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Fachpsychologe/ Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP/DGPs

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Leitfaden <strong>für</strong> die Zertifizierung nach alter Ordnung<br />

24. Wie wird eine wissenschaftliche Tätigkeit berücksichtigt?<br />

Die WBO-RP sieht einen Ersatz theoretischer Weiterbildungsabschnitte durch einschlägige<br />

wissenschaftliche Tätigkeit (Forschungsarbeiten, Doktorarbeiten usw.), durch Lehrtätigkeit<br />

oder durch eigene Referatstätigkeit nicht vor. Entsprechende Nachweise können daher auch<br />

vom Fachgremium nur im Härtefall anerkannt werden.<br />

25. Was wird wie angerechnet?<br />

Nach der WBO-RP können Vorleistungen durch den Nachweis entsprechender Lehrinhalte, z.<br />

B. aus dem Studium erbracht werden. Anträge zur Anerkennung von Studieninhalten müssen<br />

hinreichend differenziert den Umfang und die einzelnen Inhalte der Lehrveranstaltungen<br />

wiedergeben, so dass eine Zuordnung der Studieninhalte zu den in der WBO-RP definierten<br />

inhaltlichen Schwerpunkten und eine Bestimmung der anerkennungsfähigen<br />

Unterrichtseinheiten möglich ist. Erforderlich ist weiterhin der Nachweis der Teilnahme<br />

(Prüfung, Studienbuch, Teilnahmebescheinigung o. ä.). Es können nur einschlägige<br />

rechtspsychologische Lehrveranstaltungen anerkannt werden, anderweitige Lehrinhalte<br />

(Diagnostik, Klinische Psychologie, Entwicklungspsychologie usw.) werden als Standard<br />

eines Psychologiestudiums vorausgesetzt. Anerkennungsfähig sind grundsätzlich auch<br />

rechtswissenschaftliche und andere nachbarwissenschaftliche Studieninhalte, sofern sie sich<br />

nachvollziehbar den entsprechenden Schwerpunkten A und/oder J der WBO-RP zuordnen<br />

lassen. Es gelten dieselben Anerkennungsvoraussetzungen wie <strong>für</strong> die anerkennung<br />

rechtspsychologischer Inhalte.<br />

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