auch zum Schutz ihrer eigenen Glaubwürdigkeit stets darauf bedacht sein, dass Einrichtungen<br />

und Institutionen, die nach außen als „kirchlich“ oder „katholisch“ auftreten, sich<br />

nicht in Widerspruch zur kirchlichen Sendung und Rechtsordnung setzen. Dieses Schutzinteresse<br />

ist schließlich auch im Recht der katholischen Kirche verankert. Demnach darf<br />

sich ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität „keine Unternehmung“ als<br />

katholisch bezeichnen 36 .<br />

I. Problemaufriss<br />

Die kirchliche Identität sozialkaritativer Einrichtungen ist allerdings nicht nur aus theologischer<br />

und kirchenrechtlicher Sicht, sondern gerade auch aus Sicht des staatlichen Rechts,<br />

das Religion und Religionsausübung unter einen besonderen verfassungsrechtlichen<br />

Schutz stellt 37 , von erheblicher Bedeutung. Einrichtungen, die „kirchlich“ im rechtlichen<br />

Sinne sind, unterliegen dem religionsverfassungsrechtlich 38 geschützten Bereich der kirchlichen<br />

Selbstbestimmung 39 und können infolgedessen eine Sonderstellung innerhalb der<br />

staatlichen Rechtsordnung für sich beanspruchen, die anderen Sozialeinrichtungen nicht<br />

offen steht. Praktisch bedeutsame Sonderrechte kirchlicher Einrichtungen finden sich in<br />

diesem Zusammenhang beispielsweise im Arbeitsrecht, im Stiftungs- und Vereinsrecht, im<br />

Datenschutzrecht oder auch im Krankenhausorganisationsrecht 40 . Diese feste und mitunter<br />

weitreichende Verankerung bestimmter Freiheiten und Sonderrechte in der staatlichen<br />

Rechtsordnung ist die Grundvoraussetzung dafür, dass sich die kirchliche Identität der organisierten<br />

Caritas im Wettstreit mit den vielschichtigen und mitunter auch kirchenfeindlichen<br />

Interessen in der säkularen und pluralisierten Gesellschaft behaupten kann. Als ge-<br />

36 Vgl. bspw. cann. 216, 300, 803 § 3, 808 CIC.<br />

37 Eingehend hierzu Kästner in: Stern/Becker (Hrsg.), Art. 4 GG; sowie in: BK, Art. 140 GG.<br />

38 Nach einer im Vordringen befindlichen Auffassung, beschreibt der Begriff „Religionsverfassungsrecht“ das<br />

Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften treffender und umfassender als der herkömmliche<br />

Begriff „Staatskirchenrecht“, vgl. hierzu eingehend v. Campenhausen in: Mangoldt/Klein/Starck, GG III, Art.<br />

140 GG, Rn. 12; Kästner/Couzinet, Der Rechtsstatus kirchlicher Stiftungen staatlichen Rechts des 19. Jahrhunderts,<br />

S. 7; für die Bezeichnung „Religionsrecht“ hingegen: Classen, Religionsrecht, S. 2 f.<br />

39 Kästner, BK, Art. 140 GG, Rn. 296.<br />

40 Ausführlich hierzu unten C) V.<br />

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