PDF 1.500kB - TOBIAS-lib - Universität Tübingen
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dem VGH Baden-Württemberg eingelegte Berufung blieb letztlich erfolglos 152 . Über die<br />
gesamte Verfahrensdauer hinweg hatte die Stiftung als Beigeladene übereinstimmend mit<br />
dem beklagten Land Baden-Württemberg die Auffassung vertreten, dass sie keine kirchliche<br />
Stiftung sei.<br />
Ein bereits länger zurückliegendes, aber ähnlich gelagertes Beispiel bietet die Katholische<br />
Armenverwaltung Krefeld, ebenfalls eine katholisch-kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts.<br />
Im Jahr 1981 beantragte das Kuratorium der Stiftung beim Innenministerium als oberster<br />
Stiftungsaufsichtsbehörde in NRW 153 festzustellen, dass die Stiftung nicht kirchlich im Sinne<br />
des StiftG NRW sei und daher lediglich der staatlichen und nicht der kirchlichen Stiftungsaufsicht<br />
unterliege. Mit Bescheid vom 09.04.1986 bestätigte der Innenminister allerdings<br />
auch in diesem Fall die Kirchlichkeit der Stiftung 154 .<br />
5. Zusammenfassende Betrachtung<br />
Im Zuge der vorstehend skizzierten Maßnahmen und Strategien zur Kostenoptimierung<br />
bzw. Steigerung der Wirtschaftlichkeit werden – beispielsweise im Wege von Ausgründungen<br />
oder Übertragungen – sehr häufig neue Rechtsträger für karitative Einrichtungen geschaffen.<br />
Dabei kommt es nicht selten auch zu Mischträgerschaften unter Beteiligung von<br />
weltlichen Trägern. Sollte der neue Einrichtungsträger die Anforderungen für eine rechtliche<br />
Zuordnung zur katholischen Kirche nicht erfüllen, wird die Zuordnung im Zuge eines<br />
solchen Rechtsträgerwechsels letztlich aufgehoben. Vor allem bei Mischträgerschaften mit<br />
weltlicher Beteiligung, reinen Servicegesellschaften oder gewerblichen Betätigungen stellt<br />
sich die Frage, ob und inwieweit es sich aus verfassungsrechtlicher Sicht noch um anerkennungsfähige<br />
Lebens- und Wesensäußerungen der katholischen Kirche handelt. Zu<br />
Bedenken ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass unter Umständen auf Seiten einer<br />
Einrichtung eine rechtliche Verweltlichung gerade beabsichtigt sein kann, etwa um die<br />
Bindung an das kirchliche Tarifrecht aufzuheben oder um sich der Einflussnahme der katholischen<br />
Kirche vollständig zu entziehen.<br />
Neben den mit rechtlichen Umstrukturierungen regelmäßig einhergehenden Fragestellungen,<br />
beispielsweise aus dem Gesellschafts- und Umwandlungsrecht, dem Steuer- und<br />
Gemeinnützigkeitsrecht oder dem Arbeitsrecht, muss insoweit auch stets ein besonderes<br />
152 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2009, Az.: 1 S 2859/06 (=NVwZ-RR 2010, 270).<br />
153 Vgl. § 15 LStiftG NRW.<br />
154 S. hierzu Menges, Die kirchliche Stiftung in der Bundesrepublik Deutschland, S. 3 (Fn. 7).<br />
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