Lösungsskizze 1. Klausur
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Fortgeschrittenenübung im Strafrecht SoSe 2007<br />
Prof. Dr. D. Klesczewski<br />
RA Dr. R. Kauerhof (D.E.A.)<br />
<strong>1.</strong> Tatbestand<br />
a) obj. Tatbestand<br />
aa) Wegnahme<br />
Hierzu müsste er zunächst die Brieftasche weggenommen haben. Indem<br />
er s in die Tasche griff, die Brieftasche herauszog und mit dieser<br />
davonrannte brach er den Gewahrsam des S und begründete neuen für<br />
sich; er nahm die Brieftasche weg.<br />
bb) Gewaltanwendung<br />
Weiterhin müsste die Wegnahme unter Anwendung von Gewalt erfolgt<br />
sein. T schlug den S nieder und vermittelt körperlilchen Zwang gegen<br />
seinen Körper.<br />
cc) Finalität<br />
Ansicht 1 (S/S/Eser, § 249 Rn. 6): pflichtwidrige (Ingerenz) Nichtbeendigung der<br />
Gewaltlage entspricht Gewaltanwendung durch aktives Tun.<br />
BGH: keine Gleichstellung von zweckgerichteter Gewaltausübung und Ausnutzen einer<br />
ohne Wegnahmevorsatz geschaffenen Zwangslage<br />
aber Rspr. uneinheitlich: 2. Senat (Finalität bei Fesselung +)<br />
BGHSt 48, 365<br />
anders der 4. Senat in einem ähnlich gelagerten Fall: BGHSt 32, 88, 92<br />
b) Zwischenergebnis<br />
Eine Strafbarkeit des T gemäß § 249 I scheidet mangels Finalität aus (a.A.<br />
vertretbar)<br />
VI. §§ 242 I, 243 I Nr. 6 StGB hinsichtlich Geldbörse<br />
T könnte sich, indem er – nachdem er sich schon einige Meter entfernt hatte – zurückkam und<br />
die Geldbörse des benommenen S an sich nahm, eines Diebstahls in einem besonders<br />
schweren Fall gemäß §§ 242 I, 243 I Nr. 6 StGB schuldig gemacht haben.<br />
<strong>1.</strong> Tatbestand<br />
T hatte die Brieftasche absichtlich weggenommen (s.o.) um sie für sich zu behalten.<br />
Der objektive und der subjektive Tatbestand des Diebstahls sind erfüllt.<br />
2. RW und Schuld<br />
T handelte rechtswidrig und schuldhaft.<br />
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