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Häufig gestellte Fragen - IHK Kassel

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Kann eine schwangere Arbeitnehmerin von sich aus kündigen?<br />

Ja, jedoch muss der Arbeitgeber die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich von einer<br />

Eigenkündigung der Schwangeren informieren. Der Schwangeren steht nach § 10 MuSchG<br />

ein Sonderkündigungsrecht zu: Danach kann eine Frau während der Schwangerschaft und<br />

während der Schutzfrist nach der Entbindung das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer<br />

Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen.<br />

Ist die Nachtarbeit einer werdenden Mutter erlaubt?<br />

Werdende und stillende Mütter dürfen grundsätzlich nicht in der Nacht zwischen 20 und 6<br />

Uhr beschäftigt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem generellen Beschäftigungsverbot<br />

für Schwangere in den ersten vier Schwangerschaftsmonaten, insbesondere für Arbeitnehmerinnen<br />

in Gast- und Landwirtschaft sowie für Künstlerinnen. Ferner kann die zuständige<br />

Aufsichtsbehörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Nachtarbeitsverbot<br />

zulassen.<br />

Welche Auswirkungen hat das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot auf den<br />

Urlaub?<br />

Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten<br />

wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die<br />

Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten,<br />

so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr<br />

beanspruchen.<br />

Probezeit<br />

Die Probezeit dient Arbeitgeber und Arbeitnehmer dazu, im Rahmen einer angemessenen<br />

Zeitspanne Klarheit zu gewinnen, ob eine dauerhafte Zusammenarbeit möglich erscheint.<br />

Wichtigster Grund zur Vereinbarung einer Probezeit ist deshalb eine erleichterte Kündigung,<br />

falls die Zusammenarbeit nicht wie gewünscht funktioniert. Ein Probearbeitsverhältnis kann<br />

sowohl als unbefristetes Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit als auch als befristetes<br />

Arbeitsverhältnis vereinbart werden.<br />

Wie lang darf die Probezeit sein?<br />

Gesetzlich vorgeschrieben ist eine bestimmte Dauer nur im Rahmen von Berufsausbildungsverhältnissen<br />

(1-4 Monate). In allen anderen Fällen ist die Dauer tarifvertraglich oder individualvertraglich<br />

regelbar, wobei sich die zulässige Höchstdauer nach den Anforderungen des<br />

jeweiligen Arbeitsplatzes richtet und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden<br />

muss. Bei individualvertraglicher Vereinbarung werden für den Regelfall sechs Monate als<br />

Höchstgrenze angesehen.<br />

Kann die Probezeit verlängert werden?<br />

Lässt sich die Eignung des Arbeitnehmers nach Ablauf der vereinbarten Probezeit noch nicht<br />

verlässlich beurteilen, kann ausnahmsweise eine einmalige Verlängerung (auf die maximal<br />

zulässige Höchstdauer) in Frage kommen, wenn der Arbeitnehmer zustimmt.<br />

Seite 16 <strong>IHK</strong> <strong>Kassel</strong>-Marburg | Kurfürstenstraße 9 | 34117 <strong>Kassel</strong> www.ihk-kassel.de

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