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OLG Saarbrücken: Kriterien zur Übertragung des ... - JusMeum

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nicht daran, geeignete und zu Gebote stehende erzieherische Hilfestellung zu suchen und<br />

anzunehmen; vielmehr verdient dies umgekehrt gerade angesichts seiner beruflichen Belastung<br />

Anerkennung. Insoweit, als die Mutter mit Schriftsatz vom pp. beanstandet, dass nach Auskunft <strong>des</strong><br />

Jugendamts bislang keine Familienhilfe eingerichtet worden sei, geht der Senat davon aus, dass das<br />

Jugendamt zeitnah nach Erörterung mit beiden Eltern über die Gewährung dieser – nach Darstellung<br />

<strong>des</strong> Vaters von Seiten <strong>des</strong> Familienzentrums pp. angebotenen – Jugendhilfemaßnahme entscheiden<br />

wird.<br />

Der Sachverständige hat schließlich den Vater als deutlich bindungstoleranter erlebt als die Mutter und<br />

dies leicht nachvollziehbar beschrieben; die Mutter habe in Frage gestellt, dass der Vater den Kindern<br />

liebevoll zugetan sei und habe wiederholt den Handlungsimpuls gezeigt, Schwächen im eigenen<br />

Handeln reflexartig und inhaltlich nicht kohärent dem Vater anzulasten. Ausweislich <strong>des</strong> Berichts <strong>des</strong><br />

Verfahrensbeistan<strong>des</strong> im Beschwerdeverfahren lässt der Vater auch tägliche Telefonate und SMS<br />

beider Kinder mit ihrer Mutter zu.<br />

Der Senat hat schließlich den Willen beider Kinder gewogen, die sich schon erstinstanzlich für einen<br />

Verbleib bei der Mutter ausgesprochen hatten und ausweislich <strong>des</strong> Berichts <strong>des</strong> Verfahrensbeistan<strong>des</strong><br />

im Beschwerdeverfahren weiterhin zu dieser <strong>zur</strong>ückkehren wollen. Diese Äußerungen haben zum<br />

einen als Ausdruck von Selbstbestimmung Bedeutung, zum anderen legen sie sichtlich und auch vom<br />

Sachverständigen festgestellt Zeugnis einer emotional intensiveren Bindung <strong>zur</strong> Mutter ab.<br />

Der Kin<strong>des</strong>wille steht der erkannten Übertragung <strong>des</strong> Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater bei<br />

den hier gegebenen Umständen aber nicht entgegen. Denn der Wille ist nur zu berücksichtigen, soweit<br />

dies mit dem Wohl der Kinder vereinbar ist. Dies hat das Familiengericht in Übereinstimmung mit dem<br />

Sachverständigen zu Recht verneint, weil der Wille der Kinder hier selbstgefährdend ist. Auf die<br />

entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird <strong>zur</strong> Vermeidung von Wiederholungen<br />

Bezug genommen.<br />

Soweit die Mutter die im Beschwerdeverfahren abgegebene Stellungnahme <strong>des</strong> Verfahrensbeistan<strong>des</strong><br />

angreift und beanstandet, dieser habe nicht mit der Mutter gesprochen, verkennt sie die Rolle, die das<br />

Gesetz dem Verfahrensbeistand in § 158 Abs. 4 FamFG zuweist. Zwar hat das Familiengericht dem<br />

Verfahrensbeistand vorliegend auch aufgegeben, Gespräche mit den Eltern zu führen; in<strong>des</strong> ist es nicht<br />

Aufgabe <strong>des</strong> Verfahrensbeistan<strong>des</strong>, den Willen der Eltern, sondern den <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> zu ermitteln und in<br />

das Verfahren einzuführen (BVerfG FamRZ 2010, 109). Hierfür bedurfte es vorliegend keiner<br />

Unterredung mit der Mutter, zumal der Verfahrensbeistand einen der Mutter günstigen Willen der Kinder<br />

festgestellt hat.<br />

Der Senat sieht unter den gegebenen Umständen nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer persönlichen<br />

Anhörung der Eltern und <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> in der Beschwerdeinstanz ab, weil der zu beurteilende<br />

Sachverhalt erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei und umfassend aufgeklärt worden ist und von einer<br />

erneuten Anhörung hier keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal die anwaltlich<br />

vertretene Mutter keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die für die<br />

Sachdienlichkeit erneuter – von der Mutter auch nicht angeregter – Anhörung der Eltern und Kinder<br />

sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senatsbeschluss vom 30.<br />

Juli 2010 – 6 UF 52/10 -, juris m.w.N.).

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