04.02.2014 Aufrufe

PDF 1.500kB - TOBIAS-lib - Universität Tübingen

PDF 1.500kB - TOBIAS-lib - Universität Tübingen

PDF 1.500kB - TOBIAS-lib - Universität Tübingen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

dem VGH Baden-Württemberg eingelegte Berufung blieb letztlich erfolglos 152 . Über die<br />

gesamte Verfahrensdauer hinweg hatte die Stiftung als Beigeladene übereinstimmend mit<br />

dem beklagten Land Baden-Württemberg die Auffassung vertreten, dass sie keine kirchliche<br />

Stiftung sei.<br />

Ein bereits länger zurückliegendes, aber ähnlich gelagertes Beispiel bietet die Katholische<br />

Armenverwaltung Krefeld, ebenfalls eine katholisch-kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts.<br />

Im Jahr 1981 beantragte das Kuratorium der Stiftung beim Innenministerium als oberster<br />

Stiftungsaufsichtsbehörde in NRW 153 festzustellen, dass die Stiftung nicht kirchlich im Sinne<br />

des StiftG NRW sei und daher lediglich der staatlichen und nicht der kirchlichen Stiftungsaufsicht<br />

unterliege. Mit Bescheid vom 09.04.1986 bestätigte der Innenminister allerdings<br />

auch in diesem Fall die Kirchlichkeit der Stiftung 154 .<br />

5. Zusammenfassende Betrachtung<br />

Im Zuge der vorstehend skizzierten Maßnahmen und Strategien zur Kostenoptimierung<br />

bzw. Steigerung der Wirtschaftlichkeit werden – beispielsweise im Wege von Ausgründungen<br />

oder Übertragungen – sehr häufig neue Rechtsträger für karitative Einrichtungen geschaffen.<br />

Dabei kommt es nicht selten auch zu Mischträgerschaften unter Beteiligung von<br />

weltlichen Trägern. Sollte der neue Einrichtungsträger die Anforderungen für eine rechtliche<br />

Zuordnung zur katholischen Kirche nicht erfüllen, wird die Zuordnung im Zuge eines<br />

solchen Rechtsträgerwechsels letztlich aufgehoben. Vor allem bei Mischträgerschaften mit<br />

weltlicher Beteiligung, reinen Servicegesellschaften oder gewerblichen Betätigungen stellt<br />

sich die Frage, ob und inwieweit es sich aus verfassungsrechtlicher Sicht noch um anerkennungsfähige<br />

Lebens- und Wesensäußerungen der katholischen Kirche handelt. Zu<br />

Bedenken ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass unter Umständen auf Seiten einer<br />

Einrichtung eine rechtliche Verweltlichung gerade beabsichtigt sein kann, etwa um die<br />

Bindung an das kirchliche Tarifrecht aufzuheben oder um sich der Einflussnahme der katholischen<br />

Kirche vollständig zu entziehen.<br />

Neben den mit rechtlichen Umstrukturierungen regelmäßig einhergehenden Fragestellungen,<br />

beispielsweise aus dem Gesellschafts- und Umwandlungsrecht, dem Steuer- und<br />

Gemeinnützigkeitsrecht oder dem Arbeitsrecht, muss insoweit auch stets ein besonderes<br />

152 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2009, Az.: 1 S 2859/06 (=NVwZ-RR 2010, 270).<br />

153 Vgl. § 15 LStiftG NRW.<br />

154 S. hierzu Menges, Die kirchliche Stiftung in der Bundesrepublik Deutschland, S. 3 (Fn. 7).<br />

32

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!