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Lösungsskizze 1. Klausur

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Fortgeschrittenenübung im Strafrecht SoSe 2007<br />

Prof. Dr. D. Klesczewski<br />

RA Dr. R. Kauerhof (D.E.A.)<br />

2. TK.: Die Rosen<br />

A. Strafbarkeit des T gemäß § 263 I StGB<br />

T könnte sich, indem er mit dem Geld, welches er von W für die Handschuhe erhalten hatte,<br />

die Rosen für F kaufte, eines Betruges zu Lasten der B gemäß § 263 I StGB schuldig gemacht<br />

haben.<br />

I. Tatbestand<br />

Makeltheorie (-) Bemakelung von Geld kaum vorstellbar<br />

außerdem<br />

Eigentumserlangung durch §§ 947, 948 BGB<br />

B. Strafbarkeit der F gemäß § 259 StGB<br />

F könnte sich der Hehlerei gemäß § 259 I StGB schuldig gemacht haben, indem sie die Rosen<br />

von T als Geschenk annahm.<br />

<strong>1.</strong> Tatbestand<br />

a) obj. Tatbestand<br />

F müsste sich eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine<br />

gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat erlangt hat, verschafft haben.<br />

aa) Vortat<br />

Keine Strafbarkeit der „Ersatzhehlerei“<br />

„Ersatztat“ selbst keine Straftat<br />

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