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Bis 2009 wurden von den Arbeitnehmern<br />

zu dieser Jahreszeit regelmäßig<br />

die persönlichen Lohnsteuerfreibeträge<br />

auf ihre Lohnsteuerkarten<br />

eingetragen. Das konnte<br />

man eigentlich auch nicht vergessen,<br />

denn jährlich zum Herbst wurden<br />

die neuen Lohnsteuerkarten für<br />

das folgende Jahr versendet.<br />

Dort konnte man klar ersehen,<br />

bevor man die Karte an seinen<br />

Arbeitgeber weiterreichte, welche<br />

Lohnsteuermerkmale eingetragen<br />

waren. Stimmt die Steuerklasse<br />

noch? Ist die Anzahl der Kinder<br />

noch korrekt? Oder sollten schon<br />

Werbungskosten eingetragen werden,<br />

damit diese bereits in der Lohnabrechnung,<br />

und nicht erst im Rahmen<br />

der Jahressteuererklärung,<br />

berücksichtigt werden konnten?<br />

Doch für 2010 gab es letztmalig<br />

eine Lohnsteuerkarte. In den Jahren<br />

2011 - 2013 wurde eine Systemumstellung<br />

vorgenommen.<br />

Die Merkmale, nach denen der<br />

Arbeitgeber die Lohnsteuer an das<br />

Finanzamt abzuführen hat, müssen<br />

seither elektronisch beim Finanzamt<br />

für jeden Mitarbeiter erfragt werden.<br />

Und weil das technisch nicht<br />

sofort umsetzbar war, führte man<br />

Übergangsregelungen ein. Darin<br />

wurde geregelt, dass, solange die<br />

technische Abfrage nicht funktionierte,<br />

die alten Werte bis auf weiteres<br />

angewendet werden durften.<br />

Damit ist jetzt Schluss! Alle Übergangsfristen<br />

sind verstrichen und es<br />

wird das bisherige Jahresprinzip wieder<br />

eingeführt. Alle in der ELStAM-<br />

Datenbank gespeicherten Freibeträge<br />

für 2013 werden von der Finanzverwaltung<br />

zum 01.01.2014 automatisch<br />

auf null gesetzt! Für welche Eintragungen<br />

hat es welche Folgen?<br />

Freibeträge für Kinder<br />

Freibeträge für Kinder bis 18 Jahren<br />

werden weiterhin automatisch berücksichtigt,<br />

da die Daten der Meldebehörde<br />

über Geburten an die Finanzverwaltung<br />

übermittelt werden.<br />

Für Kinder über 18 Jahre kann der<br />

Kinderfreibetrag jedoch ausschließlich<br />

über eine Antragstellung<br />

Berücksichtigung finden. Ein<br />

Vorteil bietet die elektronische<br />

Steuerkarte jedoch: Musste in der<br />

Vergangenheit dieser Antrag jährlich<br />

neu gestellt werden, so ist ab<br />

2014 ein mehrjähriger Kinderfreibetragszähler<br />

für Kinder über 18<br />

Jahren möglich. Voraussetzung ist<br />

allerdings, dass bei dem erstmaligen<br />

Antragsverfahren durch geeignete<br />

Unterlagen (z. B. Ausbildungsvertrag)<br />

nachgewiesen wird,<br />

dass die Berücksichtigungsvoraussetzungen<br />

auch in den Folgejahren<br />

noch vorliegen.<br />

Eintragung der Steuerklasse II<br />

Auch die Entlastung für Alleinerziehende,<br />

die über die Steuerklasse<br />

II reguliert wird, ist für volljährige<br />

Kinder ab 2014 neu zu beantragen.<br />

Allerdings ist es auch hier<br />

möglich, eine mehrjährige Berücksichtigung<br />

zu erreichen, wenn<br />

nachgewiesen wird, dass das volljährige<br />

Kind alle Gewährungsvoraussetzungen<br />

weiterhin erfüllt.<br />

Freibeträge für voraussichtliche<br />

Aufwendungen<br />

Bestimmte Aufwendungen können<br />

durch Bildung eines Freibetrages<br />

in der ELStAM Datenbank<br />

hinterlegt werden, sodass sie sich<br />

direkt in der Lohnabrechnung auswirken<br />

und nicht erst bei der Jahreserklärung.<br />

Ab 2014 sollen diese<br />

Freibeträge eine 2-jährige Gültigkeit<br />

haben. Aus programmtechnischen<br />

Gründen ist das aber wohl<br />

frühestens ab 2015 möglich.<br />

Welche voraussichtlichen<br />

Aufwen-<br />

dungen sind eintragungsfähig?<br />

Die möglichen Eintragungstatbestände<br />

sind im Gesetz abschließend<br />

genannt. Zu den Wichtigsten<br />

gehören:<br />

• Werbungskosten von Arbeitnehmern,<br />

sofern sie den Freibetrag<br />

von 1.000,- € übersteigen<br />

• Sonderausgaben, wenn Sie den<br />

Pauschbetrag von 36/72 € (ledig<br />

oder verheiratet) übersteigen<br />

(Spenden, Ausbildungskosten,<br />

Kinderbetreuung usw.)<br />

• außergewöhnliche Belastungen<br />

nach Kürzung der zumutbaren<br />

Eigenbelastung<br />

• Steuerermäßigungen für haushaltsnahe<br />

Dienstleistungen usw.<br />

• Verluste aus Vermietung und<br />

Verpachtung<br />

• Behindertenpauschbeträge<br />

Behindertenpauschbeträge werden<br />

jedoch weiterhin automatisch<br />

berücksichtigt, wenn sie in den<br />

Vorjahren bereits gespeichert<br />

waren. Nur die erstmalige Eintragung<br />

ist zu beantragen.<br />

Besonderheit: Antragsgrenze<br />

Ein Antrag auf Eintragung von voraussichtlichen<br />

Aufwendungen ist<br />

unzulässig, wenn die Antragsgrenze<br />

von 600,- € durch bestimmte<br />

Aufwendungen nicht überschritten<br />

wird. Nicht grenzgebunden<br />

sind aber u. a. die Pauschbeträge<br />

für Körperbehinderung.<br />

Tipp: Wer <strong>als</strong>o nicht erst nach einem<br />

Blick auf seine Lohnabrechnung<br />

für Januar 2014 handeln will,<br />

der kann vom 01.10. an seine Lohnsteuermerkmale<br />

für das Folgejahr<br />

bei seinem Finanzamt regeln!<br />

Ihr Jens Bunte<br />

Mitteilungsblatt Steinheim – 25. Oktober 2013 – Woche 43 – Nr. 10 – RMP „Lokaler gehts nicht!“ 33

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