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Kosteneffizienz im Bereich sozialer Dienstleistungen zu verbessern. Der Gesetzgeber<br />

setzt hierzu vor allem marktorientierte Instrumente ein, die den Wettbewerb der Leistungsanbieter<br />

untereinander verstärken bzw. den Druck zu sparsamem Wirtschaften erhöhen<br />

sollen. Die im Zuge der jüngeren Reformen im Gesundheits- und Sozialwesen im Sozialleistungssystem<br />

eingeführten marktwirtschaftlichen Elemente werden in diesem Zusammenhang<br />

auch treffend als „Ökonomisierung des Sozialen“ beschrieben 100 . Zur Verdeutlichung<br />

sollen beispielhaft im Folgenden zwei wesentliche Strukturreformen im Gesundheits-<br />

und Sozialwesen nachgezeichnet werden.<br />

Eine erste tiefgreifende Strukturreform des sozialen Dienstleistungssektors wurde bereits<br />

im Jahr 1996 vollzogen, als die gesetzliche Privilegierung der Einrichtungen der freien<br />

Wohlfahrtsverbände gegenüber gewerblichen Anbietern aufgehoben wurde. Bis dahin<br />

durften viele öffentliche Aufträge aufgrund von Regelungen im Bundessozialhilfe 101 - sowie<br />

dem Kinder- und Jugendhilfegesetz nur an Einrichtungen der anerkannten Wohlfahrtsverbände<br />

vergeben werden 102 . Auch die Leistungsvereinbarungen waren vorrangig mit den<br />

freigemeinnützigen Trägern abzuschließen. Seitdem diese Privilegierung aufgehoben wurde,<br />

orientieren sich die öffentlichen Kostenträger bei der Bemessung ihrer Leistungen vornehmlich<br />

an der Kosteneffizienz der Einrichtungen 103 . Die bis dato vor Wettbewerb weitgehend<br />

geschützten Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege müssen seither mit den<br />

Preisen einer zunehmenden Zahl von gewerblichen Krankenhäusern, Altenheimen oder<br />

ambulanten Pflegediensten konkurrieren 104 .<br />

Eine weitere grundlegende Reform im Krankenhausbereich folgte im Jahr 2003 105 mit der<br />

Umstellung vom Kostendeckungsprinzip auf pauschalierte Leistungsentgelte nach sogenannten<br />

„Diagnosegruppen“ 106 . Die im Voraus einheitlich festgelegten Vergütungssätze<br />

sollen mehr Kostentransparenz herstellen und die Wirtschaftlichkeit in der allgemeinen<br />

Krankenhausversorgung erhöhen. Insbesondere soll vermieden werden, dass die Aufenthaltsdauer<br />

in Krankenhäusern allein aus Abrechnungsgründen über das medizinisch notwendige<br />

Maß hinaus verlängert wird. Das pauschalierte Abrechnungssystem birgt aller-<br />

100 So Hammer, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 68 ff.; ferner Fischer, Das konfessionelle Krankenhaus, S. 64.<br />

101 Vgl. § 93 Abs. 1 BSHG a. F.<br />

102 Wiemeyer, Ökonomische Herausforderungen für kirchliche Wohlfahrtsverbände, in: Herausforderungen<br />

kirchlicher Wohlfahrtsverbände, S. 130 f.<br />

103 Münder, LPK-SGB XII, § 5 Rn. 21; Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 154.<br />

104 Glawatz (-Wellert), Die Zuordnung privatrechtlich organisierter Diakonie zur evangelischen Kirche, S. 33.<br />

105 Gesetz zur Einführung eines diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser (Fallpauschalengesetz<br />

– FPG) vom 23.04.2002, (BGBl. I S. 1412), zuletzt geändert durch Art. 3 FallpauschalenÄndG<br />

vom 17.07.2003 (BGBl. I S. 1461).<br />

106 Sogenanntes „Diagnostic Related Groups“ -Vergütungssystem.<br />

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