PDF 1.500kB - TOBIAS-lib - Universität Tübingen
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2. Die Rechtspersonen des kanonischen Rechts<br />
Das kanonische Recht unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Arten juristischer Personen,<br />
den öffentlichen juristischen Personen kirchlichen Rechts 187 und den privaten juristischen<br />
Personen kirchlichen Rechts 188 .<br />
Die öffentlichen juristischen Personen kirchlichen Rechts werden nur durch die kirchliche<br />
Autorität selbst errichtet. Sie erhalten ihre Rechtspersönlichkeit entweder kraft Gesetz oder<br />
durch Verleihung und führen die ihnen übertragene Aufgabe im Namen der Kirche aus.<br />
Damit sind Aufgaben gemeint, deren Erfüllung eine genuine Aufgabe der hierarchisch verfassten<br />
Kirche bzw. des kirchlichen Amtes ist 189 . Die rechtsfähigen Untergliederungen der<br />
hierarchischen Kirchenverfassung sind folglich stets öffentliche juristische Personen kirchlichen<br />
Rechts. Inhaltlich und rechtlich stellen sie einen Teil der Kirche in ihrer verfassten<br />
bzw. amtlichen Gestalt dar 190 . Eine gewisse Sonderstellung innerhalb der Kirchenverfassung<br />
nehmen insoweit allerdings die Ordensverbände ein. Sie erhalten zwar mit ihrer Errichtung<br />
den Status einer öffentlichen juristischen Person kanonischen Rechts 191 , werden<br />
aber in Buch II Teil II CIC 192 nicht als Teil der hierarchischen Kirchenverfassung genannt,<br />
sondern in Buch II Teil III CIC 193 behandelt. Sie genießen ein höheres Maß an Autonomie<br />
als die Untergliederungen der hierarchischen Kirchenverfassung und können sich beispielsweise<br />
eine eigene Ordensverfassung geben 194 . Letztlich zählen die Ordensverbände<br />
damit nicht unmittelbar zur verfassten katholischen Kirche.<br />
Alle nicht öffentlichen juristischen Personen der Kirche werden als private juristische Personen<br />
bezeichnet, can. 116 § 1 letzter HS CIC. Die Rechtsform der privaten juristischen<br />
Person kirchlichen Rechts dient insbesondere der Bildung von Vereinigungen zu kirchlichen<br />
oder frommen Zwecken durch Gläubige. Es wurde hier ein privatautonomer Bereich<br />
in Abgrenzung zum kirchenamtlichen Bereich geschaffen 195 . Die kirchliche Rechtspersönlichkeit<br />
erhalten die privaten juristischen Personen erst durch spezielles Dekret der zuständigen<br />
kirchlichen Autorität. Private juristische Personen handeln im Unterschied zu<br />
den öffentlichen juristischen Personen im eigenen Namen und ohne kirchliches Mandat.<br />
187 Can. 116 § 1 CIC.<br />
188 Can. 116 § 2 CIC.<br />
189 Pree, MK, can. 116, Rn. 3.<br />
190 Pree, MK, can. 116, Rn. 7.<br />
191 Pree, HdbKathKR, S. 1066.<br />
192 „Hierarchische Verfassung der Kirche“.<br />
193 „Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens“.<br />
194 Pree/Primetshofer, Das kirchliche Vermögen, seine Verwaltung und Vertretung, S. 129.<br />
195 Pree, MK, can. 116, Rn. 2.<br />
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