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gewählt. In aller Regel werden die
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Maßnahme an und geben der Aufsicht
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Daneben sind aber insbesondere auch
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Zu den genehmigungsbedürftigen Rec
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maßgeblich über die personelle Be
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gungsvorbehalte im staatlichen Rech
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tretungsmacht des Vorstands daher m
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Sicherheit des Rechtsverkehrs daher
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„Selbstbestimmungsrecht der Kirch
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vermögensverwaltende Betätigungen
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autonomie unterliegen sollen, allei
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gesetzlichen Vorgaben frei und eige
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mit einer entsprechenden Güterabw
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gentums- oder Vermögensverhältnis
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Dem religiösen Selbstverständnis
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verfassten katholischen Kirche näh
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Kirchen sind daher grundsätzlich b
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c) Individualarbeitsrecht und spezi
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was als - gegebenenfalls schwerer -
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gen für kirchliche Stiftungen geh
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keit mit der Begründung, dass der
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des- und kirchengesetzlich fest ver
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werden auch auf der Ebene des Lande
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aber in § 144 Abs. 2 S. 2 SGB IX 4
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her. Mit Blick auf alle anderen Rec
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jedoch zugleich als kirchlich im Si
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Diese gesetzgeberische Regelungstec
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würden die besonderen Verfassungsg
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des Bundesverfassungsgerichts an, d
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D) Die religionsverfassungsrechtlic
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a) Kirchliche Einrichtungen als „
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c) Selbständiges Ordnen und Verwal
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) Verfassungsimmante Schranken des
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Die Einrichtung muss erstens den re
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Die Einrichtung muss nach dem Selbs
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a) Anerkennung der Kirche Zunächst
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E) Die religionsverfassungsrechtlic
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1. Grundlagen a) Religiöse Zielset
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kirchliche Zwecksetzung nicht mit S
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Betätigung drängte“ „der Antr
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unmittelbaren Dienst am Menschen ei
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kirchlich ist, wenn sie dem überge
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Eine vergleichbare Situation findet
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sich nicht mehr auf die Unterstütz
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nicht religiösen Betätigung auch
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aa) Selbstverständnis der katholis
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II. Wechselseitige Anerkennung des
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a) Anforderungen nach dem Selbstver
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cc) Anerkennungsakt An die Form des
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III. Hinreichende Eingliederung in
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kirchlichen Status mehrerer Einrich
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vorbehalt der Amtskirche. Darüber
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nung der Mitgliedseinrichtung genü
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Verbindung, sondern die über die g
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sprechung der anderen Verwaltungsge
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eichende Verbindung zur verfassten
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die infolge eines Dissenses in eine
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Erst im Falle eines permanenten Dis
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meinschaft in organisatorischer Hin
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ihr weitergehende Einflussrechte bi
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und Kirche zu schaffen. Eine solche
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Diese Überlegungen gelten gerade a
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gewidmet wurde. Stiftungen haben da
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hoben werden 678 . Bei nicht eindeu
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können, die Aufhebung der kirchlic
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tere kann nicht durch ein anderes G
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tungsvorstand nicht eingeschränkt
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digen Stiftung. Eine unmittelbare E
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F) Gesamtergebnis Die wesentlichen
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sind. Die Forderung nach einem ordn
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Quellenverzeichnis Katholisches Uni
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Datenschutzord- Katholisch-kirchlic
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Dütz, Wilhelm Mitbestimmung in kir
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Henke, Klaus Dirk/ Reimers, Lutz Zu
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Manderscheid, Hejo/Hake Joachim (Hr
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Säcker, Franz Jürgen; Rixecker, R
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ders. Staatskirchenrecht im Dritten