Häufig gestellte Fragen - IHK Kassel
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Kann eine schwangere Arbeitnehmerin von sich aus kündigen?<br />
Ja, jedoch muss der Arbeitgeber die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich von einer<br />
Eigenkündigung der Schwangeren informieren. Der Schwangeren steht nach § 10 MuSchG<br />
ein Sonderkündigungsrecht zu: Danach kann eine Frau während der Schwangerschaft und<br />
während der Schutzfrist nach der Entbindung das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer<br />
Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen.<br />
Ist die Nachtarbeit einer werdenden Mutter erlaubt?<br />
Werdende und stillende Mütter dürfen grundsätzlich nicht in der Nacht zwischen 20 und 6<br />
Uhr beschäftigt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem generellen Beschäftigungsverbot<br />
für Schwangere in den ersten vier Schwangerschaftsmonaten, insbesondere für Arbeitnehmerinnen<br />
in Gast- und Landwirtschaft sowie für Künstlerinnen. Ferner kann die zuständige<br />
Aufsichtsbehörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Nachtarbeitsverbot<br />
zulassen.<br />
Welche Auswirkungen hat das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot auf den<br />
Urlaub?<br />
Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten<br />
wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die<br />
Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten,<br />
so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr<br />
beanspruchen.<br />
Probezeit<br />
Die Probezeit dient Arbeitgeber und Arbeitnehmer dazu, im Rahmen einer angemessenen<br />
Zeitspanne Klarheit zu gewinnen, ob eine dauerhafte Zusammenarbeit möglich erscheint.<br />
Wichtigster Grund zur Vereinbarung einer Probezeit ist deshalb eine erleichterte Kündigung,<br />
falls die Zusammenarbeit nicht wie gewünscht funktioniert. Ein Probearbeitsverhältnis kann<br />
sowohl als unbefristetes Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit als auch als befristetes<br />
Arbeitsverhältnis vereinbart werden.<br />
Wie lang darf die Probezeit sein?<br />
Gesetzlich vorgeschrieben ist eine bestimmte Dauer nur im Rahmen von Berufsausbildungsverhältnissen<br />
(1-4 Monate). In allen anderen Fällen ist die Dauer tarifvertraglich oder individualvertraglich<br />
regelbar, wobei sich die zulässige Höchstdauer nach den Anforderungen des<br />
jeweiligen Arbeitsplatzes richtet und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden<br />
muss. Bei individualvertraglicher Vereinbarung werden für den Regelfall sechs Monate als<br />
Höchstgrenze angesehen.<br />
Kann die Probezeit verlängert werden?<br />
Lässt sich die Eignung des Arbeitnehmers nach Ablauf der vereinbarten Probezeit noch nicht<br />
verlässlich beurteilen, kann ausnahmsweise eine einmalige Verlängerung (auf die maximal<br />
zulässige Höchstdauer) in Frage kommen, wenn der Arbeitnehmer zustimmt.<br />
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