PDF 1.500kB - TOBIAS-lib - Universität Tübingen
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Kosteneffizienz im Bereich sozialer Dienstleistungen zu verbessern. Der Gesetzgeber<br />
setzt hierzu vor allem marktorientierte Instrumente ein, die den Wettbewerb der Leistungsanbieter<br />
untereinander verstärken bzw. den Druck zu sparsamem Wirtschaften erhöhen<br />
sollen. Die im Zuge der jüngeren Reformen im Gesundheits- und Sozialwesen im Sozialleistungssystem<br />
eingeführten marktwirtschaftlichen Elemente werden in diesem Zusammenhang<br />
auch treffend als „Ökonomisierung des Sozialen“ beschrieben 100 . Zur Verdeutlichung<br />
sollen beispielhaft im Folgenden zwei wesentliche Strukturreformen im Gesundheits-<br />
und Sozialwesen nachgezeichnet werden.<br />
Eine erste tiefgreifende Strukturreform des sozialen Dienstleistungssektors wurde bereits<br />
im Jahr 1996 vollzogen, als die gesetzliche Privilegierung der Einrichtungen der freien<br />
Wohlfahrtsverbände gegenüber gewerblichen Anbietern aufgehoben wurde. Bis dahin<br />
durften viele öffentliche Aufträge aufgrund von Regelungen im Bundessozialhilfe 101 - sowie<br />
dem Kinder- und Jugendhilfegesetz nur an Einrichtungen der anerkannten Wohlfahrtsverbände<br />
vergeben werden 102 . Auch die Leistungsvereinbarungen waren vorrangig mit den<br />
freigemeinnützigen Trägern abzuschließen. Seitdem diese Privilegierung aufgehoben wurde,<br />
orientieren sich die öffentlichen Kostenträger bei der Bemessung ihrer Leistungen vornehmlich<br />
an der Kosteneffizienz der Einrichtungen 103 . Die bis dato vor Wettbewerb weitgehend<br />
geschützten Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege müssen seither mit den<br />
Preisen einer zunehmenden Zahl von gewerblichen Krankenhäusern, Altenheimen oder<br />
ambulanten Pflegediensten konkurrieren 104 .<br />
Eine weitere grundlegende Reform im Krankenhausbereich folgte im Jahr 2003 105 mit der<br />
Umstellung vom Kostendeckungsprinzip auf pauschalierte Leistungsentgelte nach sogenannten<br />
„Diagnosegruppen“ 106 . Die im Voraus einheitlich festgelegten Vergütungssätze<br />
sollen mehr Kostentransparenz herstellen und die Wirtschaftlichkeit in der allgemeinen<br />
Krankenhausversorgung erhöhen. Insbesondere soll vermieden werden, dass die Aufenthaltsdauer<br />
in Krankenhäusern allein aus Abrechnungsgründen über das medizinisch notwendige<br />
Maß hinaus verlängert wird. Das pauschalierte Abrechnungssystem birgt aller-<br />
100 So Hammer, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 68 ff.; ferner Fischer, Das konfessionelle Krankenhaus, S. 64.<br />
101 Vgl. § 93 Abs. 1 BSHG a. F.<br />
102 Wiemeyer, Ökonomische Herausforderungen für kirchliche Wohlfahrtsverbände, in: Herausforderungen<br />
kirchlicher Wohlfahrtsverbände, S. 130 f.<br />
103 Münder, LPK-SGB XII, § 5 Rn. 21; Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 154.<br />
104 Glawatz (-Wellert), Die Zuordnung privatrechtlich organisierter Diakonie zur evangelischen Kirche, S. 33.<br />
105 Gesetz zur Einführung eines diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser (Fallpauschalengesetz<br />
– FPG) vom 23.04.2002, (BGBl. I S. 1412), zuletzt geändert durch Art. 3 FallpauschalenÄndG<br />
vom 17.07.2003 (BGBl. I S. 1461).<br />
106 Sogenanntes „Diagnostic Related Groups“ -Vergütungssystem.<br />
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