PDF 1.500kB - TOBIAS-lib - Universität Tübingen
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öffentlichen Rechts und zählt deshalb nach Art. 137 Abs. 5 S. 1 WRV i. V. m. 140 GG zu<br />
den sogenannten „altkorporierten“ Religionsgemeinschaften 201 .<br />
Dieser besondere religionsverfassungsrechtliche Körperschaftsstatus darf allerdings nicht<br />
mit dem Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im staatsorganisationsrechtlichen<br />
Sinne gleichgesetzt werden 202 . Religionsgemeinschaften werden durch ihre<br />
Anerkennung als Körperschaften des öffentlichen Rechts gerade nicht denjenigen öffentlich-rechtlichen<br />
Körperschaften gleichgestellt, die als Träger der mittelbaren Staatsverwaltung<br />
in den Staat eingegliedert sind und unter seiner Aufsicht staatliche Aufgaben erfüllen<br />
203 . Die katholische Kirche kann schon wegen des Verbots der Staatskirche in Art. 140<br />
GG, 137 Abs. 1 WRV nicht Teil der Staatsverwaltung sein und nimmt dementsprechend<br />
auch keine Staatsaufgaben war. Im Gegensatz zu den Körperschaften des öffentlichen<br />
Rechts im staatsorganisationsrechtlichen Sinne ist sie deshalb aber auch grundrechtsberechtigt<br />
und unterliegt keiner staatlichen Rechtsaufsicht.<br />
b) Die Untergliederungen der katholischen Kirche<br />
Der religionsverfassungsrechtliche Körperschaftsstatus umfasst konkordatsrechtlich abgesichert<br />
auch die Untergliederungen der katholischen Kirche 204 . Hierzu zählen laut Reichskonkordat<br />
von 1933 205 die katholischen Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände<br />
und Diözesanverbände 206 , die bischöflichen Stühle, Bistümer und Kapitel, die Orden und<br />
religiösen Genossenschaften sowie die unter Verwaltung kirchlicher Organe gestellten An-<br />
201 Die Terminologie der Verfassung ist mit Blick auf die „Religionsgemeinschaften“ uneinheitlich. Während<br />
Art. 137 Abs. 1 WRV beispielsweise von „Kirche" spricht, verwenden die übrigen Vorschriften der inkorporierten<br />
Artikel der Weimarer Reichsverfassung vorwiegend den Begriff „Religionsgesellschaften". Art. 7 Abs. 3 S.<br />
2 GG wiederum bezieht sich – ebenso wie die Mehrheit der Landesverfassungen – auf „Religionsgemeinschaften".<br />
Es ist aber im Grundsatz anerkannt, dass die unterschiedlichen Begrifflichkeiten des Verfassungstextes<br />
rein entstehungsgeschichtlich bedingt sind, aber rechtlich dasselbe meinen. Der neuere Begriff der<br />
„Religionsgemeinschaft” hat folglich in der Zeit nach 1945 den überkommenen Ausdruck „Religionsgesellschaft”<br />
abgelöst, ohne dass damit ein Bedeutungswandel verbunden sein sollte. Die Begriffe „Kirche“, „Religionsgemeinschaft“<br />
bzw. „Religionsgesellschaft“ sind aus religionsverfassungsrechtlicher Sicht weitgehend<br />
deckungsgleich und werden nachfolgend synonym verwendet, vgl. hierzu eingehend v. Campenhausen in:<br />
Mangoldt/Klein/Starck, GG III, Art. 140 GG/Art. 137 WRV, Rn. 19 ff.<br />
202 Näher zu den Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus der Kirchen v. Campenhausen,<br />
Staatskirchenrecht, S. 127 ff.<br />
203 BVerwG, NJW 1997, 2396.<br />
204 Zum Bestand staatskirchenrechtlicher Verträge in Deutschland s. v. Campenhausen in: Mangoldt/Klein/Starck,<br />
GG III, Art. 140 GG Rn. 62.<br />
205 Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 (RGBl. II S. 679) im<br />
Folgenden RK.<br />
206 Der „Verband der Diözesen Deutschlands" (VDD) wurde am 04.03.1968 als Körperschaft des öffentlichen<br />
Rechts nach Art. 140 GG, 137 Abs. 5 WRV gegründet. Der VDD nimmt überdiözesane rechtliche und wirtschaftliche<br />
Aufgaben war und tritt als Trägerinstitution für die selbst nicht rechtsfähige DBK auf.<br />
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