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Lösungsskizze 1. Klausur

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Fortgeschrittenenübung im Strafrecht SoSe 2007<br />

Prof. Dr. D. Klesczewski<br />

RA Dr. R. Kauerhof (D.E.A.)<br />

<strong>1.</strong> Tatbestand<br />

a) obj. Tatbestand<br />

aa) Wegnahme<br />

Hierzu müsste er zunächst die Brieftasche weggenommen haben. Indem<br />

er s in die Tasche griff, die Brieftasche herauszog und mit dieser<br />

davonrannte brach er den Gewahrsam des S und begründete neuen für<br />

sich; er nahm die Brieftasche weg.<br />

bb) Gewaltanwendung<br />

Weiterhin müsste die Wegnahme unter Anwendung von Gewalt erfolgt<br />

sein. T schlug den S nieder und vermittelt körperlilchen Zwang gegen<br />

seinen Körper.<br />

cc) Finalität<br />

Ansicht 1 (S/S/Eser, § 249 Rn. 6): pflichtwidrige (Ingerenz) Nichtbeendigung der<br />

Gewaltlage entspricht Gewaltanwendung durch aktives Tun.<br />

BGH: keine Gleichstellung von zweckgerichteter Gewaltausübung und Ausnutzen einer<br />

ohne Wegnahmevorsatz geschaffenen Zwangslage<br />

aber Rspr. uneinheitlich: 2. Senat (Finalität bei Fesselung +)<br />

BGHSt 48, 365<br />

anders der 4. Senat in einem ähnlich gelagerten Fall: BGHSt 32, 88, 92<br />

b) Zwischenergebnis<br />

Eine Strafbarkeit des T gemäß § 249 I scheidet mangels Finalität aus (a.A.<br />

vertretbar)<br />

VI. §§ 242 I, 243 I Nr. 6 StGB hinsichtlich Geldbörse<br />

T könnte sich, indem er – nachdem er sich schon einige Meter entfernt hatte – zurückkam und<br />

die Geldbörse des benommenen S an sich nahm, eines Diebstahls in einem besonders<br />

schweren Fall gemäß §§ 242 I, 243 I Nr. 6 StGB schuldig gemacht haben.<br />

<strong>1.</strong> Tatbestand<br />

T hatte die Brieftasche absichtlich weggenommen (s.o.) um sie für sich zu behalten.<br />

Der objektive und der subjektive Tatbestand des Diebstahls sind erfüllt.<br />

2. RW und Schuld<br />

T handelte rechtswidrig und schuldhaft.<br />

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