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trag und Lebensvollzug der Kirche anerkannt 47 . Die Caritas nimmt „ein Stück Auftrag der<br />

Kirche in dieser Welt“ wahr, wie es das Bundesverfassungsgericht in seiner für die Thematik<br />

grundlegenden „Goch-Entscheidung“ ausgedrückt hat 48 . Demnach haben gerade auch<br />

diejenigen karitativen Einrichtungen, die privatrechtlich organisiert sind und nicht unmittelbar<br />

in Trägerschaft der katholischen Kirche stehen in einem gewissen Umfang an der verfassungsrechtlich<br />

garantierten Religions- und Kirchenfreiheit teil und können demzufolge<br />

auch die besondere Rechtsstellung, welche die staatliche Rechtsordnung für kirchliche<br />

Einrichtungen vorsieht, für sich beanspruchen. Dies wiederum wirft zwangsläufig die Frage<br />

auf, woran diese rechtlich selbständigen und außerhalb der verfassten Kirche organisierten<br />

Einrichtungen im juristischen Sinne als Einrichtungen „der“ katholischen Kirche zu erkennen<br />

sind, bzw. welche rechtlichen Anforderungen an die „Kirchlichkeit“ zu stellen sind.<br />

Während die rechtlich unselbständigen Einrichtungen der katholischen Kirche schon allein<br />

anhand der Trägerschaft der katholischen Kirche eindeutig als „kirchliche“ Einrichtungen<br />

identifizierbar sind, greift dieses Erkennungsmerkmal bei den privatrechtlich organisierten<br />

Einrichtungen gerade nicht. Die große Mehrheit der karitativen Einrichtungen muss der<br />

katholischen Kirche demzufolge nach noch näher zu untersuchenden Kriterien rechtlich<br />

erst zugeordnet werden.<br />

Diese rechtliche Zuordnung der organisierten Caritas zur Kirche rückt zusammen mit der<br />

Bewahrung ihres kirchlichen Propriums bereits seit einiger Zeit zunehmend ins Blickfeld<br />

der katholischen Kirche. Infolge schwindender Finanzkraft der sozialstaatlichen Sicherungssysteme<br />

und eines verstärkten Wettbewerbs im Bereich sozialer Dienstleistungen<br />

müssen gerade auch die kirchlichen Sozialeinrichtungen zunehmend Maßnahmen zur<br />

Kostenoptimierung und zur Steigerung ihrer Wirtschaftlichkeit ergreifen, das heißt, ihre<br />

Geschäftsfeldpolitik und Unternehmensstrukturen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien<br />

neu ordnen 49 . Viele karitative Einrichtungen sehen einen Weg zur Steigerung ihrer wirtschaftlichen<br />

Effizienz im Ausbau ihrer Unternehmensstrukturen, beispielsweise indem sie<br />

sich mit anderen kirchlichen aber auch weltlichen Trägern zusammenschließen oder einzelne<br />

Einrichtungen oder Dienste, insbesondere reine Hilfs- und Servicedienste, in Toch-<br />

47 Vgl. nur BVerfGE 24, 236, 248 (Lumpensammler) m. w. N.; sowie BVerfGE 46, 73, 86 (Goch); Kästner/Couzinet,<br />

Der Rechtsstatus kirchlicher Stiftungen staatlichen Rechts des 19. Jahrhunderts, S. 32; Hierold,<br />

HdbKathKR, S. 1028; „Caritas als Lebensvollzug der Kirche und als verbandliches Engagement in Kirche<br />

und Gesellschaft“, Wort der deutschen Bischöfe vom 23. September 1999; Scheuner, Die karitative Tätigkeit<br />

der Kirchen im heutigen Sozialstaat, Essener Gespräche Bd. 8 (1974), S.43 ff.<br />

48 BVerfGE 46, 73 („Goch“) Leitsatz Ziff. 1.<br />

49 DCV (Hrsg.), Leitlinien für unternehmerisches Handeln der Caritas, in: neue Caritas, Ausgabe 20/2008, S.<br />

31 ff.<br />

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