Trainerordnung - Baden - Württembergischer Badminton - Verband
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<strong>Trainerordnung</strong><br />
Stand 11 / 1999<br />
Seite 4<br />
§ 5 Anerkennung anderer Ausbildungslehrgänge<br />
(1) Die Anerkennung von Teilgebieten der Ausbildung oder der Gesamtausbildung<br />
Übungsleiter oder Trainer ist auf Antrag für Studierende und Absolventen<br />
sportpädagogischer Ausbildungsinstitutionen, wie Sporthochschulen, Sportzentren der<br />
Universitäten, Institute für Leibesübungen der Universitäten u.a. möglich.<br />
(2) Die Anerkennung von Teilgebieten der Ausbildung oder der Gesamtausbildung zum<br />
Trainer B ist nur auf Antrag des Bewerbers über den BWBV an den DBV Ausschuss für<br />
Lehre und Ausbildung möglich.<br />
(3) Die Anerkennung regelt Anlage 2 der TO.<br />
(4) Ausnahmen kann der Lehrausschuss des BWBV im Einzelfall und in seinem<br />
Zuständigkeitsbereich auf Antrag zulassen.<br />
§ 6 Gültigkeitsdauer der Lizenz, Lizenzentzug<br />
(1) Die Gültigkeit einer Lizenz beginnt mit dem Datum, an dem der letzte Prüfungsteil<br />
erfolgreich absolviert wurde.<br />
(2) Der Sport-Mentor verliert seinen Titel mit Verlassen der Schule.<br />
(3) Der Trainer-Assistent verliert seinen Titel mit dem Bestehen einer höherwertigen<br />
Übungsleiter- oder Trainer-Ausbildung, spätestens nach vier Jahren.<br />
(4) Die Lizenz als Übungsleiter F und Trainer C ist vier Jahre gültig<br />
(5) Die Lizenz für Trainer B ist 3 Jahre und für Trainer A 2 Jahre gültig.<br />
(6) Die Verlängerungszeiträume der Lizenzen sind im § 7 geregelt, wobei die<br />
Ablaufzeiten der jeweiligen Gültigkeiten auf den 31.12. eines Jahres festzusetzen sind.<br />
(7) Der BWBV kann Lizenzen entziehen, wenn der Lizenzinhaber schwerwiegend gegen<br />
Satzung, Ordnungen und Bestimmungen des BWBV schuldhaft verstößt oder seine Stellung<br />
missbraucht.<br />
§ 7 Fortbildung, Verlängerung der Lizenz<br />
(1) Mit dem Erwerb einer Lizenz ist der Ausbildungsprozess nicht abgeschlossen. Die<br />
Fortbildung ist Pflicht für jeden Trainer. Fortbildungsmaßnahmen werden vom BWBV nach<br />
Bedarf angeboten.