Häufig gestellte Fragen - IHK Kassel
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Fragerecht des Arbeitgebers bei<br />
Vorstellungsgesprächen<br />
Bei den Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Bewerber um die Besetzung eines Arbeitsplatzes<br />
treffen zwei unterschiedliche Interessenlagen aufeinander. Einerseits möchte<br />
der Arbeitgeber möglichst umfassende Informationen über den Bewerber erlangen, um dessen<br />
Geeignetheit zu ermitteln, andererseits will der Bewerber Umstände aus seinem persönlichen<br />
Bereich nicht bekannt machen.<br />
Dem Arbeitgeber steht ein Fragerecht nur insoweit zu, als er ein berechtigtes, billigens- und<br />
schützenswertes Interesse an der Beantwortung seiner Frage betreffend das Arbeitsverhältnis<br />
hat. Das Interesse muss so stark sein, dass das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz<br />
seiner Persönlichkeit zurücktreten muss. Es dürfen daher nur solche <strong>Fragen</strong> gestellt werden,<br />
an deren Beantwortung der Arbeitgeber zur Beurteilung der Eignung und Befähigung des<br />
Arbeitnehmers im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz bzw. der zu leistenden Arbeit ein<br />
berechtigtes Interesse hat.<br />
Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis<br />
Zulässigkeit von <strong>Fragen</strong> nach Themengebieten<br />
Bei bestimmten ausländischen Bewerbern ist die Nachfrage zulässig,<br />
weil der Arbeitgeber wissen muss, ob er den Bewerber<br />
überhaupt legal beschäftigen darf.<br />
Ehe,<br />
Partnerschaft,<br />
Familie<br />
Gewerkschaft,<br />
Partei,<br />
Religion<br />
Gesundheit,<br />
Schwangerschaft<br />
Grundsätzlich unzulässig sind <strong>Fragen</strong>, die den absolut geschützten<br />
Bereich der Privatsphäre betreffen, wie z.B. <strong>Fragen</strong> nach<br />
dem Bestand einer Ehe oder Partnerschaft, einer Eheschließung<br />
in absehbarer Zeit oder der Familienplanung.<br />
Unzulässig ist die Frage nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit,<br />
der religiösen oder politischen Anschauung. Wenn der Arbeitgeber<br />
die Tarifgebundenheit des Bewerbers erfahren möchte, kann<br />
er dies erst nach Einstellung tun.<br />
<strong>Fragen</strong> nach dem Gesundheitszustand sind nur insoweit zulässig,<br />
wie sie die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers auf dem vorgesehenen<br />
Arbeitsplatz betreffen. Dabei kann z.B. regelmäßig<br />
nach akuten oder früheren periodisch wiederkehrenden Erkrankungen<br />
gefragt werden. Ein Fragerecht besteht auch, wenn der<br />
zu besetzende Arbeitsplatz mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko<br />
für den Infizierten selbst oder für Dritte behaftet ist. In diesem<br />
Zusammenhang ist die Frage nach einer AIDS-Erkrankung uneingeschränkt<br />
zulässig. Die Frage nach einer AIDS-Infektion<br />
muss allerdings nach oben genannten Grundsätzen im Zusammenhang<br />
mit der ausgeübten Tätigkeit gesehen werden. Unzulässig<br />
ist eine Frage nach bestimmten genetischen Veranlagungen,<br />
also etwa Erkrankungen innerhalb der Familie. Auch ist die<br />
Frage nach einer Schwangerschaft nach der Rechtsprechung<br />
des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts<br />
grundsätzlich unzulässig.<br />
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