Aktuelle Ausgabe als PDF
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Bis 2009 wurden von den Arbeitnehmern<br />
zu dieser Jahreszeit regelmäßig<br />
die persönlichen Lohnsteuerfreibeträge<br />
auf ihre Lohnsteuerkarten<br />
eingetragen. Das konnte<br />
man eigentlich auch nicht vergessen,<br />
denn jährlich zum Herbst wurden<br />
die neuen Lohnsteuerkarten für<br />
das folgende Jahr versendet.<br />
Dort konnte man klar ersehen,<br />
bevor man die Karte an seinen<br />
Arbeitgeber weiterreichte, welche<br />
Lohnsteuermerkmale eingetragen<br />
waren. Stimmt die Steuerklasse<br />
noch? Ist die Anzahl der Kinder<br />
noch korrekt? Oder sollten schon<br />
Werbungskosten eingetragen werden,<br />
damit diese bereits in der Lohnabrechnung,<br />
und nicht erst im Rahmen<br />
der Jahressteuererklärung,<br />
berücksichtigt werden konnten?<br />
Doch für 2010 gab es letztmalig<br />
eine Lohnsteuerkarte. In den Jahren<br />
2011 - 2013 wurde eine Systemumstellung<br />
vorgenommen.<br />
Die Merkmale, nach denen der<br />
Arbeitgeber die Lohnsteuer an das<br />
Finanzamt abzuführen hat, müssen<br />
seither elektronisch beim Finanzamt<br />
für jeden Mitarbeiter erfragt werden.<br />
Und weil das technisch nicht<br />
sofort umsetzbar war, führte man<br />
Übergangsregelungen ein. Darin<br />
wurde geregelt, dass, solange die<br />
technische Abfrage nicht funktionierte,<br />
die alten Werte bis auf weiteres<br />
angewendet werden durften.<br />
Damit ist jetzt Schluss! Alle Übergangsfristen<br />
sind verstrichen und es<br />
wird das bisherige Jahresprinzip wieder<br />
eingeführt. Alle in der ELStAM-<br />
Datenbank gespeicherten Freibeträge<br />
für 2013 werden von der Finanzverwaltung<br />
zum 01.01.2014 automatisch<br />
auf null gesetzt! Für welche Eintragungen<br />
hat es welche Folgen?<br />
Freibeträge für Kinder<br />
Freibeträge für Kinder bis 18 Jahren<br />
werden weiterhin automatisch berücksichtigt,<br />
da die Daten der Meldebehörde<br />
über Geburten an die Finanzverwaltung<br />
übermittelt werden.<br />
Für Kinder über 18 Jahre kann der<br />
Kinderfreibetrag jedoch ausschließlich<br />
über eine Antragstellung<br />
Berücksichtigung finden. Ein<br />
Vorteil bietet die elektronische<br />
Steuerkarte jedoch: Musste in der<br />
Vergangenheit dieser Antrag jährlich<br />
neu gestellt werden, so ist ab<br />
2014 ein mehrjähriger Kinderfreibetragszähler<br />
für Kinder über 18<br />
Jahren möglich. Voraussetzung ist<br />
allerdings, dass bei dem erstmaligen<br />
Antragsverfahren durch geeignete<br />
Unterlagen (z. B. Ausbildungsvertrag)<br />
nachgewiesen wird,<br />
dass die Berücksichtigungsvoraussetzungen<br />
auch in den Folgejahren<br />
noch vorliegen.<br />
Eintragung der Steuerklasse II<br />
Auch die Entlastung für Alleinerziehende,<br />
die über die Steuerklasse<br />
II reguliert wird, ist für volljährige<br />
Kinder ab 2014 neu zu beantragen.<br />
Allerdings ist es auch hier<br />
möglich, eine mehrjährige Berücksichtigung<br />
zu erreichen, wenn<br />
nachgewiesen wird, dass das volljährige<br />
Kind alle Gewährungsvoraussetzungen<br />
weiterhin erfüllt.<br />
Freibeträge für voraussichtliche<br />
Aufwendungen<br />
Bestimmte Aufwendungen können<br />
durch Bildung eines Freibetrages<br />
in der ELStAM Datenbank<br />
hinterlegt werden, sodass sie sich<br />
direkt in der Lohnabrechnung auswirken<br />
und nicht erst bei der Jahreserklärung.<br />
Ab 2014 sollen diese<br />
Freibeträge eine 2-jährige Gültigkeit<br />
haben. Aus programmtechnischen<br />
Gründen ist das aber wohl<br />
frühestens ab 2015 möglich.<br />
Welche voraussichtlichen<br />
Aufwen-<br />
dungen sind eintragungsfähig?<br />
Die möglichen Eintragungstatbestände<br />
sind im Gesetz abschließend<br />
genannt. Zu den Wichtigsten<br />
gehören:<br />
• Werbungskosten von Arbeitnehmern,<br />
sofern sie den Freibetrag<br />
von 1.000,- € übersteigen<br />
• Sonderausgaben, wenn Sie den<br />
Pauschbetrag von 36/72 € (ledig<br />
oder verheiratet) übersteigen<br />
(Spenden, Ausbildungskosten,<br />
Kinderbetreuung usw.)<br />
• außergewöhnliche Belastungen<br />
nach Kürzung der zumutbaren<br />
Eigenbelastung<br />
• Steuerermäßigungen für haushaltsnahe<br />
Dienstleistungen usw.<br />
• Verluste aus Vermietung und<br />
Verpachtung<br />
• Behindertenpauschbeträge<br />
Behindertenpauschbeträge werden<br />
jedoch weiterhin automatisch<br />
berücksichtigt, wenn sie in den<br />
Vorjahren bereits gespeichert<br />
waren. Nur die erstmalige Eintragung<br />
ist zu beantragen.<br />
Besonderheit: Antragsgrenze<br />
Ein Antrag auf Eintragung von voraussichtlichen<br />
Aufwendungen ist<br />
unzulässig, wenn die Antragsgrenze<br />
von 600,- € durch bestimmte<br />
Aufwendungen nicht überschritten<br />
wird. Nicht grenzgebunden<br />
sind aber u. a. die Pauschbeträge<br />
für Körperbehinderung.<br />
Tipp: Wer <strong>als</strong>o nicht erst nach einem<br />
Blick auf seine Lohnabrechnung<br />
für Januar 2014 handeln will,<br />
der kann vom 01.10. an seine Lohnsteuermerkmale<br />
für das Folgejahr<br />
bei seinem Finanzamt regeln!<br />
Ihr Jens Bunte<br />
Mitteilungsblatt Steinheim – 25. Oktober 2013 – Woche 43 – Nr. 10 – RMP „Lokaler gehts nicht!“ 33