Lösungsskizze 1. Klausur
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Fortgeschrittenenübung im Strafrecht SoSe 2007<br />
Prof. Dr. D. Klesczewski<br />
RA Dr. R. Kauerhof (D.E.A.)<br />
2. Ergebnis<br />
gegeben, weil G nur Kurier ist und die Handschuhe lediglich im Auftrag des V<br />
abholen soll. Er agiert weisungsgebunden und ist auf zivilrechtlicher Ebene<br />
Besitzmittler des mittelbaren Besitzers V. V hingegen erwirbt den mittelbaren<br />
Besitz mit der Übergabe der Handschuhe von W an G.<br />
bb) Absatz und Absatzhilfe<br />
Fraglich ist, ob das Merkmal „Absetzen“ oder „Absetzenhelfen“ erfüllt ist.<br />
Diese Merkmale setzen aber jedenfalls voraus, dass der Vortäter in seinen<br />
Absatzbemühungen unmittelbar unterstützt wird. Sie beziehen sich nicht auf<br />
eine Unterstützung des Erwerbers (sog. Verschaffungshilfe) und scheiden<br />
mithin vorliegend aus.<br />
b) Zwischenergebnis<br />
Der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt.<br />
G hat sich nicht der Hehlerei gemäß § 259 StGB schuldig gemacht.<br />
II. §§ 259 I, 27 I StGB<br />
G könnte sich der Beihilfe zur Hehlerei gemäß §§ 259 I, 27 I StGB schuldig gemacht haben,<br />
indem er die Handschuhe bei W abholte und zu V schaffte.<br />
<strong>1.</strong> Tatbestand<br />
a) obj. Tatbestand<br />
aa) Haupttat<br />
Die vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat ist die Hehlerei des V.<br />
bb) Hilfe leisten<br />
Kausale Hilfeleistung (+)<br />
b) subj. Tatbestand<br />
Doppelvorsatz (+)<br />
2. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />
Es sind keine Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe ersichtlich. G handelte<br />
rechtswidrig und schuldhaft. Er hat sich der Beihilfe zur Hehlerei gemäß §§ 259 I, 27 I<br />
StGB schuldig gemacht.<br />
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